Drucksache 18 / 15 036 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina Jarasch (GRÜNE) vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) zum Thema: Unterbringung von Geflüchteten – Situation in Gemeinschaftsunterkünften, Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften und Antwort vom 01. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Bettina Jarasch (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15036 vom 14. Mai 2018 über Unterbringung von Geflüchteten - Situation in Gemeinschaftsunterkünften, Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Geflüchtete sind aktuell in Notunterkünften (NU), Erstaufnahme-einrichtungen (EAE) und Gemeinschafts-unterkünften (GU) in Berlin untergebracht? Bitte geben Sie eine Übersicht über die jeweiligen Einrichtungen dieser Kategorien in den Bezirken, die aktuellen Belegungszahlen und die Platzkapazitäten in den Einrichtungen. 2. Gibt es eine Bedarfsprognose für Plätze in EAEs und GUs? Wenn ja, bitte die Planzahlen auflisten. 3. Werden aktuell zusätzliche Plätze in EAEs geschaffen? Wenn ja, an welchen Standorten sollen wie viele Plätze geschaffen werden? Welche Standards, bzw. Kriterien müssen erfüllt sein, um als EAE zu gelten? 4. Werden in einzelnen Fällen auch bisherige Notunterkünfte in EAEs umgewandelt? Wenn ja, an welchen Standorten? 7. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen GUs in EAEs umgewandelt wurden? Wenn ja, um welche Einrichtungen (Standorte) handelt es sich hier? Zu 1. bis 4. und 7.: Seit 2017 erstellt die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales eine Bedarfsprognose zur Unterbringung von Geflüchteten und weiteren wohnungslosen Personen und schreibt diese in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen regelmäßig fort. Die neue Fortschreibung befindet sich aktuell in der Abstimmung. Es wird von einem Bedarf an 2.000 Plätzen in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) ausgegangen. Hinzuzurechnen ist ein Bedarf von nochmals 2.000 Plätzen in 2 Vorhalteeinrichtungen zur Abdeckung des Bedarfs einer kurzfristigen Unterbringung von Menschen mit Fluchthintergrund für den Fall, dass erneut mit einem verstärkten Zuzug von Asylbegehrenden zu rechnen ist. Mit der Fortschreibung der Bedarfsprognose wird voraussichtlich von einem leicht sinkenden Bedarf in Gemeinschaftsunterkünften (GU) ausgegangen. Die vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) verwalteten Unterkünfte befinden sich derzeit in einer Konsolidierungsphase. Alle bestehenden Unterkünfte werden auf ihre langfristige Eignung zur Nutzung als GU bzw. EAE hin überprüft. Hierbei spielen bauliche, vertragliche, wirtschaftliche und stadtplanerische/integrative Aspekte eine Rolle. Notunterkünfte ohne Nutzungsperspektive werden geschlossen. Die derzeit genutzten Unterkünfte mit ihrer Kapazität können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Zum Stichtag 23.05.2018 waren 2.123 Plätze in EAE, 19.494 Plätze in GU und 1.192 Plätze in Notunterkünften (NU) belegt. Derzeit kann ein Teil der bestehenden Kapazitäten nicht genutzt werden, da aufgrund der beschriebenen Konsolidierungsphase Belegungsstopps wegen bevorstehender Freizüge und Umbaumaßnahmen bestehen. Zudem gelten in einzelnen Unterkünften Belegungsstopps wegen gesundheitlicher Gefahren. Die nach Abzug dieser geblockten Plätze in den Unterkünften des LAF werden von der Leistungsabteilung des LAF für die Unterbringung genutzt. Der wesentliche bauliche Unterschied zwischen einer EAE und GU ist die Möglichkeit der Selbstverpflegung. GU müssen mit ausreichend Küchen ausgestattet werden, so dass die Bewohnerinnen und Bewohner selbst kochen können. In Bestandsgebäuden, die in der Vergangenheit oder gegenwärtig als Erstaufnahmeeinrichtung oder Notunterkunft genutzt wurden ist der Einbau von Küchen nicht in jedem Fall möglich bzw. nicht wirtschaftlich vertretbar. Auf der anderen Seite sind in einigen bisher als EAE genutzten Objekten Küchen vorhanden bzw. können günstig eingebaut werden, so dass diese künftig als GU genutzt werden sollen. Um den Bedarf von insgesamt 2.000 Plätzen in EAE zu decken, werden die Bestandsgebäude, die bereits im Jahr 2016 und 2017 für den Umbau in eine EAE vorgesehen waren, deren Umbau geplant und zum Teil sich bereits in der Umsetzung befindet, fortgesetzt. Seitens der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wird darüber hinaus die Linie verfolgt, die Aufenthaltsdauer der Geflüchteten in EAEs möglichst auf das Mindestmaß zu reduzieren. Dies trifft auf die Unterkünfte in der Eschenallee (Haus 1), in der Treskowstraße (bereits fertig gestellt) und in der Unterkunft Zum Heckeshorn zu, wobei sich diese Unterkunft in Bereiche für Erstaufnahme und gemeinschaftliche Unterbringung unterteilt. Darüber hinaus wird der Umbau der kürzlich frei gezogenen Unterkunft in der Rudower Straße zu einer EAE diesbezüglich geprüft. Die Unterbringung in Gemeinschaftseinrichtungen wird der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen vorgezogen, so dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales im Oktober 2017 eine Arbeitsanweisung zur Wohnverpflichtung von Geflüchteten erlassen hat, um die Aufenthaltsdauer der Menschen mit Fluchthintergrund unter Ausnutzung der gesetzlichen Spielräume der §§ 48 – 50 Asylgesetz (AsylG) zu verringern. Ein weiterer Ausbau von Erstaufnahmeeinrichtungen wird unter den jetzigen Voraussetzungen über die Platzanzahl von 2.000 Plätzen daher nicht für erforderlich erachtet. 3 Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales plant nicht, Gemeinschaftsunterkünfte in Erstaufnahmeeinrichtungen umzubauen. 5. Wie verfährt das LAF im Falle einer Umwandlung von einer NU in eine EAE mit den Bewohner*innen? Wie werden die Menschen informiert und was ändert sich konkret für die Menschen? 6. Welche Verpflichtungen, Auflagen, Rechte und Pflichten gehen für die Geflüchteten mit der Unterbringung in den verschiedenen Einrichtungen einher? Bitte getrennt aufführen nach NU, EAE, GU. 8. Nach welcher Systematik werden die Geflüchteten von einer NU in eine EAE bzw. eine GU umgezogen oder umgekehrt? Bitte um Aufführung der Kriterien, die bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden. 9. Wie viele statusgewandelte Geflüchtete leben noch in Berliner NUs oder EAEs? 10. Wie verfährt das LAF beim Freizug einer NU mit statusgewandelten Geflüchteten? Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen statusgewandelten Geflüchteten eine Unterbringung in EAEs angeboten wurde? Wenn ja, wie viele statusgewandelte Geflüchtete leben aktuell in EAEs? 11. Gelten die Restriktionen, die der Gesetzgeber für EAEs vorgesehen hat (Residenzpflicht, Arbeitsverbot, Sachleistungsprinzip, Verbot eine Wohnung anzumieten), auch für statusgewandelte Geflüchtete in EAEs? Zu 5., 6. und 8. bis 11.: Für die einzelnen Unterkunftsarten AE und GU gelten die gesetzlichen Regelungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Bei anstehenden Umbaumaßnahmen kommt es auf die Struktur der umzubauenden Gebäude an und den Umfang der Baumaßnahmen an, ob Geflüchtete in eine andere Unterkunft untergebracht werden oder durch Reduzierung der Belegungskapazität ein Weiterbetrieb der Unterkunft als EAE möglich ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte werden von den Veränderungen durch das LAF und die Betreiberinnen und Betreiber informiert. Nicht alle Notunterkünfte eignen sich nach Ihrem Freizug zum Umbau. Zu qualifizierende Unterkünfte müssen bauliche und brandschutzrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus ist eine Wirtschaftlichkeit der Unterkunft unter Bezug auf die Umbau- und Sanierungskosten, der Mietvertragsdauer der Unterkunft und der nach Umbau zur Verfügung stehenden Kapazität nachzuweisen. Einige Notunterkünfte haben die baulichen Voraussetzungen erfüllt (abgeschlossene Räume mit Tageslicht, Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie für die Verwaltung der Betreiberin/des Betreibers) und die Raumgrößen erfüllt. Diese Unterkünfte werden qualifiziert und aufgrund ihrer einer Erstaufnahmeeinrichtung ähnlichen Struktur in dieser Form bis zum Umbau in eine Gemeinschaftsunterkunft genutzt. Diese Unterkünfte wiesen den Standard einer Vollversorgungseinrichtung auf, so dass sie bei geminderter Kapazität als Erstaufnahmeeinrichtung genutzt werden können. Andere Notunterkünfte wiesen diese Standards nicht auf, so dass sie geschlossen wurden und für einen Umbau nicht genutzt werden können. Sofern eine NU vorübergehend oder dauerhaft freigezogen wird, wird den dort bisher untergebrachten Personen ein Platz in einer GU angeboten. Darüber hinaus erfolgen in 4 den Erstaufnahmeeinrichtungen je nach zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Gemeinschaftseinrichtungen sogenannte Belegungskorrekturen, in denen Menschen, die nicht mehr Wohnverpflichtung unterliegen, in Gemeinschaftsunterkünfte umziehen können. Hier liegt die Entscheidung bei dem Geflüchteten selbst, ob der Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung auf eigenen Wunsch erfolgt. Bei freizuziehenden Notunterkünften kann wegen der Aufgabe bzw. des Bezug für den Beginn von Baumaßnahmen diese Ausnahme nicht gewährt werden. In begründeten Einzelfällen erfolgt auf Wunsch der Betroffenen oder bei Vorliegen entsprechender medizinischer Notwendigkeiten eine Neuunterbringung in einer EAE. Wenn Geflüchtete nach der Aufhebung der Wohnverpflichtung nicht sofort einen Zugang zum Wohnungsmarkt erhalten, sprechen diese beim LAF vor und erhalten einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft. Entscheidend für das Gelten der benannten Restriktionen ist die Wohnverpflichtung, nicht die tatsächliche Unterbringung in einer EAE. Für alle Personen, die aus der Wohnverpflichtung entlassen sind – dazu gehören auch statusgewandelte Geflüchtete – gelten die benannten Restriktionen nicht mehr. Wenn sie noch vorübergehend in einer EAE untergebracht sind, dann auf eigenen Wunsch oder weil nicht ausreichend Kapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung stehen. Zahlen zu diesem Personenkreis werden nicht erhoben und liegen daher nicht vor. 12. Bitte stellen Sie den Stellenplan für die Unterbringungseinrichtungen für EAE, GU und NU mit den erforderlichen Stellenprofilen dar. Bitte unterscheiden Sie bei der Aufführung der jeweiligen Stellenausstattung in GU I, GU II und GU III. Falls es eine unterschiedliche Stellenausstattung für GUI, GU II, GU III gibt, wie wird diese begründet? 13. In welchen Einrichtungsformen ist eine „Wohnfähigkeitsprüfung“ Voraussetzung für den Einzug? Bitte stellen Sie dar, wie eine Wohnfähigkeitsprüfung abläuft und nach welchen Kriterien hier geprüft wird. Zu 12. und 13.: Der nachfolgende Stellenplan gilt für neu zu vergebende Betreiberleistungen. Die unterschiedliche personelle Ausstattung ergibt sich aus dem unterschiedlichen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf. Während in einer Gemeinschaftsunterkunft mit dem Typ 2 von einer Standardunterkunft ausgegangen wird, die weder einen erhöhten Betreuungs- oder Beratungsbedarf für die dort Untergebrachten erfordert, steht in den Gemeinschaftsunterkünften mit dem Typ 1 mehr Personal für die soziale Beratung und Betreuung zur Verfügung, wie in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt wird. Der Personalschlüssel für den Typ GU 3 ist noch in Erarbeitung. Dieser Personalschlüssel soll für Unterkünfte mit Appartement- bzw. Wohnungsstruktur gelten, in denen ein weitgehend eigenständiges Wohnen möglich ist, so kann das für die Sozialarbeit und Betreuung einzusetzende Personal aufgrund der temporären Beratung und Betreuung reduziert werden. 5 EAE GU 1 GU 2 GU 3 Einrichtungsleitung < 500 Pers./> 500 Pers />1000 Pers. 1,5/2/3 1,5/2/3 1,5/2/3 In A b s tim m u n g Sozialarbeit (Stellen/Bewohnerinnen/ Bewohner) 0,010 0,010 0,004 Betreuungshelferinnen/Betreuungshelfer & Kinderbetreuung (Stellen/Bewohnerinnen/ Bewohner) 0,015 0,009 0,006 Ehrenamtskoordination (Stellen/Bewohnerinnen/ Bewohner) 0,002 0,002 0,002 Verwaltung (Stellen/Bewohnerinnen/ Bewohner) 0,006 0,004 0,004 Hauswirtschaft (Stellen/Bewohnerinnen/ Bewohner) 0,002 0,002 0,002 Psychologin/Psychologe (Stellen/Bewohnerinnen/ Bewohner) 0,002 Eine Wohnfähigkeitsprüfung ist nicht Bestandteil dieses Prozesses. Geflüchtete, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, können direkt vom Ankunftszentrum in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Die Zuweisung der Plätze erfolgt nach Vorsprache der Geflüchteten und ihrem individuellen Beratungs- und Betreuungsbedarf entsprechend der zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch das LAF. Die Belegung der Gemeinschaftsunterkünfte folgt keinem linearen Prinzip, sondern wird nach Bedarfen, vorhandenen Kapazitäten und nicht zuletzt nach sozialen und sozialräumlichen Bindungen (Schule, Kita, Ausbildungs- oder Arbeitsstätte) entschieden. Eine Wohnfähigkeitsprüfung ist keine Einzugsvoraussetzung in eine Unterkunftsform. Berlin, den 01. Juni 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Anlage 1 zur schriftlichen Anfrage S18/150036 25.05.2018 LAF BEZIRK / EINRICHTUNGSART KAPAZITÄT Charlottenburg-Wilmersdorf 1.254 AE 280 Kaiserdamm 100 Lietzenburger Str. 180 GU 974 Brandenburgische Str. 190 Eschenallee 300 Heerstr. 394 Rankestraße 90 Friedrichshain-Kreuzberg 1.324 AE 495 Stresemannstr. 386 Ohlauer Str. 109 GU 829 Alt-Stralau 120 Alte Jakobstr. /Franz-Künstler-Str. 160 Stallschreiberstr. 402 Zeughofstr. 147 Lichtenberg 3.983 AE 842 Herzbergstraße 492 Rhinstr. 350 GU 2.991 Bornitzstraße 500 Degnerstr. 310 Gehrenseestr. 190 Hagenower Ring 300 Hausvaterweg 280 Hohenschönhauser Str. 256 Konrad-Wolf-Str. 455 Wartenberger Str. 444 Wollenberger Str. 256 NU 150 Max-Brunnow-Straße 150 Marzahn-Hellersdorf 4.292 AE 195 Brebacher Weg 195 GU 4.097 Albert-Kuntz-Str. 450 Bitterfelder Str. 450 Bitterfelder Str. 400 Blumberger Damm 400 Dingolfinger Str. 256 Maxie-Wander-Str. 535 Paul-Schwenk-Str. 450 Rudolf-Leonhard-Str. 450 Wittenberger Str. 450 Zossener Str. 256 Mitte 810 Anlage 1 zur schriftlichen Anfrage S18/150036 25.05.2018 LAF GU 810 Chausseestr. 440 Lehrter Str. 125 Müllerstr. 137 Residenzstraße 108 Neukölln 1.104 GU 1.104 Gerlinger Str. 504 Haarlemer Str. 600 Pankow 3.917 GU 3.917 Buchholzer Str. 512 Bühringstr. 355 Falkenberger Str. 95 Karower Chaussee / Groscurthstraße 554 Mühlenstr. 250 Siverstorpstr. 256 Storkower Str. 477 Storkower Straße 255 Straßburger Straße 200 Treskowstr. 513 Wolfgang-Heinz-Str. 450 Reinickendorf 1.214 GU 1.014 Bernauer Str. 224 Eichborndamm 190 Oranienburger Str. 600 NU 200 Oranienburger Str. 200 Spandau 4.571 AE 500 Waldschluchtpfad 500 GU 1.497 Am Oberhafen 256 Freudstr. 320 Pichelswerder Str. 550 Spandauer Str. 371 NU 2.574 Mertensstr. 998 Schmidt-Knobelsdorf-Str. 576 Schmidt-Knobelsdorf-Straße 1.000 Steglitz-Zehlendorf 1.639 GU 1.140 Finckensteinallee 256 Hohentwielsteig 340 Lissabonallee 248 Ostpreussendamm 296 NU 499 Thielallee 270 Zum Heckeshorn 229 Anlage 1 zur schriftlichen Anfrage S18/150036 25.05.2018 LAF Tempelhof-Schöneberg 3.078 AE 365 An der Urania 365 GU 2.313 Colditzstraße 98 Columbiadamm 1.024 Handjerystr. 50 Kirchhainer Damm 265 Marienfelder Allee 700 Trachenbergring 176 NU 400 Niedstr. 400 Treptow-Köpenick 2.327 AE 854 Schwalbenweg 314 Groß-Berliner-Damm 540 GU 1.440 Alfred-Randt-Straße 386 Fürstenwalder Allee 149 Kiefholzstr. 89 Köpenicker Landstr. 250 Quittenweg 256 Radickestr. 210 Wassersportallee 100 NU 33 Kiefholzstr. 33 Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten , Berlin (LAF) Anlage 2: Hausordnung Berlins zum Betreibervertrag Flüchtlingsunterbringung Land Berlin Seite 1 von 6 Stand: 11.04.2018 Herzlich Willkommen in der Unterkunft für Geflüchtete und Asylbegehrende des Landes Berlin. Das Zusammenleben von Menschen aus verschiedenen Ländern erfordert ein hohes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Der Aufenthalt in dieser Unterkunft basiert daher auf gegenseitigem Respekt und Gewaltfreiheit sowohl der Bewohner untereinander als auch zwischen den Bewohnern und den Beschäftigten der Unterkunft. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Orientierung, seines Alters oder aus rassistischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. § 1 Hausrecht 1. Die Wahrnehmung des Hausrechts obliegt dem Betreiber. 2. Die Privatsphäre der Bewohner ist zwischen den Bewohnern untereinander und seitens des Betreiber- und Sicherheitspersonals zu achten. Termine für Reparaturen und regelmäßige Begehungen durch den Betreiber sind rechtzeitig vorher anzukündigen und mit den Bewohnern abzustimmen. Anlassbezogene Begehungen können jederzeit mit Zustimmung der Bewohner erfolgen. Dem Betreiber- und dem Sicherheitspersonal ist es zur Abwehr dringender Gefahren gestattet , Zimmer der Bewohner bei Abwesenheit zu betreten. Nach Betreten der Zimmer bei Abwesenheit muss eine schriftliche Begründung im Zimmer und bei der Einrichtungsleitung hinterlegt werden. 3. Im gesamten Haus besteht Rauchverbot. Die Bewohner haben ausschließlich die im Außenbereich vorgesehenen Raucherplätze zu benutzen. Die Sauberhaltung dieser Plätze obliegt den Bewohnern. 4. Das Betreiben eines Gewerbes und jeglicher Handel sowie Werbung für wirtschaftliche Zwecke sind nicht gestattet. 5. Taschen- und Schrankkontrollen sind nur durch hierfür berechtigte Behörden auf gesetzlicher Grundlage zulässig. § 2 Geltungsbereich 1. Diese Hausordnung findet auf die gesamte Unterkunft Anwendung. Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Unterkunft aufhalten. Dies sind neben den Bewohnern insbesondere alle Besucher, Kooperationspartner und ehrenamtliche Helfer. 2. Voraussetzung für den berechtigten Aufenthalt der Bewohner in dieser Unterkunft ist eine gültige Kostenübernahmeerklärung oder Zuweisung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). 3. Ein Dauerwohnrecht wird durch den vorübergehenden Aufenthalt nicht begründet. Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten , Berlin (LAF) Anlage 2: Hausordnung Berlins zum Betreibervertrag Flüchtlingsunterbringung Land Berlin Seite 2 von 6 Stand: 11.04.2018 § 3 Bewohner 1. Jeder Bewohner erhält einen Hausausweis, der auf Verlangen dem Betreiberpersonal und / oder dem Sicherheitspersonal vorzuzeigen und stets bei sich zu führen ist. 2. Die Organisation der Mitarbeit der Bewohner wird durch den Betreiber geregelt. Beispielsweise durch einen Bewohner-Beirat können die Bewohner auch geeignete Vorschläge für die Mitarbeit einbringen. 3. Jeder Bewohner ist verpflichtet, eine sparsame Haushaltung zu führen, insbesondere auch in Bezug auf Strom-, Wasser- und Wärmeverbrauch. 4. Das Anbringen von Außenantennen ist nur nach vorheriger Zustimmung des Betreibers möglich. 5. In dieser Unterkunft stehen den Bewohnern auch Gemeinschaftsräume zur Verfügung, deren Nutzung bestimmten Personengruppen vorbehalten sein kann. Für die Kinder stehen ein Spielzimmer und ein Hausaufgabenraum zur Verfügung. 6. Bei einer Abwesenheit von mehr als einem Tag (Krankenhaus, Urlaub, Auszug) muss die Einrichtungsleitung sofort informiert werden. Fehlende Informationen können nach dem dritten Tag der Abwesenheit zum Verlust des Anspruchs auf den derzeitigen Platz führen. 7. In Krisensituationen (zum Beispiel akuter Erkrankung, Bedrohung oder einem gewalttätigen Übergriff) steht den Bewohnern jederzeit eine Ansprechperson zur Verfügung. Sonstige Fragen und Beschwerden können während der Bürozeiten an den Betreiber gerichtet werden oder an das Beschwerdemanagement des LAF (E-Mail: unterkunft-qsbeschwerde @laf.berlin.de). § 4 Weitere Personen 1. Besucher der Bewohner haben sich mit einem Dokument mit Lichtbild (Pass, Ausweis, Krankenkassenkarte, Schülerausweis) auszuweisen und melden sich vor dem Betreten der Räumlichkeiten beim Empfang an und beim Verlassen wieder ab. Sie unterliegen der von dem Betreiber erlassenen Zutrittsregelung. Sie erhalten einen Besucherausweis. Bewohner können Besucher auch auf ihren Zimmern empfangen. Besucher werden vom Betreiber bzw. von ihm beauftragten Dritten (Sicherheitsdienst) zum Zimmer des betreffenden Bewohners begleitet. Sollte der Bewohner den Besucher nicht empfangen wollen, ist der Besucher wieder hinaus zu begleiten. 2. Ehrenamtliche Helfer melden sich vor dem Betreten der Räumlichkeiten beim Empfang an und beim Verlassen wieder ab. Des Weiteren haben sich die ehrenamtlichen Helfer zusätzlich beim Betreiberpersonal anzumelden. Sie unterliegen der von dem Betreiber erlassenen Zutrittsregelung. Sie erhalten einen Besucherausweis. 3. Personen, die sich unerlaubt im Objekt aufhalten, begehen Hausfriedensbruch und müssen mit einer Anzeige rechnen. Die Helfer- und Besucherzeiten sind gesondert ausgehängt und sind einzuhalten. Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten , Berlin (LAF) Anlage 2: Hausordnung Berlins zum Betreibervertrag Flüchtlingsunterbringung Land Berlin Seite 3 von 6 Stand: 11.04.2018 § 5 Sauberkeit und Ordnung 1. Für die Reinigung ihrer Zimmer sind die Bewohner selbst verantwortlich. Ausreichende Lüftung der Räume ist auch in der kalten Jahreszeit zu gewährleisten. 2. Haus-, Wohn- und Schlafbereiche sowie gemeinschaftlich genutzte Flächen und Zimmer (zum Beispiel Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftssanitärräume) sind stets in einem sauberen und reinen Zustand zu hinterlassen. Durch die eigene Nutzung verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich und selbständig zu beseitigen. Spielflächen (wie Spielzimmer oder Hausaufgabenraum) sind in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. 3. Um Verstopfungen der Sanitärleitungen zu vermeiden, dürfen in die Abflüsse keine Abfälle , Essensreste oder Ähnliches geschüttet werden. In die Toiletten und Abflussbecken dürfen keine Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln, Hygieneartikel und Ähnliches entsorgt werden . Diese gehören in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter. 4. Die Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Jeder Bewohner hat die Pflicht, Schäden an der Einrichtung sowie dem Gebäude selbst zu vermeiden. Beschädigungen sind dem Betreiberpersonal unverzüglich zu melden. Das Anbringen von Nägeln, Haken, Schrauben und Ähnlichem ist verboten. 5. Hausmüll darf nur in den vorhandenen Müll- und Papiertonnen entsorgt werden, wobei auf die sorgfältige Trennung des Mülls geachtet werden muss. Weitere Abfälle sind getrennt zu sammeln und zu entsorgen. 6. Jeder Bewohner erhält bei Einzug Bettwäsche, Handtücher und Geschirr. Die Bettwäsche ist 14-tägig zu wechseln, Handtücher je nach Benutzung wöchentlich. 7. Die Bewohner waschen ihre Wäsche selbst. a. Für das Waschen der Wäsche stehen kostenfrei Waschmaschinen zur Verfügung. Diese sind gemäß der Bedienungsanleitung mit Sorgfalt zu bedienen und nur mit dafür vorgesehenem Waschmittel zu benutzen. b. Für das Trocknen der Wäsche stehen kostenfrei Wäschetrockner bereit. Diese sind gemäß der Bedienungsanleitung mit Sorgfalt zu bedienen. Innerhalb der Wohnräume ist das Trocknen der Wäsche nicht erlaubt, um einer Schimmelbildung vorzubeugen. Auf den Balkonen mit vorhandenen Wäscheständern ist das Trocknen erlaubt. c. Die Benutzung von Gemeinschaftswaschanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. d. Der Betreiber oder das Land Berlin haftet nicht für Schäden oder Diebstahl. e. Bei Fragen ist das Betreiberpersonal zu kontaktieren. 8. Um der Verbreitung von Krankheiten und Ansteckungsgefahren vorzubeugen, hat jeder Bewohner für eine angemessene Körperhygiene zu sorgen. Insbesondere das regelmäßige Händewaschen wird vorausgesetzt. 9. Die Haltung von Haustieren ist nicht gestattet. Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten , Berlin (LAF) Anlage 2: Hausordnung Berlins zum Betreibervertrag Flüchtlingsunterbringung Land Berlin Seite 4 von 6 Stand: 11.04.2018 10. Wird ein Schädlingsbefall (bspw. Wanzen, Läuse, Ratten) festgestellt, ist der Betreiber sofort zu unterrichten. § 6 Schutz vor Lärm 1. Grundsätzlich ist Lärm zu vermeiden. Jeder Bewohner ist verpflichtet, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Musik ist nur in Zimmerlautstärke gestattet. 2. Die Ruhezeiten gelten täglich zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Während dieser Zeit sollen keine lauten Arbeiten oder Aktivitäten durchgeführt werden. Aktivitäten in Zimmerlautstärke sind gestattet. An Sonn- und Feiertagen sollen laute Aktivitäten und Arbeiten grundsätzlich vermieden werden. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen zu jeder Zeit nur in Zimmerlautstärke benutzt werden. 3. Normale Kindergeräusche sind auch während der Ruhezeiten gestattet. Das natürliche Spielbedürfnis der Kinder muss toleriert werden. Eltern werden jedoch gebeten, ihre Kinder auf die Ruhezeiten hinzuweisen. § 7 Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern und Gehhilfen 1. Das Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen im Treppenhaus ist nicht gestattet. Die Fluchtwege müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit freigehalten werden. 2. Fahrräder, Kinderwagen und Gehhilfen dürfen nur in den vorgesehenen Bereichen abgestellt werden. 3. Für die Sicherheit der abgestellten Fahrräder, Gehhilfen etc. ist jeder Bewohner selbst verantwortlich. Der Betreiber oder das Land Berlin übernimmt hierfür keine Haftung. § 8 Sicherheit 1. Jeder Bewohner hat die Pflicht, sich durch den Betreiber zum Verhalten im Brandfall unterweisen zu lassen und an den in der Unterkunft stattfindenden Brandschutzübungen teilzunehmen . 2. Eigene Heiz- und Kochgeräte dürfen in den Wohnräumen nicht betrieben werden. Die Benutzung anderer elektrischen Geräte in den Räumen ist nur nach Absprache mit dem Betreiber gestattet. Bei Zuwiderhandlung können die Geräte in Verwahrung genommen werden. 3. Sämtliche Haus-, Keller- und Hoftüren sind ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Fenster im Keller und Treppenhaus sind stets geschlossen zu halten. 4. Im Brandfall ist den Anweisungen der Rettungskräfte und Brandschutzhelfer sowie den Anweisungen auf der „Verhalten im Brandfall“-Tafel Folge zu leisten. In den Außenanlagen befindet sich ein Sammelplatz. Flucht- und Rettungswege müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit freigehalten werden. Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten , Berlin (LAF) Anlage 2: Hausordnung Berlins zum Betreibervertrag Flüchtlingsunterbringung Land Berlin Seite 5 von 6 Stand: 11.04.2018 5. Ist die Flur- und Treppenhausbeleuchtung defekt, ist unverzüglich der Betreiber zu informieren . 6. Das Spielen im Treppenhaus ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Auf den dafür vorgesehenen Flächen (Spielzimmer und Spielplätze, Außenanlagen) dürfen Kinder spielen. 7. Die Aufsichtspflicht für ihre Kinder hat jeder Bewohner selbst. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kinder an die Hausordnung halten. 8. Die ausgefüllten Hinweisblätter Verhalten im Notfall (Anhang I), Verhalten im Brandfall (Anhang II), Alarmplan (Anhang III), Flucht- und Rettungsplan (Anhang IV) sind Bestandteil der Hausordnung und sind von jedem Bewohner sorgfältig zu lesen bzw. bei Analphabeten vom Betreiber vorzulesen und vom Betreiber zu erläutern. § 9 Haftung 1. Die Bewohner haften für Schäden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes oder zerstörtes Eigentum der Bewohner haftet der Betreiber oder das Land Berlin nur im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung. Der Betreiber und das Land Berlin haften jeweils nur für eigenes Verschulden. § 10 Ansprechpartner für Beschwerden 1. Die Bewohner können sich mit ihren Anregungen, Anliegen oder Beschwerden jederzeit an das Einrichtungspersonal wenden. 2. Kann eine Klärung beim Betreiber nicht erreicht werden, können sich die Bewohner mit ihren Anliegen und Beschwerden an die zuständigen Mitarbeiter des LAF (E-Mail: unterkunftqs -beschwerde@laf.berlin.de) wenden. § 11 Verstöße gegen die Hausordnung und Straftaten 1. Verstöße gegen diese Hausordnung können zu Hausverboten führen und den Verlust des Platzes zur Folge haben. Hausverbote bedürfen der Schriftform und müssen schriftlich begründet werden. 2. Beim Aussprechen von Hausverboten muss die vom LAF festgelegte Verfahrensweise eingehalten werden. Diese sieht mehrere Eskalationsstufen vor. Einer ersten Abmahnung (Ermahnung) folgt eine zweite Abmahnung. Erst dann kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Die Bewohner sind über die Abmahnung und die Folgen weiterer Verfehlungen schriftlich zu belehren. Hausverbote sind zu befristen (maximal drei Monate) und gelten nur für die bewohnte Unterkunft, nicht für alle Unterkünfte des Betreibers. Hausverbote sind auf die betreffende Person beschränkt und gelten nicht für den gesamten Familienverbund. 3. Jede Form von Bedrohung auch in Worten und jede Form von Gewalt, besonders gegen Frauen, Kinder, Angehörige religiöser Minderheiten und andere schutzbedürftige Personen, sowie die Androhung von Gewalt, Waffenbesitz und jeglicher Drogenkonsum (auch Ha- Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten , Berlin (LAF) Anlage 2: Hausordnung Berlins zum Betreibervertrag Flüchtlingsunterbringung Land Berlin Seite 6 von 6 Stand: 11.04.2018 schisch, Cannabis), Drogenbesitz, Drogenhandel im Haus und in den Außenanlagen sind strengstens verboten. Ebenso bilden polizeilich angezeigte Straftatbestände sowie Gewaltvorfälle , massive Drohungen oder wiederholte Nachstellung, wenn von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss oder der geschädigten Person aufgrund der Schwere der Tat das Zusammenleben nicht zuzumuten ist eine Ausnahme. Verstöße ziehen die sofortige Abmeldung mit Verlust des Platzes und die Verhängung eines Hausverbots nach sich. Sie können zudem zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. § 12 Auszug 1. Sofern der Auszugstermin nicht vom Betreiber selbst festgelegt oder vom LAF vorgenommen wurde, ist er schnellstmöglich, mindestens jedoch 2 Wochen vorher von den jeweiligen Bewohnern der Einrichtungsleitung zu melden. 2. Der Hausschlüssel und der Hausausweis sind bei Auszug unverzüglich zurückzugeben. 3. Bei Auszug sind alle hauseigenen Gegenstände vollzählig zurückzugeben. 4. Lässt ein Bewohner nach seinem Auszug Gegenstände zurück, so werden diese maximal einen Monat aufbewahrt. Von den Bewohnern zurückgelassene Dokumente und Wertsachen werden von dem Betreiber unentgeltlich für sechs Monate in Verwahrung genommen, wenn der Eigentümer nicht erreichbar ist. Die gesetzlichen Regelungen über Fundsachen bleiben unberührt. Sicher können mit dieser Hausordnung nicht sämtliche anfallenden Fragen und Probleme geregelt werden. Wir denken, dass die Rücksichtnahme auf alle Bewohner das Leben miteinander und Ihren Aufenthalt erleichtert. Ihre Einrichtungsleitung S18-15036 S18-15036 S1815036_Anlage 1 S1815036_Anlage 2