Drucksache 18 / 15 042 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) zum Thema: Bekämpfung der organisierten Kriminalität als Aufgabe des Verfassungsschutzes und Antwort vom 26. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15042 vom 14. Mai 2018 über Bekämpfung der organisierten Kriminalität als Aufgabe des Verfassungsschutzes ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Senat geht in der Beantwortung der Anfrage davon aus, dass der Fragesteller die Verfassungsschutzbehörde in Berlin meint. Einen „Landesgeheimdienst“ gibt es nicht. Vorbemerkung des Abgeordneten: In der Sitzung des Ausschusses für Verfassungsschutz am 18. April 2018 sagte Senator Geisel, der Verfassungsschutz werde nicht zur Bekämpfung organisierter Kriminalität eingesetzt. 1. Wird nach Erkenntnissen des Senats das Bundesamt für Verfassungsschutz in Berlin zur Bekämpfung organisierter Kriminalität eingesetzt? Ist nach Einschätzung des Senats das Bundesamt für Verfassungsschutz grundsätzlich dazu ermächtigt? Zu 1.: Der Senat nimmt zu Tätigkeiten von Bundesbehörden keine Stellung, gestattet sich aber den Hinweis auf § 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG). 2. Wenn eine Frage unter Nr. 1 mit ja beantwortet wurde: Der Berliner Landesgeheimdienst ist nach § 4 VSG Bln zur Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz verpflichtet. Ist diese Zusammenarbeit von dem Gebiet der organisierten Kriminalität ausgenommen oder wie entzieht sich der Berliner Landesgeheimdienst auf diesem Gebiet einer Zusammenarbeit? Zu 2.: Siehe Antwort zu Frage 1. Seite 2 von 2 3. Wenn die Fragen unter Nr. 1 mit nein beantwortet wurden: Wie erklärt sich der Senat, dass jemand unter dem Namen „Leo Martin“ (www.leo-martin.de) den SPIEGEL-Bestseller „Ich krieg dich!“ schreibt und darin äußert, er habe zehn Jahre lang als Geheimagent für den Inlandsnachrichtendienst gearbeitet und während dieser Zeit „brisante Fälle der organisierten Kriminalität“ aufgedeckt. Handelt es sich nach Einschätzung des Senats bei ihm und seinen detaillierten Schilderungen über seine Aufgaben und sein Vorgehen als „Experte für Organisierte Kriminalität“ um einen Hochstapler? Warum ist nach Ansicht des Senats in diesem Fall das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Wahrung seines Rufes und des Rufes der Landesgeheimdienste nicht dagegen vorgegangen? Zu 3.: Dem Senat ist ein Angehöriger des Berliner Verfassungsschutzes unter dem bezeichneten Namen nicht bekannt. Im Weiteren siehe Antwort zu Frage 1. Es ist nicht Aufgabe des Senats, Handlungen von Privatpersonen zu bewerten. Berlin, den 26. Mai 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-15042 S18-15042