Drucksache 18 / 15 041 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) zum Thema: Deradikalisierung durch den Verfassungsschutz und Antwort vom 29. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15041 vom 14. Mai 2018 über Deradikalisierung durch den Verfassungsschutz ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: In der Sitzung des Ausschusses für Verfassungsschutz am 9. Mai 2018 erläuterte Senator Geisel, die Deradikalisierung sei nach § 5 Abs. 1 VSG Bln auch Aufgabe des Landesgeheimdienstes. Zur Vorbemerkung des Abgeordneten: Der Senat geht in der Beantwortung der Anfrage davon aus, dass der Fragesteller die Verfassungsschutzbehörde in Berlin meint. Einen „Landesgeheimdienst“ gibt es nicht. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 VSG Bln besteht die Aufgabe des Landesgeheimdienstes lediglich darin, die dort genannten Adressaten über Gefahren zu unterrichten. Wie leitet Senator Geisel daraus einen Deradikalisierungsauftrag ab? Welche Tätigkeiten des Landesgeheimdienstes versteht er im einzelnen als Deradikalisierung? Zu 1.: Zu Recht weist der Fragesteller darauf hin, dass es gemäß § 5 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) die Aufgabe des Berliner Verfassungsschutzes ist, den Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin, andere zuständige staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten. Daraus folgt ein Präventionsauftrag, der sich aus dem Aufklärungsauftrag ergibt. Die Informationen dienen auch dem Zweck, gesellschaftliche Deradikalisierungsmaßnahmen einzuleiten, zu begleiten und umzusetzen. Der Senat hat mit seinen Deradikalisierungsprogrammen bei der Landeskommission gegen Gewalt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. 2. Der Landesgeheimdienst verfügt über ein großes Netz von V-Leuten, die zu "radikalisierten" Zielpersonen ein vertrauensvolles Verhältnis aufbauen. Werden die V-Leute im Einzelfall angewiesen, bei ihrer Zielperson oder ihrer Zielgruppierung auf Deradikalisierung hinzuwirken? Nach welchen Kriterien an den Einzelfall erfolgt diese Anweisung?? Seite 2 von 2 Zu 2.: In der in der Vorbemerkung des Abgeordneten genannten Anhörung vom 09. Mai 2018 sind die Notwendigkeit und die Gegenstände der Deradikalisierung erläutert worden. Der Fragesteller war bei dieser Sitzung anwesend. Aussagen, aus denen der Fragesteller seine Annahmen in dieser Frage hätte folgern können, sind dort nicht erfolgt. Der Senat weist darauf hin, dass der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln auf die Beobachtung von Bestrebungen ausgerichtet ist und nicht auf Einzelpersonen. Berlin, den 29. Mai 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-15041 S18-15041