Drucksache 18 / 15 011 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sibylle Meister (FDP) vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2018) zum Thema: Erbbaugrundstück Erkelenzdamm 3 in 10999 Berlin-Kreuzberg und Antwort vom 25. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Sibylle Meister (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 011 vom 14. Mai 2018 über Erbbaugrundstück Erkelenzdamm 3 in 10999 Berlin-Kreuzberg ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft in Teilen Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht , Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) und den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg um Stellungnahme gebeten. Die von dort übermittelten Informationen werden nachfolgend in ihren maßgeblichen Teilen wiedergegeben. 1. Wer ist Erbbaurechtsgeber des Grundstücks Erkelenzdamm 3, 10999 Berlin? Zu 1.: Das Land Berlin. 2. Welche Regelungen enthält der laufende Erbbaurechtsvertrag bezüglich des Gebäudes und in der Vergangenheit dort getätigter Investitionen im Zuge eines Heimfalls oder einer möglichen Veräußerung durch den Erbbaurechtsnehmer? Zu 2.: Unter Hinweis auf die Vertraulichkeit von Vermögensgeschäften können zu den Vertragskonditionen keine näheren Angaben gemacht werden. 3. Seit wann haben Senat und BIM Kenntnis von der Absicht des Erbbaurechtsnehmers seinen Standort aufzugeben und das Gebäude zu verkaufen? Zu 3.: Die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) hat seit Februar 2017 und die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe seit Oktober 2017 Kenntnis. 4. Seit wann verhandeln Senat und BIM mit dem potentiellen Käufer des Gebäudes über einen neuen Erbbaurechtsvertrag? Zu 4.: Seit Januar 2018. 5. Seit wann ist der Bezirk in die Entscheidungen eingebunden? Zu 5.: Seit September 2017. 2 6. Ist es korrekt, dass der Käufer des Gebäudes mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und der BIM sich auf Bedingungen für einen neuen Erbbaurechtsvertrag geeinigt und die Schaffung von 40 Arbeitsplätzen zugesagt hat? Zu 6.: Eine abschließende Abstimmung/Einigung ist bisher noch nicht erfolgt. Der Käufer hat die Schaffung von 50 Arbeitsplätzen angekündigt. 7. Hat sich das Bezirksamt über die Entscheidung, den von langer Hand geplanten und vom Senat und der BIM befürworteten Verkauf an eine etablierte Digitalagentur nicht zu genehmigen, mit der zuständigen Stelle im Senat abgestimmt? Zu 7.: Eine Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe gab es nicht. 8. Ist die Entscheidung des Bezirksamtes über die Ablehnung des Verkaufs an den genannten Käufer verbindlich und endgültig? Zu 8.: Das Bezirksamt hält an seiner Entscheidung fest. 9. Welche rechtlichen Bestimmungen legen fest, dass ein bezirkliches Veto die Zustimmung von Senat und BIM überstimmen kann? Zu 9.: Die Zuständigkeiten der Haupt- und Bezirksverwaltungen sind im Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) geregelt. Die Industrie- und Gewerbeansiedlung ist von gesamtstädtischer Bedeutung und obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG - Zuständigkeitskatalog – Nr. 6 der Hauptverwaltung. Unabhängig davon sind Hauptverwaltung und Bezirke über wesentliche Vorgänge generell im Informationsaustausch und um Herbeiführung einer gemeinsamen Haltung bemüht. 10. Ist dem Senat bekannt, welchen zukünftigen Erbbaurechtsnehmer das Bezirksamt im Auge hat und wie steht der Senat dazu? Zu 10.: Nein. 11. Sind dem Senat die Gründe bekannt, die für das Bezirksamt zu einer Ablehnung des Verkaufs an den genannten Käufer gesprochen haben? Wie beurteilt der Senat diese Gründe? Zu 11.: Ja. Das Bezirksamt ist auf Basis seines Gewerberaumsicherungs- und entwicklungskonzeptes der Auffassung, dass an dem Standort dem Nutzungsprofil produzierendes Gewerbe Priorität einzuräumen ist. Gegenwärtig gibt es weitere Abstimmungen zwischen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, der BIM und dem Bezirk . Berlin, den 25. Mai 2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-15011 S18-15011