Drucksache 18 / 14 990 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2018) zum Thema: Immunitätsaufhebung im Zuge der Blockade des Frauenmarsches am 17.02.2018 und Antwort vom 30. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage 18/14990 vom 14. Mai 2018 über Immunitätsaufhebung im Zuge der Blockade des Frauenmarsches am 17.02.2018 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Bezugnehmend auf die 22. Plenarsitzung, TOP 2 Fragestunde, Plenarprotokoll 18/22, S. 2466, Anzeigen nach der Behinderung der Blockade des „Frauenmarsches“ am 17.02.2018: 1. Wie ist der Stand bezüglich der Aufnahme der staatsanwaltlichen Ermittlungen nach den Strafanzeigen gegen die Berliner Abgeordneten Katrin Schmidberger, Fadime Topac und Hakan Tas? Zu 1.: Bei der Staatsanwaltschaft Berlin wird ein Prüfvorgang geführt, unter dem die Strafanzeigen u. a. gegen Berliner Abgeordnete gebündelt worden sind. Derzeit dauert die für jede Mandatsträgerin und jeden Mandatsträger gesondert durchzuführende Prüfung, ob gegen diese oder diesen im Zusammenhang mit den Blockadehandlungen ein Anfangsverdacht wegen einer strafbaren Handlung vorliegt, noch an. 2 Wie ist der Stand zu den Anträgen auf Aufhebung der Immunität Aufgrund eines Anfangsverdachts der oben genannten Abgeordneten, um staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu ermöglichen? Zu 2.: Es handelt sich um einen laufenden Prüfvorgang zur Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Daher sind keine Anträge zur Aufhebung der Immunität gestellt worden. 3. Falls es keine Änderungen zu berichten gibt, worin begründet sich die Verzögerung? Zu 3.: Es ist hinsichtlich der Bearbeitung des Prüfvorganges hier keine Verzögerung bekannt . Berlin, den 30. Mai 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-14990 S18-14990