Drucksache 18 / 14 972 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Wild (fraktionslos) vom 07. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2018) zum Thema: Kinder- und Jugendzentrum im Görlitzer Park und Antwort vom 23. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Andreas Wild (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/14972 vom 07. Mai 2018 über Kinder- und Jugendzentrum im Görlitzer Park ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Im Görlitzer Park - Eingang Görlitzer Straße - befindet sich ein fensterloses (mit einbruchssicheren Glasbausteinen), destruktiv beschmiertes Kinder- und Jugendzentrum, welches überwiegend von türkischstämmigen Kindern und Jugendlichen besucht wird. Um dorthin zu gelangen, müssen Kinder und Jugendliche durch Spaliere von ca. 200 gefährlichen und skrupellosen Dealern aus Südosteuropa und Afrika hindurchlaufen. Sie werden wie alle anderen Passanten aufgefordert, Drogen zu erwerben. Es werden auch Drogen verschenkt, um junge, unerfahrene Menschen abhängig zu machen. Süchtige Drogenverkäufer haben sich nicht unter Kontrolle und attackieren andere Menschen. 1. Warum werden Kinder und Jugendliche vor Ort gravierenden Gefahren ausgesetzt? 2. Warum wird dieses Jugendzentrum trotz der unhaltbaren Zustände im Görlitzer Park offen gehalten? Zu 1. und 2.: Es handelt sich um die Einrichtung „Der Kreuzer“, die in freier Trägerschaft über bezirkliche Mittel für die Erbringung von sozialpädagogischen Hilfen zur Förderung der sozialen Integration junger Menschen gemäß § 13 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gefördert wird. Bei der Fassadengestaltung handelt es sich um eine neue, mit Jugendlichen gemeinsam durchgeführte aufwendige und künstlerisch begleitete Graffitigestaltung. Die Besucherinnen und Besucher des Hauses gaben auf Nachfrage an, nicht von Dealern belästigt zu werden, sondern sich im und um den Kreuzer sicher zu fühlen. Bei einer öffentlichen Begehung der Einrichtung durch den Gesundheitsausschuss der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg äußerte eine „Sozialarbeiterin“, herumlungernde Dealer würden ihnen helfen, auf die Kinder aufzupassen. 2 3. Werden in diesem Jugendzentrum Kinder benutzt, einen Schein von Normalität zu wahren am größten Berliner Kriminalitätsschwerpunkt? 4. Werden sie für Menschenexperimente mit Kriminellen benutzt? Zu 3. und 4.: Nein. 5. Warum müssen sie sich Kriminellen unterwerfen? 6. Warum bringt man ihnen bei, dass das Vergiften anderer Menschen legitim sei? 7. Leiden Beschäftigte der Einrichtung vielleicht am Stockholm Syndrom? Zu 5. bis 7.: Trifft nicht zu. 8. Warum arbeiten dort nicht Männer und Frauen, die eigene Familien haben? Zu 8.: Die familiären Verhältnisse der pädagogischen Fachkräfte besitzen hinsichtlich Fachlichkeit, Qualität und Professionalität ihrer Arbeit keine Relevanz. Eine „Sozialarbeiterin“ von „Fixpunkt“ äußerte, dass sie bedauernswerten Dealern Schlafplätze besorge. Nach Zeugenaussagen von Anwohnern mieten sich Tschetschenische Drogenhändler im sechswöchigen Wechsel im Hotel am Spreewaldplatz ein. Bei Razzien werden Dealer meist mit mehreren Tausend Euro in den Taschen erwischt. Da die meisten Drogenverkäufer Asylbewerber sind, erhalten sie Transferleistungen und Unterkunft. Die kurz vor der Rente stehende Sozialarbeiterin wirkte ängstlich und unter Druck gesetzt. 9. Wie kann es sein, dass solche wirklichkeitsfremden Projekte wie „Fixpunkt“, Kriminelle unterstützen und weiterhin vom Steuerzahler finanziert werden? Zu 9.: Akzeptierende, aufsuchende Suchthilfe gilt wissenschaftlich und politisch als erfolgversprechendster Ansatz in diesem Feld. Der Verein Fixpunkt verfolgt genau diesen Ansatz in seiner Arbeit. Der Verein genießt deutschlandweit ob seiner hervorragenden Arbeit, die sich durch die stetige Weiterentwicklung der Konzeptionen auszeichnet, ein hohes Ansehen. 10. Wann wird in Berlin die gesetzliche Grundlage geschaffen, um Drogenverkäufer im Park umgehend festzusetzen und bei ungeklärtem Aufenthaltsstatus auszuweisen? Zu 10.: Im Rahmen der Strafverfolgung ermöglicht die Strafprozessordnung (StPO) bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes den Erlass eines Haftbefehls gegen beschuldigte Personen (§ 112 StPO). 3 Die Fälle einer Ausweisung richten sich nach den einschlägigen und abschließenden bundesgesetzlichen Regelungen. 11. Werden generell Platzverbote ausgesprochen, um Drogenhandel unmittelbar zu unterbinden? Zu 11.: Platzverweise stellen eine von zahlreichen polizeilichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Bekämpfung und Unterbringung der Betäubungsmittelkriminalität dar. Die Dienstkräfte der Polizei Berlin machen von der Möglichkeit, Platzverweise für den Bereich des Görlitzer Parks auszusprechen, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen regelmäßig Gebrauch. 12. Wann wird die „Eigenbedarfsgrenze“, hinter der sich Dealer in Berlin rechtlich verstecken können, von 15 Gramm (30 bis 50 Joints) auf Null herabgesetzt für klare Regeln? Zu 12.: Eine derartige Regelung ist in Berlin nicht beabsichtigt. Soweit sie sich pauschal auf ganz Berlin erstrecken sollte, widerspräche sie zum einen dem Willen des Bundesgesetzgebers, der in § 31a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen von der Verfolgung des Umgangs mit Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in geringer Menge abzusehen. Zum anderen widerspräche sie dann auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994. Nach dieser Entscheidung verstoßen die Strafvorschriften des BtMG, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, nur deshalb nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen Unrechts- oder Schuldgehalt Rechnung zu tragen. Auch eine örtlich begrenzte „Null-Toleranz-Regelung“, wie sie die aktuelle Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31a des Betäubungsmittelgesetzes bis zum 16. Oktober 2017 in Ausnahmesituationen für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen ermöglichte, wird nach derzeitiger Einschätzung als nicht zielführend angesehen, da sie nicht zu nachhaltigen Erfolgen geführt hat. Berlin, den 23. Mai 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-14972 S18-14972a