Drucksache 18 / 15 025 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) zum Thema: Nitratbelastung durch Gülle und Antwort vom 29. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15025 vom 14. Mai 2018 über Nitratbelastung durch Gülle Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie beurteilt der Senat die aktuelle Belastung des Berliner Trinkwassers durch Nitrate, die auf den Einsatz von Gülle als Düngemittel zurückzuführen sind? Frage 2: Wie beurteilt der Senat die Entwicklung der Qualität des Berliner Trinkwassers unter Berücksichtigung der Nitratbelastung? Antwort zu 1 und 2: In Berlin führt der Einsatz von Gülle als Düngemittel zu keiner signifikanten Beeinträchtigung des Berliner Trinkwassers, da im Spree-Havel-Einzugsgebiet nur eine insgesamt moderate Belastungssituation aus landwirtschaftlichen Quellen vorliegt. Das Berliner Trinkwasser weist keine Nitratbelastung auf. Die Nitratkonzentrationen liegen bei < 5 mg/l. Der Grenzwert nach Trinkwasserverordnung beträgt 50 mg/l. Frage 3: Besteht aus Sicht des Senats durch die Aufnahme von mit Nitrat belastetem Berliner Trinkwasser eine Gefahr schädigender bzw. beeinträchtigender Effekte für die Gesundheit von Kindern im Säuglingsalter? Antwort zu 3: Nein. Das Berliner Trinkwasser kann unbedenklich für die Verwendung als Säuglingsnahrung eingesetzt werden. 2 Frage 4: Besteht nach Kenntnis des Senats die Gefahr einer Verteuerung des Berliner Trinkwassers aufgrund einer erhöhten Nitratbelastung durch die Verwendung von Gülle als Düngemittel und die dadurch notwendige Aufbereitung des Trinkwassers? Antwort zu 4: Nein. Es ist keine zusätzliche Aufbereitung zur Nitratreduzierung im Wasserwerk notwendig . Frage 5: Liegen dem Berliner Senat Erkenntnisse über innerstädtische Belastungsschwerpunkte vor, die einen vergleichsweise hohen Nitrat-Wert im Grundwasser aufweisen, und, im Falle einer bejahenden Antwort, worauf sind diese aus Sicht des Senats zurückzuführen? Antwort zu 5: Nein, es gibt keine Grundwassermesstellen mit signifikant erhöhten Nitratwerten. Frage 6: Welche Positionen vertritt der Senat hinsichtlich einer Regulierung des Einsatzes von Gülle durch a. verpflichtende Kontrollen von mit Gülle düngenden Landwirten? b. eine Einschränkung von Gülle-Transporten? c. eine Reduzierung staatlicher Beihilfen für große mit Gülle düngende Agrarbetriebe? d. ein Verbot des Einsatzes von Gülle als Düngemittel in stark belasteten Gebieten bzw. eine Ausweitung der Sperrfristen für die Ausbringung von Gülle? e. ein generelles Dünge-Verbot in stark belasteten Gebieten? f. eine Vorschrift zur Verwendung alternativer Düngemittel? Antwort zu 6: Das Land Berlin hat sich in der bundesweiten Diskussion um die Novellierung des Düngegesetzes und der Düngeverordnung sowie die Schaffung der Stoffstrombilanzverordnung im Jahr 2017 dafür eingesetzt, ein rechtliches Instrumentarium zu schaffen, welches im Sinne des Grundwasserschutzes zu einer wirksamen Reduzierung der Nitratbelastung in Deutschland beiträgt. Vor dem Hintergrund des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie war eine Novellierung des Düngerechtes zwingend geboten. Das novellierte Düngerecht enthält wichtige Verbesserungen , auch wenn weiterhin Skepsis besteht, ob dieses den Anforderungen der EU- Nitratrichtlinie gerecht wird. Nunmehr muss das novellierte Düngerecht in den Ländern, so auch in Berlin, umgesetzt werden. Im Rahmen des Landwirtschaftsstaatsvertrages nimmt das Land Brandenburg, hier das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, die Überwachung der Einhaltung des Düngerechtes wahr. Im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung wurden u. a. die Regelungen zur Ausbringung von Wirtschaftsdünger angepasst, die Regelungen zur Ausbringung von Düngemitteln bei überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedecktem und gefrorerem Boden , zur Herbstdüngung und der Düngung ausgangs des Winters zu Vegetationsbeginn wurden verschärft. Ebenso wurde die Vorgabe zu den Gewässerabständen der Düngung neu geregelt sowie zur Einarbeitungszeit und Einarbeitungstechnik. Die Sperrfristen wur- 3 den ebenfalls angepasst. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelungen sich als sachgerecht erweisen. Die Regelungen der Düngeverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind für das sogenannte Cross Compliance relevant. Cross Compliance ist die Bindung von Agrarzahlungen an Verpflichtungen aus den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz. Mit der Novellierung des Düngerechtes wurde auch die Effizienz der düngerechtlichen Kontrolle verbessert. Im Rahmen von Fachrechts- und Cross Compliance-Kontrollen wird die Einhaltung der Düngevorschriften intensiv kontrolliert. Verstöße gegen das Düngerecht können bereits jetzt im Rahmen von Cross Compliance dazu führen, dass die EU- Agrarzahlungen im Rahmen der 1.Säule entsprechend gekürzt werden. Der Senat setzt sich dafür ein, dass der Erhalt von EU-Agrarmitteln stärker an die Erbringung öffentlicher Leistungen gebunden wird und fordert daher eine Stärkung der 2. Säule der EU- Agrarpolitik. Er befürwortet Vorschläge zur Kappung und Degression der Zahlungen in der 1. Säule der EU-Agrarpolitik. §13 der novellierten Düngeverordnung regelt zudem die Verpflichtung der Länder zum Erlass von mindestens drei zusätzlichen Maßnahmen im Bereich der sogenannten „Roten Gebiete“, in denen die Nitratbelastung besonders hoch ist. Im Rahmen der angebotenen Maßnahmen kann es auch zur Einführung eines Verbotszeitraums für die Ausbringung phoshathaltiger Düngemittel vom 15.11. - 31.01. kommen, zudem bestehen hier Möglichkeiten , die Sperrfristen zu verschärfen und die Gewässermindestabstände zu vergrößern. Diese Regelungen werden im Grundsatz begrüßt. Ein totales Verbot des Einsatzes von Wirtschaftsdünger wird nicht als zielführend angesehen . Es ist jedoch zwingend, dass bedarfsgerecht gedüngt wird. Derzeit kommt es in einigen Regionen zu einer nichtbedarfsgerechten Überdüngung mit entsprechenden Folgen für Böden und Wasser. Diese gilt es zu reduzieren. Auslöser ist der hohe Anfall von Wirtschaftsdünger durch die intensive Tierproduktion und den massiven Zuwachs von Biogasanlagen . Berlin setzt sich für eine flächengebundene Tierhaltung und der damit einhergehenden Nutzung des Wirtschaftsdüngers in räumlicher Nähe zur Erzeugung ein. Mit Blick auf die derzeitigen Überschussregionen und eine häufig regionale Trennung zwischen Zentren der Tierhaltung und Zentren des Ackerbaus können Wirtschaftsdüngertransporte eine Möglichkeit sein, eine Überdüngung in den Überschussregionen zu vermeiden und in den Bedarfsregionen gezielt Mineraldünger durch Wirtschaftsdünger zu ersetzen und damit den Mineraldüngereinsatz zu verringern. Im Grundsatz aber werden diese kritisch betrachtet und stellen nur eine Maßnahme für den Übergang beim Umbau der Tierhaltung hin zu einer flächengebundenen Haltung dar. Berlin, den 29.05.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-15025 S18-15025