Drucksache 18 / 15 045 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) vom 14. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) zum Thema: Graffiti in Berlin II und Antwort vom 30. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15045 vom 14. Mai 2018 über Graffiti in Berlin II ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Fragen betreffen Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er hat das Bezirksamt Pankow um Stellungnahme gebeten, die der Beantwortung zugrunde liegt. 1. Die Jugendfreizeiteinrichtungen „Bunte Kuh e.V.“ in der Bernkasteler Straße 78 in Berlin- Weißensee und das aus der Hausbesetzerszene hervorgegangene „ Unabhängige Jugendfreizeitzentrum Pankow JUP e.V.“ in der Florastraße 84 in Berlin-Pankow werden durch das Zuständige Jugendamt Pankow nach § 11 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gefördert. Als Tätigkeit wird unter anderem angegeben, dass sich Im Falle des „JUP e.V.“ 3 FÖJler um ihre eigenen Projekte kümmern (Nachhaltigkeit, Graffiti, Nachhilfe), Quelle: http://www.jup-ev.org/jugendzentrum/team.html. Im Falle der „Bunten Kuh“ gibt es einen Kunstraum, der Sprayern die Möglichkeit biete, legal und auch bei schlechtem Wetter ihre Bilder an die Wand zu malen. Quelle: http://www.buntekuhverein.de/actions.htm .Was sind die pädagogischen Ziele dieser Angebote? 2. Welches pädagogische Konzept steht hinter dem Angebot für Sprayer in den Jugendfreizeiteinrichtungen? 3. Welche konkreten Maßnahmen treffen die Jugendfreizeiteinrichtungen „Bunte Kuh e.V.“ und „JUP e.V.“, um Sprayer vom Sprayen außerhalb der Einrichtungen an privatem und öffentlichem Eigentum abzuhalten? Zu 1. bis 3.: Der Auftrag von Jugendarbeit besteht in der Förderung der Entwicklung von jungen Menschen. Die Grundsätze der Jugendarbeit begründen sich nach § 11 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Danach sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Angebote sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Sie sollen junge Menschen zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie zu 2 sozialem Engagement anregen. Die Umsetzung der pädagogischen Ziele der Einrichtungen und Projekte der Jugendarbeit liegen in der Verantwortung der jeweiligen freien Träger. Die Besucherinnen und Besucher von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen werden über die Konsequenzen illegalen Sprayens aufgeklärt. 4. Gibt es messbare Erfolge von Versuchen, Sprayer von illegaler Tätigkeit abzuhalten? Falls ja, welche? Zu 4.: Hierzu liegen keine studienbasierten Erkenntnisse vor. 5. Wie viele Sprayer werden in den Jugendfreizeiteinrichtungen betreut? 6. Wie viele Betreuer kümmern sich um wie viele Sprayer? Zu 5. und 6.: Eine Kategorisierung der Besucherinnen und Besucher von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, z. B. nach Sprayerinnen und Sprayern oder Sportlerinnen und Sportlern erfolgt nicht. 7. Welches sind die jährlichen Gesamtkosten für das Projekt Sprayer in der „Bunten Kuh e.V.“ und Graffiti im „JUP e.V.“? Bitte getrennt nach Jahr, Einrichtung, Personal und Material aufführen? (die Jahre 2012-2018) 8. Wird das Material (Sprühdosen, Atemschutz, sonstiges) für die Sprayer in den Jugendfreizeiteinrichtungen aus den Mitteln des Jugendamts eingekauft? Zu 7. und 8.: Der Kauf von Sprühdosen und ähnlichem Material ist in den Finanzplänen nicht gesondert ausgewiesen. Erst mit Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgen konkrete Angaben zu den Ausgaben im Zusammenhang mit Graffitiprojekten, soweit sie aus Sachmitteln der Zuwendungsprojekte finanziert worden waren. Vom „JUP e.V“. wurden in 2015 keine Sachkosten für Graffiti abgerechnet. In 2016 wurden 47,80 € an Sachkosten für Graffiti verwandt und 2017 für Sprayermaterialien 87,75 € in o.g. Zusammenhang ausgegeben. Durch das „Haus der Jugend Bunte Kuh e.V.“ wurden im zuwendungsgeförderten Projekt in 2015 Kosten in Höhe von 33, 45 € und 2016 in Höhe von 110,00 € abgerechnet. Im Haushaltsjahr 2017 waren Ausgaben in Höhe von 141,95 € zu verzeichnen. Aussagen zu den Kosten der vorangegangenen Haushaltsjahre 2012 bis 2014 sind nicht möglich. Für 2018 können Beträge im Ergebnis der Prüfung von Verwendungsnachweisen in 2019 beziffert werden. 9.a) Falls das Material aus den Mitteln des Jugendamts eingekauft wird, in welcher Form erfolgt der Nachweis über die hierfür verwendeten Mittel? Werden Verwendungsnachweise in Form eines Sachberichts für die Graffiti-Projekte erstellt und erfolgt dazu ebenfalls ein Auswertungsgespräch zwischen Träger und Bezirksamt? 9.b) Falls nein, warum erfolgt keine Überprüfung der Graffiti-Projekte durch Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des bezirklichen Jugendamts? Zu 9. a) und 9. b): Da sich die zuwendungsgeförderte Jugendarbeit auf ein breites Feld und eine Vielzahl von Angeboten und Aktivitäten der Jugendarbeit im Rahmen der 3 grundlegenden pädagogischen Konzepte bezieht, ist die Realisierung der entsprechenden sozialpädagogischen Zielstellungen und Maßnahmen Gegenstand der Berichterstattung und der Auswertungsgespräche. 10. In welcher Menge werden jährlich Sprühdosen in den Jugendfreizeiteinrichtungen eingekauft? Bitte in Litern oder Anzahl der Dosen in Verbindung mit der Dosengröße angeben! Zu 10.: Hierzu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor. 11. Wie viele qm Wandfläche stehen für die legalen Graffiti in den Jugendfreizeiteinrichtungen „Bunte Kuh e.V.“ und „JUP e.V.“ zur Verfügung? Zu 11.: Die Bestimmung der Größe von für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Wandflächen liegt im Verantwortungsbereich des Trägers. In den Projekten/Einrichtungen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft „JUP e.V.“ und „Haus der Jugend Bunte Kuh e.V. wird die Gestaltung der Innenflächen im Benehmen mit den Nutzerinnen und Nutzern bestimmt. 12. Bleiben nach der Sprayer-Beschäftigung der zu betreuenden Jugendlichen in den Jugendfreizeiteinrichtungen Farbdosen über, welche die betreuten Jugendlichen mit nach Hause nehmen dürfen? Zu 12.: Aus Zuwendungsmitteln finanzierte Verbrauchsgegenstände werden für Aktivitäten innerhalb der Projekte/Einrichtungen „JUP e.V.“ und „Haus der Jugend Bunte Kuh e.V. verwendet. 13. Auf der Internetseite der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes wird auf die strafrechtlichen Konsequenzen des Sprayens hingewiesen. Quelle: https://www.polizeiberatung .de/themen-und-tipps/jugendkriminalitaet/illegale-graffiti/tipps-fuer-jugendliche/ . Werden die in den Jugendfreizeiteinrichtungen betreuten jugendlichen oder volljährigen Sprayer auf die rechtliche Lage hingewiesen? 14. Falls ja, in welchem Umfang und mit welchen Maßnahmen geschieht das? (z.B. Flugblatt: „Sprühende Fantasie kann teuer werden!“, Auftritte von Polizeibeamten aus der Kriminalprävention in den Jugendfreizeiteinrichtungen u.a.) 15. Sind überhaupt schon einmal Polizeibeamte aus der Kriminalprävention in den Jugendfreizeiteinrichtungen „JUP e.V.“ und „Bunte Kuh e.V.“ aufgetreten. Falls ja, wann zuletzt? Zu 13. bis 15.: Das Vermitteln von sozialen Kompetenzen, z.B. der Verantwortungsübernahme für das eigene Handeln ist Teil des grundlegenden sozialpädagogischen Auftrags und wird in den Projekten/Einrichtungen freier Träger der Jugendarbeit, so auch im „JUP e.V.“ und im „Haus der Jugend Bunte Kuh e.V.“, in Eigenverantwortung wahrgenommen. 16. Gibt es spezielle Erfolge des Konzepts, Sprayen und Graffiti in den Jugendfreizeiteinrichtungen anzubieten? Gemeint sind hiermit Tätigkeiten oder sogar Unternehmensgründungen in Berlin im Bereich der legalen Fassadengestaltung, wie sie in der Zusammenarbeit des Graffiti-Künstlers „Tasso“ (bürgerlich: Jens Müller) mit der Rucks-Maschinenbau GmbH in Glauchau zu finden ist. 4 Zu 16.: Bisher gibt es keine Projekte zu Existenzgründungen im Rahmen der bezirklichen Wirtschaftsförderung in Jugendclubs. 17. Falls aus den Projekten Graffiti und Sprayen im Kunstraum der Jugendzentren Unternehmensgründungen im Bereich Kunstgewerbe oder legaler Fassadengestaltung hervorgegangen sind, wird um Auskunft gebeten, wie viele solcher erfolgreichen Ausgründungen es gegeben hat und wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze dadurch geschaffen worden sind. Zu 17.: Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die durch die Wirtschaftsförderung Beratung erhalten, sind nicht verpflichtet, das Bezirksamt über den Fortgang ihrer Existenzgründung zu informieren. Der bezirklichen Wirtschaftsförderung sind keine Unternehmensgründungen bekannt, die im Bereich Graffiti oder Fassadengestaltung beraten wurden. Insofern liegen dem Bezirksamt zu der Anzahl entsprechender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse keine Erkenntnisse vor. Berlin, den 30. Mai 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-15045 S18-15045