Drucksache 18 / 14 957 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Michael Dietmann (CDU) vom 07. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2018) zum Thema: Benachteiligung in der gymnasialen Oberstufe bei halbjährlichem Auslandsaufenthalt und Antwort vom 17. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Michael Dietmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14957 vom 07. Mai 2018 über Benachteiligung in der gymnasialen Oberstufe bei halbjährlichem Auslandsaufenthalt ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist die Aussage gegenüber einem Schüler, der im Sommer 2018 in die 11.Klasse eines OSZ kommt, korrekt, dass ein Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase möglich ist? Zu 1.: Zur Beantwortung dieser Frage ist es erforderlich, den besuchten Bildungsgang am Oberstufenzentrum (OSZ) zu kennen. Schließt man aus den Fragen 2 bis 5 auf das berufliche Gymnasium, so ist die Frage gemäß § 8 Absatz 2 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) zu bejahen. 2. Ist die Aussage korrekt, dass wenn es sich dabei um einen Aufenthalt von Februar 2019 bis Ende des Schuljahres 2019 handelt, es sich dann um eine Beurlaubung mit folgendem freiwilligen Rücktritt handelt? Zu 2.: Nein. § 8 Absatz 2 VO-GO unterscheidet für das berufliche Gymnasium die folgenden Fälle: 1) „Bei einem höchstens einjährigen Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin 2 oder der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen. Bei Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Eingliederung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten deutschen Schule. Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn am Unterricht dieses Faches […] während des gesamten Auslandsaufenthaltes teilgenommen wurde; über Ausnahmen entscheidet die aufnehmende Schule.“ (§ 8 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VO-GO). 2) „Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des § 27.“ (§ 8 Absatz 2 Satz 5). Folglich gibt es zunächst zwei Möglichkeiten der Eingliederung. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler während des gesamten Auslandsaufenthalts das gemäß Anlage 5 VO-GO verpflichtend zu belegende berufliche Prüfungsfach besucht hat, ist eine Eingliederung in den bisherigen Jahrgang möglich. Ist dies nicht der Fall, dann erfolgt eine Eingliederung in den nachfolgenden Jahrgang ohne Konsequenz für die Schülerin bzw. den Schüler hinsichtlich der Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe (§ 8 Absatz 4 VO-GO). Darüber hinaus eröffnet die o. g. Rechtsvorschrift zusätzlich die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts innerhalb der ersten acht Wochen. Auch in diesem Fall wird der Rücktritt nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet. 3. Wenn ja, woraus ergibt sich diese Aussage und wie ist die Aussage in § 8 der „Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“ (VOGO) zu interpretieren, in dem unter (2) Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase erwähnt und unter (4) „Treten Schülerinnen und Schüler nach einem Auslandsaufenthalt gemäß Absatz 1 oder 2 in den folgenden Schülerjahrgang zurück, wird dies nicht auf die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 6 angerechnet“ ausdrücklich Bezug genommen wird? 4. Was sollte die Begründung dafür sein, dass bei einem solchen Auslandsaufenthalt und Wiedereinstieg in die 11. Klasse (Einführungsphase) der freiwillige Rücktritt notwendig wird und nicht der Rücktritt ohne Anrechnung der zulässigen Zahl der Rücktritte möglich ist? Zu 3. und 4.: Vgl. Antwort zu Frage 2. 5. Da der Schüler nach Rückkehr aus dem Ausland ab Schuljahr 19/20 die komplette Einführungsphase durchlaufen würde, warum greift dann diese Benachteiligung gegenüber Schülern, die ein ganzes Jahr beurlaubt wurden und an derselben Stelle die Einführungsphase beginnen würden? Zu 5.: Entscheidend für die Eingliederung ist im Fall des beruflichen Gymnasiums der Unterricht im verpflichtend zu belegenden beruflichen Prüfungsfach, das in der Regel auch den Grund für den Besuch eines beruflichen Gymnasiums darstellt. Eine Benachteiligung ist nicht erkennbar (vgl. auch Antwort zu Frage 2). 3 6. Welche weitere Möglichkeit eines halbjährlichen Auslandsaufenthaltes von Februar – Juni 2019 dieses Schülers eines OSZ sieht der Senat, bei dem der Rücktritt nicht auf die zulässige Zahl der Rücktritte angerechnet wird? Zu 6.: Der Rücktritt wird gemäß § 8 Absatz 4 VO-GO nicht auf die zulässige Zahl der Rücktritte angerechnet (vgl. auch Antwort zu Frage 2). Berlin, den 17. Mai 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-14957 S18-14957