Drucksache 18 / 15 017 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 15. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) zum Thema: Umgang mit sensiblen Daten von Lehrkräften bei Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und Antwort vom 31. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15017 vom 15. Mai 2018 über Umgang mit sensiblen Daten von Lehrkräften bei Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind die „Anlage 5, Meldung einer Langzeiterkrankung“ der „Verwaltungsvorschrift Schule Nr.2 /2010“ der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Fassung vom 27.01.2010 und die „Dienstvereinbarung über das Betriebliche Gesundheitsmanagement in der Berliner Verwaltung (DV Gesundheit)“ der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in der Fassung vom 12.11.2007 noch gültig? Zu 1.: Ja, beide sind noch gültig. 2. Entspricht es dann den Tatsachen und hat der Senat Kenntnis davon, dass alle Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen in den regionalen Außenstellen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über BEM-Verfahren von Langzeiterkrankten aus dem Personal des Berliner Schulsystems in Kenntnis gesetzt werden, und zwar mit und ohne dessen Zustimmung, und wenn ja, warum? Zu 2.: Ja, das entspricht den Tatsachen. Grundlage: Ziffer 12.3. Abs. 3 Satz 2 der Dienstvereinbarung (DV) Gesundheit. 3. Entspricht es dann ebenfalls den Tatsachen und hat der Senat Kenntnis davon, dass nicht nur die exakten Daten zur Dauer einer Langzeiterkrankung, sondern darüber hinaus detaillierte Informationen über den Verlauf des BEM-Verfahrens eines Langzeiterkrankten an alle Mitglieder der Beschäftigungsvertretungen übermittelt werden, und wenn ja, wie wird mit diesen Informationen verfahren? Zu 3.: Das entspricht teilweise den Tatsachen. Grundlage: Ziffer 12.3. Abs. 3 Satz 2 der DV Gesundheit Detaillierte Informationen über den Verlauf des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)-Verfahrens werden nicht weitergegeben, lediglich Informationen darüber, ob das Angebot zum Präventionsgespräch angenommen oder abgelehnt wurde, oder ohne Reaktion blieb. 4. Entspricht es ebenso den Tatsachen und hat der Senat Kenntnis davon, dass die zuständige Beschäftigtenvertretung nicht nur über das Angebot eines BEM-Verfahrens in Kenntnis gesetzt, sondern zudem auch über dessen Ablehnung, die Abnahme und die Durchführung informiert wird, auch wenn dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspricht, wonach die zuständige Beschäftigtenvertretung ohne Einverständnis des Erkrankten lediglich über die Unterbreitung eines Angebotes eines BEM in Kenntnis gesetzt werden darf, und wenn ja, warum lässt der Senat dann diese Praxis zu und wie begründet er sie? Zu 4.: Es entspricht den Tatsachen, dass die zuständige Beschäftigtenvertretung über das Angebot eines BEM-Verfahrens, über dessen Ablehnung, die Annahme und die Durchführung informiert wird. Grundlage: Ziffer 12.3. Abs. 3 Satz 2 der DV Gesundheit . 5. Widersprechen demnach nicht auch besagte „Anlage 5, Meldung einer Langzeiterkrankung“ der „Verwaltungsvorschrift Schule Nr.2 /2010“ und die „DV Gesundheit“ eben dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes? Zu 5.: Die DV Gesundheit ist landesweit gültig und für die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie verbindlich. Die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 2/2010 baut auf die DV Gesundheit auf. 6. Warum erhält nicht nur ein bestimmtes Mitglied oder das vorsitzende Mitglied der zuständigen Beschäftigtenvertretung die genannten Informationen, sondern alle Mitglieder? Zu 6.: Die Informationsweitergabe erfolgt durch mehrere untergeordnete Dienststellen, sodass hier keine Informationen bezüglich der genauen Adressierung vorliegen. Die Beschränkung von Mitteilungen des Dienststellenleiters an den Personalrat auf einzelne Personalratsmitglieder ist ein in der Verwaltungsrechtsprechung anerkanntes Mittel, um dem Schutz besonders sensibler personenbezogener Daten der Beschäftigten Rechnung zu tragen (siehe Bernhard Knittel, SGB IX Kommentar, 8. Auflage , Rand-Nr. 163 zu § 84 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). 7. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, in denen die Daten ohne das Einverständnis der Erkrankten bezüglich der Ablehnung, Annahme und Durchführung eines BEM-Verfahrens an die Beschäftigtenvertretung weitergegeben wurden? Wie begründet es der Senat, wenn ihm keine derartigen Fälle bekannt sind? Zu 7.: Dem Senat sind keine Fälle bezüglich der in der Frage genannten Sachverhalte bekannt . Entsprechende Daten werden nicht erhoben. Berlin, den 31. Mai 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-15017 S18-15017