Drucksache 18 / 15 048 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 15. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2018) zum Thema: Risikofrüherkennungssysteme nach KonTraG bei Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin – Teil 2 und Antwort vom 30. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 15 048 vom 15. Mai 2018 über Risikofrüherkennungssysteme nach KonTraG bei Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin – Teil 2 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: In Teil 1 der Anfrageserie „Risikofrüherkennungssysteme nach KonTraG bei Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin“ (Drs. 18/14035) erklärte der Senat: „Gemäß dem durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (Kon- TraG) eingeführten § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) müssen börsennotierte Aktiengesellschaften (AG) geeignete Maßnahmen für ein Frühwarn- bzw. Früherkennungssystem treffen. […] Damit ist das Risikomanagement Bestandteil der Sorgfaltspflicht des Vorstands einer AG (§ 93 AktG) und eines jeden Geschäftsführers einer GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) geworden (Ausstrahlwirkung des KonTraG). Dementsprechend hat gem. Ziffer II Nr. 2 des Berliner Corporate Governance Kodex (BCGK) „die Geschäftsleitung für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen zu sorgen“. [H.d.V.]“ 1 Zu Frage 3 antwortete der Senat: „3. Gab es jemals Beanstandungen durch einen Rechnungshof? Wenn ja, welche? (Bitte Fälle einzeln auflisten und kurz erläutern!) Zu 3.: Es sind keine Beanstandungen des Rechnungshofes von Berlin bekannt. [H.d.V.]“ 2 Fragen: 1. Wem sind keine Beanstandungen des Rechnungshofes von Berlin bekannt? Hat der Senat zwecks Beantwortung der Anfrage diesbezüglich beim Rechnungshof von Berlin nachgefragt? Zu 1.: Dem Senat von Berlin sind keine Beanstandungen des Rechnungshofes von Berlin bekannt. Der Senat hat die Frage aus eigener Kenntnis beantwortet und nicht beim Rechnungshof von Berlin nachgefragt. 1 Drs. 18/14035, S.1. 2 Ebenda, S.2. 2/3 2. Sind dem Rechnungshof von Berlin Beanstandungen der „Informations- und Kontrollsystem“ (IKS) von Beteiligungsunternehmen des Landes Berlins, inklusive Unternehmen, an denen Berlin nicht Mehrheitsgesellschafter ist, bekannt? Zu 2.: Der Rechnungshof von Berlin ist eine nur dem Gesetz unterworfene unabhängige oberste Landesbehörde. Er ist weder Teil der Exekutive noch der Legislative und er ist weder organisatorisch noch materiell in die Entscheidungsstrukturen der Berliner Verwaltung eingebunden. Daher ist dem Senat von Berlin nicht bekannt, über welche Informationen der Rechnungshof von Berlin verfügt. Darüber kann nur der Rechnungshof selbst Auskunft geben. Vorbemerkung der Abgeordneten: Frage 3 bezog sich auf „Beanstandungen durch einen Rechnungshof“. Dies schließt auch andere als nur den Berliner Rechnungshof ein. Demnach ist die Frage unvollständig beantwortet. Daher folgende Frage: 3. Gab es jemals Beanstandungen durch einen Rechnungshof, z.B. den Landesrechnungshof Brandenburg oder den Bundesrechnungshof? Wenn ja, welche? (Bitte Fälle einzeln auflisten und kurz erläutern!) Zu 3.: Grundsätzlich gilt bezüglich der Prüfungen eines Rechnungshofes das Territorialprinzip , d.h. das Land Berlin erhält als Gesellschafter nur die Berichte des Rechnungshofes von Berlin, da dieser die Betätigung der Beteiligungsverwaltung des Landes Berlin prüft. Andere Rechnungshöfe prüfen demgemäß die Betätigung ihrer Verwaltung und berichten darüber nur in ihrem Rechtskreis. Eine Abfrage bei den Gesellschaften, bei denen ein anderer als der Berliner Rechnungshof Prüfungen durchführen kann, hat ergeben: Bundeskunsthalle: Der Bundesrechnungshof hat 2006/2007 auf Bitte des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages die eigenwirtschaftlichen Veranstaltungen der Bundeskunsthalle, die nicht zu den satzungsgemäßen Kernaufgaben gehörten, geprüft. Die Prüfung berührte die Risikofrüherkennung. Der Bundesrechnungshof stellte fest, 1. dass der Zuwendungsgeber versäumte festzulegen, in welchem Umfang die Gesellschaft ihre Mittel für Aktivitäten ohne unmittelbaren Zusammenhang zu ihren Kernaufgaben einsetzen darf. Der Zuwendungsgeber habe hierdurch die Steuerung und Kontrolle der Zuwendung erschwert und so das Risiko der Mittelverwendung außerhalb des Förderinteresses des Bundes erhöht. 2. dass das Rechnungswesen der Gesellschaft mangels differenzierter Aufwandsund Ertragserfassung keine zuverlässige Beurteilung der Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorhabens zulässt. 3. dass die untersuchten Veranstaltungen im Zeitraum 2002 bis 2005 erhebliche Verluste verursachten, die die Gesellschaft mit den Fördermitteln des Bundes ausgeglichen hat. 3/3 Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB GmbH): Es liegt ein Bericht des Landesrechnungshofes Brandenburg vor, der auch Aspekte des Risikofrüherkennungssystems berührt. Dazu wird auf den nachfolgenden Link und die Erörterungen in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses von Berlin am 18.02.2016 und 19.03.2017 verwiesen . https://www.gruene-fraktion-brandenburg.de/themen/ber/pruefbericht-deslandesrechnungshofes -zum-ber-endlich-oeffentlich/?L=0 Berlin, den 30.05.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-15048 S18-15048