Drucksache 18 / 14 971 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Franz Kerker und Tommy Tabor (AfD) vom 03. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2018) zum Thema: Berlin: Schulische Ordnungsmaßnahmen und ‚unbeschulbare‘ Schüler und Antwort vom 17. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Franz Kerker und Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14971 vom 03. Mai 2018 über Berlin: Schulische Ordnungsmaßnahmen und ‚unbeschulbare‘ Schüler ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: Das Berliner Schulgesetz kennt folgende Ordnungsmaßnahmen: - der schriftliche Verweis, - der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen, - die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe, - die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und - die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist. 1.a) Wie viele Ordnungsmaßnahmen wurden seit dem Schuljahr 2010/11 nach § 63, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG Berlin in den Schuljahren 2010-2017 getroffen? (Bitte nach Schuljahr und Bezirken aufschlüsseln) 1.b) Wie viele Ordnungsmaßnahmen wurden seit dem Schuljahr 2010/11 nach § 63, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG Berlin in den Schuljahren 2010-2017 getroffen? (Bitte nach Schuljahr und Bezirken aufschlüsseln) 1.c) Wie viele Ordnungsmaßnahmen wurden seit dem Schuljahr 2010/11 nach § 63, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG Berlin in den Schuljahren 2010-2017 getroffen? (Bitte nach Schuljahr und Bezirken aufschlüsseln) 1.d) Wie viele Ordnungsmaßnahmen wurden seit dem Schuljahr 2010/11 nach § 63, Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 SchulG Berlin in den Schuljahren 2010-2017 getroffen? (Bitte nach Schuljahr und Bezirken aufschlüsseln) 1.e) Wie viele Ordnungsmaßnahmen wurden seit dem Schuljahr 2010/11 nach § 63, Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG Berlin in den Schuljahren 2010-2017 getroffen? (Bitte nach Schuljahr und Bezirken aufschlüsseln) 2 Zu 1. a) bis e): Diese Daten werden zentral nicht erfasst. 2.a) Was versteht der Senat unter „nicht beschulbaren“ Schülern? 2.b) Welche offizielle Bezeichnung führt der Senat für diese Fälle? 2.c) Wie viele dieser Fälle gab es seit dem Schuljahr 2010/11? (Bitte nach Schuljahr und Bezirken aufschlüsseln) Zu 2. a) bis c): In absoluten Ausnahmefällen kann es sein, dass das Recht einer Schülerin oder eines Schülers auf den Besuch einer öffentlichen Schule und die Pflicht des Staates, die Schulpflicht durchzusetzen, im Rahmen einer Güterabwägung hinter dem Recht auf körperliche Unversehrtheit anderer Schülerinnen und Schüler, Lehrkräften und weiteren schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zurückstehen. Der Senat ist allerdings bestrebt, alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen zu beschulen. Dementsprechend findet Unterricht auch in den Berliner Kinder- und Jugendpsychiatrien und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe statt. Diese Maßnahmen können mit freiheitsentziehenden Maßnahmen einhergehen. Zusätzlich kann Hausunterricht erteilt werden. Eine offizielle Bezeichnung für diesen Sachverhalt existiert nicht. Daten dazu werden nicht erhoben. 3.a) Bei wie vielen Schülern wurde seit dem Schuljahr 2010/11 auf Ruhen der Schulpflicht entschieden, da der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet? (Bitte nach Schuljahr und Bezirken aufschlüsseln) 3.b) Wie viele dieser Schüler konnten in den regulären Schulbetrieb zurückkehren? Zu 3. a) und b): Diese Daten werden zentral nicht erfasst. 4.a) Bei wie vielen Schülern wurde seit dem Schuljahr 2010/11 auf Entbindung von der Schulpflicht entschieden, da der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet? (Bitte nach Schuljahr und Bezirken aufschlüsseln) Zu 4. a): Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 a) bis c) verwiesen. 4.b) Welche alternativen Möglichkeiten und Programme gibt es für diese Schüler nach dem Schulausstieg einen Schulabschluss (Berufsbildungsreife, ggf. erweiterte Berufsbildungsreife) zu erwerben und einen Weg in die Arbeitswelt zu finden? 3 Zu 4. b): Nach Beendigung der Schulpflicht steht der Zweite Bildungsweg einschließlich der Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses zur Verfügung. Berlin, den 17. Mai 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-14971 S18-14971