Drucksache 18 / 14 960 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 07. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2018) zum Thema: DNA-Identitätsfeststellungen und Datenbanken in Berlin und Antwort vom 25. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 6 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14960 vom 07. Mai 2018 über DNA-Identitätsfeststellungen und Datenbanken in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf welchen Rechtsgrundlagen (Gesetze, Vor-schriften, Anweisungen, Anordnungen etc.) werden in Berlin DNA-Proben von Personen für strafprozessuale oder polizeiliche Zwecke entnommen und untersucht und die aus ihnen gewonnen Daten analysiert und gespeichert (bitte alle Rechtsgrundlagen abschließend benennen)? Zu 1.: Die Entnahme von DNA-Personenproben für strafprozessuale Zwecke ist in den §§ 81a, c, g und h Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich normiert. Der § 81 a Absatz 1 StPO ist Rechtsgrundlage für die Entnahme von Blutproben und für andere körperliche Eingriffe bei Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Bei anderen Personen ist die Entnahme von Blutproben gemäß § 81 c Abs. 2 StPO zulässig, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Der § 81 g Abs. 1 StPO erlaubt die Entnahme von Körperzellen und die molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren bei Beschuldigten, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig sind. Gemäß § 81 g Abs. 1 Satz 2 StPO sind diese Maßnahme auch bei wiederholter Begehung sonstiger Straftaten, die im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen können zulässig. DNA-Reihenuntersuchungen mit der Entnahme von Körperzellen sind nach § 81 h Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begründen. Die molekulargenetische Untersuchung des nach §§ 81 a und c StPO gewonnenen Materials erfolgt gemäß § 81 e Abs. 1 StPO, wenn dies zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzen stammt, erforderlich ist. Die Untersuchung der gemäß § 81 h Abs. 1 Nr. 1 StPO gewonnenen Körperzellen ist gemäß § 81 h Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig Die Speicherung der gemäß § 81 g StPO erhobenen Daten beim Bundeskriminalamt (BKA) ist in § 81 g Abs. 5 StPO geregelt. Seite 2 von 6 Die §§ 81 f und 81 g Abs. 2 ff. StPO enthalten Verfahrensregelungen, wie z. B. die Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse. Für gefahrenabwehrrechtliche Zwecke sind medizinische und molekulargenetische Untersuchungen nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) zulässig. Gemäß § 21a Absatz 1 Satz 1 ASOG Bln können verstorbene und hilflose Personen zur Identitätsfeststellung untersucht und analog zu § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO Blutproben und andere körperliche Eingriffe vorgenommen werden. Das dabei erlangte Material sowie das aufgefundene Spurenmaterial von vermissten Personen darf molekulargenetisch untersucht werden. Die so gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster können in einer Datei gespeichert werden (§ 21a Absatz 2 Satz 1 ASOG Bln). 2. Wie oft wurden jeweils in den Jahren seit 2011 in Berlin DNA-Proben von Personen a) für strafprozessuale Zwecke und b) für polizeirechtliche Zwecke entnommen und a) wie viele schriftliche Einwilligungen von Personen in die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der molekulargenetischen Untersuchung gab es jeweils in den Jahren seit 2011? b) wie viele Entnahmen von Körperzellen zum Zweck der molekulargenetischen Untersuchung wurden jeweils in den Jahren seit 2011 durch ein Gericht angeordnet? c) wie viele Entnahmen von Körperzellen zum Zweck der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen wurden jeweils in den Jahren seit 2011 durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet? d) wie viele Entnahmen von Körperzellen zum Zweck der molekulargenetischen Untersuchung wurden in Form einer Blutprobe und wie viele in Form eines Mundhöhlenabstrichs durchgeführt? e) wie oft wurde die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der molekulargenetischen Untersuchung jeweils in Jahren seit 2011 zwangsweise durchgesetzt (bitte alle Unterfragen jeweils nach Jahr, Deliktsgruppen und Polizeidirektionen aufschlüsseln)? Zu 2.: Eine statistische Erfassung in Bezug auf die angefragten Daten erfolgt weder durch die Polizei Berlin, noch durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Staatsanwaltschaft Berlin (StA) und die Amtsanwaltschaft Berlin (AA). Auch die Gesamtzahl der entnommenen Proben bei der Polizei Berlin ist nicht recherchierbar. Auswertbar ist die Anzahl der entnommenen Proben, die analysiert und in der zentralen DNA-Analysedatei des BKA (DAD) gespeichert wurden. Da nicht in allen Fällen die entnommenen DNA-Personenproben auch untersucht und in die DAD eingestellt werden, entspricht die Zahl der entnommenen DNA-Personenproben nicht der Anzahl der in die DAD eingestellten DNA-Personenproben. Die Anzahl der Personenproben, die seit 2011 durch die Polizei Berlin genommen, analysiert und in der DAD gespeichert wurden, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Jahr Anzahl der Personenproben, die genommen, analysiert und in der DAD gespeichert wurden 2011 2028 2012 2463 2013 2485 2014 2573 2015 3420 2016 3230 2017 3564 Quelle: DAD, Stand: 18. Mai 2018 Die Entnahme von DNA-Personenproben erfolgt nahezu ausschließlich für strafprozessuale Zwecke. Seite 3 von 6 3. Existieren Anweisungen, Richtlinien oder Weisungen zur Durchführung eingewilligter Entnahmen von Körperzellen zum Zweck der molekulargenetischen Untersuchung und wenn ja, wie lauten diese? Zu 3.: Bei der Polizei Berlin existieren bezüglich der Durchführung eingewilligter Entnahmen von Körperzellen zum Zweck der molekulargenetischen Untersuchung Arbeitshinweise mit dem Titel „Arbeitshinweise Anwendungsfälle rund um die DNA- Personenprobe“, die regelmäßig aktualisiert werden. Das entsprechende Dokument enthält Ablaufschemata und Erklärungen zu sämtlichen Arbeitsschritten im Zusammenhang mit der DNA-Probenentnahme und Beantragung von DNA- Analysen, Formularerklärungen, Entscheidungshilfen für Prognoseentscheidungen nach § 81g StPO sowie Hinweise zu den rechtlich erforderlichen Belehrungen, einschließlich der von den Betroffenen zu unterzeichnenden Einverständniserklärung. Für die StA Berlin und AA Berlin enthalten die Generalienhefte der Dezernentinnen und Dezernenten Anweisungen, mit denen die gesetzlichen Belehrungspflichten im Zusammenhang mit der Entnahme einer DNA-Probe auf Grundlage des § 81 g StPO effizient und praktikabel gewährleistet werden können. Für die StA Berlin ist dies die „GenH –DH8 - DNA-Durchführung und Erfassung“ und für die AA Berlin die „GenH- DH22 - DNA-Maßnahmen für künftige Strafverfahren“. 4. Wie viele Untersuchungsaufträge zu molekulargenetischen Untersuchungen wurden jeweils in den Jahren seit 2011 vom Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes selbst und wie viele Untersuchungsaufträge mittels Vergabe an Dritte bearbeitet? Zu 4.: Die Anzahl und die Verteilung der Aufträge zu molekulargenetischen Untersuchungen der Polizei Berlin sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr Kriminaltechnisches Institut des Landeskriminalamtes Berlin (LKA KTI) Vergabe an Dritte (hier Charité) 2011 6.839 3.440 2012 7.310 5.365 2013 9.759 3.375 2014 12.527 4.440 2015 11.265 4.844 2016 13.544 5.850 2017 13.508 5.700 5. Wie viele DNA-Proben wurden jeweils in den Jahren seit 2011 als Spuren von Tatorten gesammelt (bitte nach Jahr, Deliktsgruppe und Polizeidirektion aufschlüsseln)? Zu 5.: Eine statistische Erhebung im Sinne der Anfrage erfolgt bei der Polizei Berlin seit 2014. Die Daten sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Jahr 2014 Dir 1 Dir 2 Dir 3 Dir 4 Dir 5 Dir 6 Dir E LKA Deliktgruppe Diebstahl (einfach und schwer) 1.775 1.262 2.153 1.138 1.400 2.121 31 1.418 Körperverletzung 50 138 123 30 64 76 2 118 Seite 4 von 6 Mord und Totschlag 34 2 0 0 0 48 0 1.631 Nötigung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung 4 0 0 4 1 12 0 778 Raub und Erpressung 271 217 232 323 402 234 0 732 schwerer Kraftwagendiebstahl 352 248 278 281 421 1106 0 915 Villen-/Wohnungseinbruch 808 317 817 370 300 368 0 52 Sonstige Delikte 450 563 618 320 602 601 2 3.236 Gesamtergebnis 3.744 2.747 4.221 2.466 3.190 4.566 35 8.880 Jahr 2015 Dir 1 Dir 2 Dir 3 Dir 4 Dir 5 Dir 6 Dir E LKA Deliktgruppe Diebstahl (einfach und schwer) 4.242 1.437 3.184 1.517 2.103 2.933 13 1.971 Körperverletzung 134 131 227 38 161 86 0 248 Mord und Totschlag 5 1 36 6 2 31 0 1.896 Nötigung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung 2 2 0 4 4 3 0 916 Raub und Erpressung 562 318 420 281 408 448 0 296 schwerer Kraftwagendiebstahl 442 258 250 260 535 928 0 782 Villen-/Wohnungseinbruch 2.013 586 859 784 656 843 0 188 Sonstige Delikte 597 535 784 493 615 601 5 3.123 Gesamtergebnis 7.997 3.268 5.760 3.383 4.484 5.873 18 9.420 Jahr 2016 Dir 1 Dir 2 Dir 3 Dir 4 Dir 5 Dir 6 Dir E LKA Deliktgruppe Diebstahl (einfacher und schwerer) 6.522 2.771 2.956 2.056 3.401 5.172 179 2.250 Körperverletzung 114 94 172 37 140 127 0 120 Mord und Totschlag 4 0 7 0 1 0 0 917 Nötigung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung 0 2 0 2 3 0 0 512 Raub und Erpressung 408 524 454 215 486 297 0 468 schwerer Kraftwagendiebstahl 803 319 290 244 548 1.577 0 990 Villen- /Wohnungseinbruch 1.704 815 777 554 993 1.162 4 3.204 Sonstige Delikte 3.382 892 884 772 1.420 1.408 3 1.119 Gesamtergebnis 12.937 5.417 5.540 3.880 6.992 9.743 186 9.580 Jahr 2017 Dir 1 Dir 2 Dir 3 Dir 4 Dir 5 Dir 6 Dir E LKA Deliktgruppe Diebstahl (einfach und schwer) 7.382 3.349 3.898 3.029 4.719 5.041 176 2.932 Körperverletzung 137 79 243 57 159 95 0 120 Seite 5 von 6 Mord und Totschlag 0 0 3 0 0 0 0 1.312 Nötigung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung 1 4 0 2 5 5 0 452 Raub und Erpressung 755 429 546 457 741 349 0 522 schwerer Kraftwagendiebstahl 767 348 278 488 662 1.927 0 929 Villen- /Wohnungseinbruch 4.716 1.650 1.064 1.245 2.034 1.911 0 294 Sonstige Delikte 820 604 647 346 741 802 34 3.972 Gesamtergebnis 14.578 6.463 6.679 5.624 9.061 10.130 210 10.533 Quelle: Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (14. Mai 2018)# 6. Wurden seit 2011 in Berlin DNA-Reihentests (Massentests mit einer Vielzahl an Proben zu einem bestimmten Ermittlungssachverhalt) durchgeführt und wenn ja, wann, in welchen Verfahren und mit wie vielen DNA-Proben jeweils? Zu 6.: Seit 2011 wurden in Berlin drei DNA-Reihenuntersuchungen durchgeführt. Jahr Straftat Anzahl an Proben 2013 Verdacht der Kindstötung 630 2014 Raubmord 116 2016 Verdacht der Kindstötung 1.324 Quelle: Elektronische Vorgangs- und Asservatenverwaltung des KTI vom 14. Mai 2018 7. Auf welche gegebenenfalls vom Land Berlin geführten nationalen und europäischen Datenbanken, in denen DNA-Datensätze gespeichert sind, hat die Polizei jeweils Zugriff? Zu 7.: In Deutschland werden alle durch die Polizeien der Länder erhobenen und untersuchten DNA-Spuren und DNA-Personenprofile zentral in der vom BKA geführten DNA-Analysedatei (DAD) erfasst. In Berlin hat ausschließlich das LKA KTI Zugriff auf die DAD und kann die durch die Polizei Berlin erhobenen Daten/Profile einstellen und in der DAD recherchieren. In Analogie dazu führen die meisten europäischen Länder vergleichbare DNA-Datenbanken. Im Vertrag von Prüm ist die europäische Recherche in diesen Datenbanken geregelt. Neben der nationalen beim BKA geführten DAD und den internationalen DNA- Datenbanken gibt es frei im Internet zugängliche DNA-Datenbanken, die jedoch ohne Personalien geführt werden und zu Forschungszwecken dienen. 8. Welche weiteren Stellen haben unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rechtsgrundlagen Zugriff auf diese Datenbanken? Zu 8.: Auf die vom BKA geführte DAD sowie die im Vertrag von Prüm aufgeführten Datenbanken der entsprechenden europäischen Länder haben für die Polizei Berlin nur das LKA KTI und für die anderen Bundesländer die entsprechenden Dienststellen Zugriff. In analoger Weise haben alle Länder des Vertrages von Prüm auch Zugriff auf die entsprechenden DNA-Datenbanken der anderen Länder, somit auch auf die beim BKA geführte DAD. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das BKA an die Polizeibehörden des Bundes und der Länder richtet sich nach § 10 des Gesetzes Seite 6 von 6 über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG). 9. Wie viele DNA-Datensätze befinden sich aktuell in welchen vom Land Berlin geführten Datenbanken und wie viele jeweils zum Stichtag 1.1.2011 bis 1.1.2018? Zu 9.: Der Senat führt diesbezüglich keine Datenbank. 10. Auf wie viele DNA-Datensätze in der DNA-Analysedatei des BKA (DAD) hat die Polizei derzeit insgesamt Zugriff? Zu 10.: Der Senat gibt keine Auskunft zum Datenbestand der vom BKA geführten DAD. 11. In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren seit 2011 mit welchen jeweiligen Ergebnissen Rechtsbehelfe gegen die DNA-Entnahme eingelegt? Zu 11.: Bei den Berliner Justizbehörden erfolgt keine statistische Erfassung zu Beschwerden gegen strafprozessuale und/oder gefahrenabwehrrechtliche DNA-Probenentnahmen. Bei der Polizei Berlin werden Beschwerden gegen molekulargenetische Untersuchungen gemäß § 21a Abs. 1 ASOG seit 2016 statistisch erfasst. Seither wurden keine entsprechenden Beschwerden bekannt. 12. Welche Möglichkeiten haben betroffene Personen, um herauszufinden, a) inwiefern die aus ihrer DNA gewonnen Daten noch an irgendeinem Ort gespeichert sind? b) welche Stellen auf die aus ihrer DNA ge-wonnen Daten zugegriffen haben, c) inwiefern diese Stellen noch über die Daten verfügen? d) wann die aus ihrer DNA gewonnenen Daten zu löschen sind? e) gegebenenfalls ob die Daten fristgerecht gelöscht wurden? Zu 12.: Nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) hat jeder Mensch das Recht, gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Auskunft über den Inhalt der über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. 13. Kann der Senat ausschließen, dass in den Jahren seit 2011 einzelne Personen im Zusammenhang mit ihrer schriftlichen Einwilligung in die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen nicht über den Zweck der zu erhebenden Daten belehrt wurden? Zu 13.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über fehlende Belehrungen der Betroffenen über den Zweck der zu erhebenden Daten im Zusammenhang mit der schriftlichen Einwilligung zur DNA-Probenentnahme vor. Berlin, den 25. Mai 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-14960 S18-14960