Drucksache 18 / 14 963 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler, Dr. Manuela Schmidt und Tobias Schulze (LINKE) vom 07. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2018) zum Thema: Menschen mit Behinderung als Beschäftigte und Studierende in Kunsthochschulen und Antwort vom 23. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Frau Abgeordnete Regina Kittler,Frau Abgeordnete Dr. Manuela Schmidt und Herrn Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14963 vom 07. Mai 2018 über Menschen mit Behinderung als Beschäftigte und Studierende in Kunsthochschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Einbeziehung der künstlerischen Hochschulen beantworten kann. Sie wurden daher um Stellungnahme gebeten. 1. Wie viele Menschen mit Behinderungen studieren an den künstlerischen Hochschulen des Landes Berlin (bitte nach Hochschule aufschlüsseln)? Zu 1.: Grundsätzlich sind die Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Studierende nicht dazu verpflichtet, etwaige Behinderungen oder chronische Erkrankungen offenzulegen. Daher können von den jeweiligen Hochschulen keine Angaben über die tatsächliche Anzahl der Studierenden mit Behinderungen gemacht werden. Gemäß § 9 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes wird Studierenden sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderungen die erforderliche Hilfe zur Integration nach § 4 Absatz 7 des Berliner Hochschulgesetzes zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2017 erhielten insgesamt 165 Studierende an den staatlichen und konfessionellen Hochschulen Integrationshilfen, davon entfielen sechs Studierende auf die Universität der Künste Berlin als einzige der künstlerischen Hochschulen im Land Berlin. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen höher liegt. Zum einen nehmen die Studierenden aufgrund ihrer Behinderung keine Integrationshilfen in Anspruch, beantragen aber einen Nachteilsausgleich hinsichtlich des Studienverlaufs bzw. der Prüfungsanforderungen. Zum anderen verzichten Studierende auf Integrationshilfen oder Nachteilsausgleiche, um eine Offenle- - - 2 gung der Behinderung oder chronischen Erkrankung aus persönlichen Gründen zu vermeiden . 2. Wie viele Menschen mit Behinderungen arbeiten an den künstlerischen Hochschulen des Landes Berlin (bitte nach Hochschule aufschlüsseln), wie viele davon in der Lehre? Zu 2.: Grundsätzlich sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Hochschulen nicht dazu verpflichtet, etwaige Behinderungen oder chronische Erkrankungen offenzulegen. Daher können von den jeweiligen Hochschulen keine Angaben über die tatsächliche Anzahl der Menschen mit Behinderungen gemacht werden. 3. Welche Förderungen für Menschen mit Behinderungen existieren im Land Berlin, um ein Studium an einer künstlerischen Hochschule aufzunehmen (wenn möglich, bitte nach Art der Behinderung aufgliedern)? Zu 3.: Für Studienbewerberinnen und -bewerber sowie für Studierende der künstlerischen Hochschulen des Landes Berlin stehen die studienspezifischen Integrationshilfeleistungen nach den Richtlinien zur Anwendung des § 9 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes zur Verfügung . Abhängig von der Art der Behinderung bzw. der individuell benötigten Leistung umfassen die Integrationshilfen neben der persönlichen Studienassistenz und einer Büchergeldpauschale insbesondere Gebärdensprach- und Schriftdolmetschen für gehörlose Studierende sowie technische Ausstattungen für blinde, sehbehinderte und körperbehinderte Studierende sowie für Studierende mit Teilleistungsstörungen (z. B. Legasthenie) und chronischen Erkrankungen. 4. Existieren unterstützende rechtliche oder praktische Maßnahmen beim Zugang für Menschen mit Behinderungen , damit sie ein Studium an einer künstlerischen Hochschule aufnehmen können (wenn möglich, bitte nach Art der Behinderung aufgliedern)? Zu 4.: Im Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) wurde für Menschen mit Behinderungen der gleichberechtigte Zugang festgeschrieben: § 4 Absatz 7 BerlHG „Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten und Studentinnen sowie von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderung und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration .“ § 9 Absatz 2 BerlHG „Jedem Studenten und jeder Studentin mit Behinderung sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderung soll die erforderliche Hilfe zur Integration nach § 4 Abs. 7 zur Verfügung gestellt werden.“ Gemäß § 28a des Berliner Hochschulgesetzes wird ein Beauftragter oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderungen an den jeweiligen Hochschulen bestellt. Die Aufgaben umfassen dabei unter anderem auch die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderung sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behinderungsgerechter Maßnahmen. - - 3 Des Weiteren sind gemäß § 7a Absatz 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) und gemäß § 15 Absatz 1 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung (BerlHZVO) gesundheitliche und behinderungsbedingte Gründe als Härtefall bei der Hochschulzulassung zu berücksichtigen. 5. Welche Studienerleichterungen gibt es für Studierende mit Behinderungen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Verlängerung der Studiendauer? Zu 5.: Gemäß § 22 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes ermöglichen die Hochschulen ein Teilzeitstudium, wenn unter anderem eine Behinderung dies erforderlich macht. Des Weiteren regeln die Hochschulen in ihren Studien- und Prüfungsordnungen den Nachteilsausgleich bei Nachweis einer Behinderung oder chronischen Erkrankung. Neben den in der Frage 3 erläuterten Integrationshilfen werden insbesondere folgende Nachteilsausgleiche abhängig von der Art der Behinderung bzw. der individuell benötigten Maßnahme umgesetzt: Änderung der Studien- und Prüfungspläne, Änderung der Prüfungsformate bzw. Angebot von Äquivalenzleistungen, Verlängerung der Bearbeitungs- und Prüfungszeiten, Individuelle Pausenregelungen bei Prüfungen, Angebot eines separaten Raumes bei Prüfungen (Einzelraum und -aufsicht), Erhöhung der regulären Anzahl von Urlaubssemestern, Mündliche Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, Anwesenheit einer Vertrauensperson, Modifikation der Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen. 6. Welche besonderen Beratungsangebote für den Übergang in das Berufsleben gibt es für Hochschulabsolvent *innen mit Behinderungen? Zu 6.: Die Beratungsstelle „Barrierefrei Studieren“ des Studierendenwerks Berlin bietet regelmäßig ein Seminar zum Berufseinstieg für Studierende, die sich in der Abschlussphase befinden , bzw. Absolventinnen und Absolventen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung an. In dem Seminar werden insbesondere (schriftliche) Bewerbungen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung behandelt, verschiedene Bewerbungssituationen trainiert sowie Förder- und Berufseinstiegsprogamme erläutert. Die Beratungsstelle arbeitet dabei mit den Career Services an den Hochschulen und mit der Fachvermittlung für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der Bundeagentur für Arbeit zusammen. - - 4 7. Welche Probleme und Handlungsbedarfe sieht der Senat angesichts der Spezifika künstlerischer Hochschulen beim Zugang für Menschen mit Behinderungen? 8. Welche Maßnahmen planen die Berliner Kunsthochschulen, um Menschen mit Behinderung einen Zugang zum Studium zu erleichtern? Zu 7. und 8.: Für die Zulassung zum Studium an den künstlerischen Hochschulen ist grundsätzlich die künstlerische Begabung entscheidend. Hierbei existieren Studiengänge in den darstellenden Künsten (z. B. Bühnentanz und Schauspiel), die eine besondere Anforderung an die körperliche Leistungsfähigkeit bzw. Beweglichkeit der Studierenden stellt. Grundsätzlich prüfen die Hochschulen daher im Einzelfall, ob Nachteilsausgleiche gewährt bzw. inwieweit die Anforderungen in den Eignungsprüfungen geändert werden können, wenn diese in ihrer Art vergleichbar sind. Die Hochschulen verfolgen im Zuge von Sanierungs- und Baumaßnahmen an den Bestandsgebäuden bzw. bei Neubauten stets das Ziel, die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Sollte in Einzelfällen eine räumliche Barrierefreiheit nicht gegeben, aber erforderlich sein, wird die Vorlesung bzw. das Seminar entsprechend in einen barrierefreien Raum verlegt. Berlin, den 23. Mai 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - S18-14963 S18-14963