Drucksache 18 / 15 057 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jessica Bießmann (AfD) vom 17. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2018) zum Thema: Durchsetzung des Schulgesetzes II und Antwort vom 31. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Jessica Bießmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15057 vom 17.05.2018 über Durchsetzung des Schulgesetzes II ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er hat daher die Leiterinnen und Leiter der Schulämter zu den Fragen 1.a), 1.b) und 2.a) um Zulieferung gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat mit nachfolgenden Aussagen übermittelt wurden. Vorbemerkung der Abgeordneten: In seiner Antwort auf die Fragen 6 und 7 der schriftlichen Anfrage vom 11.04.2018 (Drs 18/14004) schreibt der Senat: „Die Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung wird in der Amtssprache Deutsch versendet. Den Schulämtern wurden ergänzend Übersetzungen in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Bulgarisch, Persisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Türkisch und Vietnamesisch zur Verfügung gestellt.“ 1.a) In welcher Form machen die Schulämter von den ihnen zur Verfügung gestellten Übersetzungen Gebrauch? Werden die Übersetzungen der Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung nichtdeutschen Eltern regelmäßig zusätzlich zur deutschen Version mitgeschickt oder erst nach ausgebliebener Reaktion? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln) 1.b) Welche Bezirke versenden die Aufforderungen in welchen Sprachen? 1.c) Welche rechtliche Bestimmung regelt, in welchen Sprachen die Aufforderungen zur Sprachstandsfeststellung verschickt werden? Zu 1.a) und 1.b): Siehe Anlage 1. 2 Zu 1.c): Nach § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Amtssprache Deutsch. Insofern ist festgelegt, dass die Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung in deutscher Sprache versendet wird. 2.a) Auf welcher Basis werden die adäquaten Übersetzungen zur Versendung ausgewählt? 2.b) Liegen den Schulämtern Angaben zu der Nationalität der anzuschreibenden Familien vor? Wenn nein: warum nicht und besteht eine Möglichkeit, diese Angaben den Schulämtern zugänglich zu machen? Zu 2.a): Siehe Anlage 2. Zu 2.b): Gemäß § 8 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten für Berlin enthält der Datensatz der Kinder, die zum Personenkreis gemäß § 55 Schulgesetz gehören, auch die Information über derzeitige Staatsangehörigkeiten des Kindes. Die Staatsangehörigkeiten und/oder Sprachen der gesetzlichen Vertreter werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesmeldegesetzes nicht erfasst und stehen damit auch nicht zur Verfügung. 3.) In welcher Form werden Kinder in der Schule gefördert, wenn (trotz Sprachförderung vor der Einschulung) erhebliche Defizite in der deutschen Sprache festgestellt werden? Zu 3.: Hierzu wird auf die Antwort auf die Fragen Nr. 9 und 10 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/14766 verwiesen. Berlin, den 31. Mai 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Schriftliche Anfrage Nr. 18/15057, Anlage 1 Bezirk Beantwortung der Frage 1.a) Beantwortung der Frage 1.b) Mitte Das Schulamt Mitte übermittelt den betroffenen Familien die Aufforderungen in der entsprechenden Muttersprache nicht automatisch mit der Übersendung des Bescheides über die Auflage zur verpflichtenden Sprachförderung nach § 55 Berliner Schulgesetz, da dies das Fachprogramm Integrierte Software Berliner Jugendhilfe (ISBJ) nicht zulässt. Die Übersetzungen werden nur auf Wunsch bzw. bei Bedarf an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt/versandt, da vorab nicht festgestellt werden kann, ob die Erziehungsberechtigten der deutschen Sprache mächtig sind. Eine Auskunft kann hierzu nicht erteilt werden, da die Aufforderungen nicht versandt werden, sondern nur bei Bedarf ausgehändigt/übermittelt werden. Friedrichshain- Kreuzberg Grundsätzlich erfolgt die erste Aufforderung in der Amtssprache. Erst bei nichterfolgter Reaktion auf das Aufforderungsschreiben wird in entsprechender Sprache angeschrieben. Bisher wurden Aufforderungen in folgenden Sprachen versandt: Rumänisch, Türkisch, Vietnamesisch, Serbisch, Kroatisch, Bulgarisch, Farsi, Arabisch, Russisch, Englisch Pankow Für Pankow gilt, dass bislang keine Übersetzungen mit verschickt wurden. Hintergrund ist, dass die Daten für die Anschreiben aus ISBJ generiert werden. Die Datenbank verfügt über keinerlei Informationen zur Muttersprache der Kinder, was Grundlage wäre, um entsprechende Übersetzungen auswählen zu können. Charlottenburg- Wilmersdorf Die Aufforderungen zur Sprachstandsfeststellung werden grundsätzlich in der Amtssprache Deutsch versandt. Sofern sich Eltern mit dem Schulamt in Verbindung setzen, werden die entsprechenden Übersetzungen zu Verfügung gestellt. Darüber hinaus steht das Schulamt in regelmäßigem Austausch mit den Heimleitungen der Einrichtungen für Geflüchtete und weist auf die Sprachstandsfeststellung hin. Spandau Nein, die Übersetzungen der Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung werden durch das bezirkliche Schulamt Spandau nicht regelmäßig zusätzlich zur deutschen Version mitgeschickt und auch nicht nach ausgebliebener Reaktion versandt. Das Spandauer Schulamt nutzt - wie sicherlich auch die Schulämter aller anderen Bezirke - das Programm ISBJ-Sprachstand, durch welches die Aufforderungen an die Erziehungsberechtigten zur Sprachstandsfeststellung ihrer Kinder automatisiert über das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) versandt werden. Hierbei kann eine „Mitverschickung“ der Übersetzungen über die ITDZ- Versendung nicht ausgelöst werden. Dies gilt sowohl für das erstmalige Aufforderungsschreiben Siehe Antwort zu 1.a). – — 2 — zur Sprachstandsfeststellung als auch für das Erinnerungsschreiben. Selbst dann, wenn die „Mitverschickung“ einer Übersetzung mit den Aufforderungsschreiben möglich wäre, könnte es auch hier zu Missverständnissen kommen. Denn auch aus den übermittelten Daten vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsanagelegenheiten (LABO) an das System ISBJ-Sprachstand kann kein Rückschluss über die tatsächlichen Sprachkenntnisse der Familien bzw. Erziehungsberechtigten gezogen werden. Auch Erziehungsberechtigte, die eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben, können der deutschen Sprache mächtig sein. Sofern Eltern oder andere Angehörige eines zur Sprachstandsfeststellung gebetenen Kindes im bezirklichen Schulamt persönlich, per E-Mail/per Post oder telefonisch vorstellig werden, weil sie den Inhalt der Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung nicht verstanden haben, werden diesen die jeweilig passende (sofern vorhanden) Übersetzung ausgehändigt oder per E-Mail bzw. postalisch zugesandt oder ggf. auch auf die entsprechende Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie verwiesen, von der die als PDF zur Verfügung stehenden Übersetzungen jederzeit heruntergeladen werden können. Steglitz- Zehlendorf Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wird von Übersetzungen in keiner Form Gebrauch gemacht. Antwort entfällt gem. Antwort zu 1.a). Tempelhof- Schöneberg Die Schreiben an die Eltern werden automatisch durch das Fachverfahren ISBJ-Sprachstand in der Amtssprache Deutsch versendet. Erst wenn Eltern mit dem Schulamt in Kontakt treten, wird die Übersetzung den Eltern übermittelt. Bei ausgebliebener Reaktion wird die erneute Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung (schärfere Formulierung über die Konsequenzen einer fehlenden Reaktion) ebenfalls in Deutsch versendet. Zudem übergibt das regionale Sprachberaterteam Tempelhof-Schöneberg den Eltern in den Gemeinschaftsunterkünften vor Ort die entsprechenden übersetzten Versionen, damit die Kinder dieser Familien bei der Sprachstandsfeststellung vor Ort teilnehmen können. Die Aufforderungen werden zunächst wie im Punkt 1a benannt in der Amtssprache Deutsch versandt. Es wurden im Bezirk bereits jeweils alle zur Verfügung gestellten Übersetzungen verwendet. Neukölln Das Schulamt versendet zentral die Einladungs- und Erinnerungsschreiben über das Programm ISBJ. Den zusätzlichen Versand weiterer Übersetzungen der deutschen Version sieht das Programm ISBJ unserer Kenntnis nach nicht vor. Unsererseits werden ergänzend keine zusätzlichen Übersetzungen versandt. Als Schulträger versenden wir selbst Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide, aber auch diese nur in deutscher Sprache. Treptow- Köpenick Die Versendung der Bescheide zur Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung erfolgt automatisiert. Die Bescheide werden mit ISBJ erstellt und sind vor der Erstellung innerhalb des Systems nicht in der Endfassung für den Bearbeitenden einsehbar. Die Mitsendung von Die Möglichkeit die Aufforderungsschreiben in verschiedenen Sprachen zu — 3 — separaten Unterlagen, wie Übersetzungen, ist technisch nicht möglich. Eine Auswahlmöglichkeit für verschiedene Sprachen ist im automatisierten Fachverfahren ISBJ- Sprachstand nicht vorgesehen. Auf die Übersetzungen kann aber in einzelnen Fällen zurückgegriffen werden, insbesondere bei persönlichem Vorstelligwerden zur Überwindung von Verständigungsproblemen. versenden, bietet das Fachverfahren ISBJ-Sprachstand nicht. Die Schreiben werden nach ihrer Erstellung in ISBJ-Sprachstand zentral außerhalb des Bezirksamtes gedruckt, verpackt und versendet. Eine Beifügung einer Übersetzung durch den Bearbeitenden im Bezirksamt ist nicht möglich. Marzahn- Hellersdorf Die Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung wird in der Amtssprache Deutsch versendet. Siehe Antwort zu 1.a). Lichtenberg Nach wiederholter ausgebliebener Reaktion werden die zur Verfügung gestellten Übersetzungen an die Kindeseltern nicht deutscher Herkunft versendet. Aufforderungen wurden entsprechend der Nationalität in Polnisch, Englisch, Rumänisch und Serbisch versendet. Reinickendorf Die Aufforderungen zur Sprachstandsfeststellung sowie die Erinnerungsschreiben zur Sprachstandsfeststellung werden ausschließlich in deutscher Sprache zentral über das ITDZ versandt (§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG i. V. m. § 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfGBln). Aufgrund der Automatisierung besteht keine Möglichkeit diese Schreiben in einer anderen Sprache zu versenden. Allerdings können über die Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Aufforderungen zur Sprachstandsfeststellung in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Bulgarisch, Persisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Türkisch und Vietnamesisch aufgerufen werden. Auf Nachfrage der Eltern wird die Aufforderung in einer der o.g. Sprachen an diese per Post oder per E-Mail übersandt. Im Bezirk Reinickendorf werden die Aufforderungen zur Sprachstandsfeststellung in der Regel lediglich in deutscher Sprache versandt (siehe dazu auch Antwort zu 1.a). Schriftliche Anfrage Nr. 18/15057, Anlage 2 Bezirk Beantwortung der Frage 2.a) Mitte Siehe Antwort zu 1.a) in Anlage 1. Friedrichshain- Kreuzberg Basis für die verwendeten Übersetzungen sind das in Olmera angegebene Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der Eltern, bzw. eines Elternteils. Pankow Siehe Beantwortung zu 1.a) und 1.b) in Anlage 1. Charlottenburg- Wilmersdorf Siehe Beantwortung zu 1.a) und 1.b) in Anlage 1. Spandau Siehe Antwort zu 1.a) in Anlage 1. Steglitz- Zehlendorf Antwort entfällt gem. Antwort zu 1.a) in Anlage 1. Tempelhof- Schöneberg Nach dem Kontakt mit den Eltern und der Feststellung, welche Sprache sie sprechen. Neukölln Siehe Beantwortung zu 1.a) und 1.b) in Anlage 1. Treptow- Köpenick Die Übersetzungen können im Einzelfall verwendet werden. Allein die Nationalität, wenn diese aus den vorhandenen Daten überhaupt ersichtlich ist, bietet regelmäßig keinen hinreichenden Anhaltspunkt über die tatsächlich durch die Betreffenden beherrschte Sprache. Marzahn- Hellersdorf Siehe Antwort zu 1.a) in Anlage 1. Lichtenberg Die Basis ist die Bekanntgabe der Nationalität. Über das Fachverfahren Olmera, das Geburtsdatum der Kindeseltern und des schulpflichtigen Kindes ist hier die Überprüfung möglich. Reinickendorf Auf Anfrage erfolgt ein Hinweis auf die entsprechende Internetseite oder die Aufforderungen werden in der gewünschten Sprache übersandt (siehe dazu auch Antwort zu 1.a). S18-15057 S18-15057a S1815057 Anlage 1 S1815057 Anlage 2