Drucksache 18 / 15 015 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 15. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2018) zum Thema: Netzwerkdurchsetzungsgesetz und Strafverfolgung - erste Erfahrungen und Maßnahmen und Antwort vom 01. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 015 vom 15. Mai 2018 über Netzwerkdurchsetzungsgesetz und Strafverfolgung - erste Erfahrungen und Maßnahmen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Maßnahmen auf Seiten der Berliner Strafverfolgungsbehörden hat der Senat seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) getroffen, um den Vollzug dieses Gesetzes zu gewährleisten ? Zu 1.: Das Ziel des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ist, sogenannte Hasskriminalität im Internet besser zu bekämpfen. Zu diesem Zweck sollen Anbieter großer sozialer Netzwerke zur Einführung eines effektiven, transparenten Beschwerdemanagements verpflichtet werden. Dazu führte das NetzDG bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeitentatbestände ein. Gemäß § 4 Abs. 4 NetzDG ist das Bundesamt für Justiz die zuständige Verwaltungsbehörde . Straftatbestände enthält das NetzDG demgegenüber nicht. Daher sind besondere, von dem Senat von Berlin zu treffende Maßnahmen auf Seiten der Berliner Strafverfolgungsbehörden , um den Vollzug des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zu gewährleisten, nicht erforderlich. 2. Hat der Senat die Absicht, für „Ehrverletzung im Internet“ und andere in diesem Sinnzusammenhang stehenden Vergehen eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft im Land Berlin einzurichten? Zu 2.: Die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist in § 143 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt. Voraussetzung ist, dass in einem Oberlandesgerichtsbezirk mehrere Landgerichte mit ihren jeweiligen Staatsanwaltschaften angesiedelt sind, da nur dann die Möglichkeit der landgerichtsübergreifenden Zuständigkeitskonzentration besteht. Da Berlin lediglich einen Landgerichtsbezirk bildet und nur eine Staatsan- 2 waltschaft hat, kommt die Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft organisatorisch nicht in Betracht. Innerhalb der Staatsanwaltschaft Berlin ist bereits eine Schwerpunktsetzung erfolgt, denn es gibt zwei Spezialabteilungen, die mit der Bearbeitung von sogenannter Hasskriminalität befasst sind, und zwar 1. die Abteilung 284, die für Straftaten zuständig ist, die sich gegen eine Person allein oder vorwiegend wegen derer sexuellen Identität oder Orientierung oder in diesem Zusammenhang gegen Sachen, Institutionen oder Objekte richten, auch soweit sie durch Jugendliche oder Heranwachsende begangen wurden und 2. die Abteilung 231, die mit Straftaten befasst ist, die sich gegen eine Person allein oder vorwiegend wegen derer politischen Einstellung, Herkunft, Hautfarbe und Religion oder in diesem Zusammenhang gegen Sachen, Institutionen oder Objekte richten. 3. Wie bewertet der Senat die Zusammenarbeit mit den nach dem NetzDG vorgesehenen Zustellungsbevollmächtigten ? Zu 3.: Alle Anbieter sozialer Netzwerke müssen nach § 5 Abs. 1 NetzDG einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten und für Auskunftsersuchen inländischer Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NetzDG eine empfangsberechtigte Person im Inland benennen. Es liegen noch keine belastbaren Erfahrungswerte über die Zusammenarbeit mit den empfangsberechtigten Personen nach § 5 Abs. 2 NetzDG vor. 4. Wie viele Anwendungsfälle des NetzDG sind dem Senat seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bekannt geworden? Zu 4.: Es erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung der Auskunftsersuchen an empfangsberechtigte Personen nach § 5 Abs. 2 NetzDG innerhalb eines Ermittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft Berlin. Berlin, den 1. Juni 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-15015 S18-15015