Drucksache 18 / 15 065 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 16. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2018) zum Thema: Eingliederungshilfe und Antwort vom 01. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15065 vom 16.05.2018 über Eingliederungshilfe ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele ambulante Wohnformen für Menschen mit hohem und komplexem Unterstützungsbedarf gibt es in Berlin und wie viele Plätze? 2. Wie viele pädagogische Mitarbeiter betreuen wie viele Menschen mit hohem und komplexem Unterstützungsbedarf? Zu 1. und 2.: Für Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung gibt es 4499 Plätze im betreuten Einzelwohnen, 32 Wohngemeinschaften des Leistungstyps 1 mit 190 Plätzen, 228 Wohngemeinschaften des Leistungstyps 2 mit 1211 Plätzen und 56 Wohngemeinschaften des Leistungstyps 3 mit 351 Plätzen in Berlin. In der ambulant-komplementären Versorgung von psychisch kranken bzw. seelisch behinderten Menschen mit Eingliederungshilfebedarf gemäß § 53 SGB XII gliedern sich die Betreuungsformen im Sinne der Anfrage in die Leistungstypen: Therapeutisch betreutes Einzelwohnen für seelisch Behinderte = BEWSB (in der eigenen Wohnung oder in einer Trägerwohnung), Verbünde von Therapeutisch betreutem Wohnen für seelisch Behinderte = VT2SB (Zusammenführung von BEWSB und TWGSB), Therapeutisch betreute Wohngemeinschaften = TWGSB, Therapeutisch betreute Wohngemeinschaften mit Nachtwache = TWASB. 2 Plätze zum 31.12.2018 Leistungstyp 2129 BEW 268 TWG 81 TWA 7165 VT2 Eine differenzierte Darstellung des Personals nach Qualifikationen mit den entsprechenden Angaben zur Quantität ist wegen der Vielfältigkeit der Berufsbilder nicht ohne dezidierte Abfrage bei allen Leistungsträgern der Eingliederungshilfe möglich. 3. Bis wann gedenkt der Senat die neue Hilfebedarfsermittlung ICF basiert und personenzentriert in die Praxis umzusetzen? Zu 3.: Zur Umsetzung einer ICF basierten und personenzentrierten Hilfebedarfsermittlung wurden im Rahmen des Projektes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) folgende, aufeinander aufbauende Maßnahmen entschieden: Im IKT-Fachverfahren der Eingliederungshilfe OPEN/PROSOZ wurde ein angepasster Gesamtplan hinterlegt, der eine Zielplanung unter Bezug auf die neun Lebensbereiche der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) vorsieht. Die Nutzung des angepassten Gesamtplans wurde durch Rundschreiben Soz Nr. 08/2017 über zum 01.01.2018 in-Kraft-tretende Änderungen des SGB IX und SGB XII durch das BTHG und anderer Gesetze mit Wirkung für die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) vom 26. Januar 2018 festgesetzt. Bis Oktober 2018 wird das gesamte Fallmanagement der Eingliederungshilfe in den bezirklichen Ämtern für Soziales sowie weiteres Fachpersonal der öffentlichen Gesundheitsdienste in der Anwendung der ICF geschult. Von November 2017 bis März 2018 wurde eine Voruntersuchung als Entscheidungsgrundlage zur Entwicklung eines Instruments zur Ermittlung des Bedarfs im Rahmen der Umsetzung des BTHG im Land Berlin unter Einbeziehung des Instituts synergon (Köln) und Einbindung der Betroffenenverbände, der LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände sowie der betroffenen Bereiche der Verwaltung durchgeführt. Die Voruntersuchung empfiehlt die fachlich begleitete Entwicklung eines eigenen Berliner Instruments. Seit Mai 2018 wird das Teilhabe-Instruments Berlin (TIB) mit fachlicher Begleitung des Instituts PROINTENT (Berlin) unter Beteiligung der in der Antwort zu Frage 3 genannten Verbände und Verwaltungen entwickelt. Das TIB soll bis Ende September 2018 erarbeitet sein und im ersten Halbjahr 2019 durch Pilot-Anwenderinnen und Pilot- Anwender in unterschiedlichen Bezirken erprobt werden. Die Pilotierungsphase wird evaluiert. Das weitere Fachpersonal der Eingliederungshilfe wird im zweiten Halbjahr 2019 in der Anwendung des TIB geschult. Darüber hinaus sind weitere Personalgewinnungs- und Qualifizierungsmaßnahmen geplant. 3 Das neue Bedarfsermittlungsinstrument soll nach Maßgabe von § 118 SGB IX n.F. zum 01.01.2020 ggf. durch Landesverordnung eingeführt werden. 4. Was gedenkt der Senat zu tun, um dem Fachkräftemangel bei Pflege und Betreuung von Menschen mit hohem und komplexem Unterstützungsbedarf zu begegnen? Zu 4.: Der für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung ist bewusst, dass gute und würdevolle Pflege gute Arbeitsbedingungen braucht, die den Beschäftigten Motivation und Wertschätzung bieten und ihnen langjährig eine zufriedenstellende und gesunde Tätigkeit ermöglichen. Attraktive Arbeitsbedingungen können darüber hinaus dem Fachkräftemangel nachhaltig entgegenwirken. Deshalb erarbeitet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung derzeit gemeinsam mit relevanten Akteurinnen und Akteuren in der Pflegebranche den Berliner Pakt für die Pflege, um sich gemeinsam auf mögliche Lösungen zu verständigen und dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenzuwirken. Zum Thema „Fachkräftemangel“ ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung einerseits mit den Leistungsträgern der Einrichtungen sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Betroffenenverbände und der LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände zur Bedarfssituation und anderseits mit der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung zur Bedarfsdeckung im Gespräch. 5. Gibt es Überlegungen, dazu künftig weitere Berufsbilder mit einzubinden? Zu 5.: Im Rahmen der Harmonisierung der beiden tagesstrukturierenden Angebote Förderbereich und Angebot zur Beschäftigung, Förderung und Betreuung (ABFB) in das neue Angebot Beschäftigungs- und Förderbereich (BFBTS) wurden bereits die Vorgaben für die Vorhaltung von Fachpersonal hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation flexibilisiert und erweitert. Die zugrunde liegende Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 1 zum Beschluss Nr. 2/2018 der Komm. 75 führt diesbezüglich unter 5.4.1 aus: „Das Personal muss für die Beschäftigung, Förderung und Betreuung von Menschen mit Behinderung geeignet und fachlich qualifiziert sowie zur Durchführung insbesondere beschäftigender, pädagogischer, therapeutischer und pflegerischer Tätigkeiten befähigt sein. Das Betreuerteam soll insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Leistungsinhalte und die unterschiedlichen Hilfebedarfe multiprofessionell zusammengesetzt sein. Als fachlich qualifiziert werden alle sozialen Berufsgruppen angesehen, dazu zählen insbesondere - Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger - Heilpädagoginnen und Heilpädagogen - Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeutinnen und -therapeuten - Erzieherinnen und Erzieher - Gesundheits- und Pflegefachkräfte - Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten - Motopädinnen und Motopäden. Welche der einzelnen benannten, sozialen Berufsgruppen vorzuhalten sind, hängt vom Bedarf und der Konzeption des Leistungserbringers ab. Darüber hinaus schließt das den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal anderer Berufsgruppen ein, das jedoch 4 über Erfahrungen in der Betreuung von Menschen mit Behinderung verfügen muss. Der Anteil des fachlich qualifizierten Personals mit Schwerpunkt Behindertenarbeit muss dabei überwiegen. Im Rahmen einer bedarfsorientierten Personalentwicklung sind durch den Leistungserbringer geeignete Maßnahmen zur Supervision sowie zur internen und externen Fortbildung zu ermöglichen.“ Mit Blick auf die Frage 3 und unter Berücksichtigung der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 werden auch die für die Betreuung, Anleitung und Unterstützung notwendigen Berufsbilder geprüft und ggf. erweitert. 6. Gibt es Überlegungen des Senats die Konvergenzphase, die dieses Jahr wieder greifen soll, einzufrieren bis die neue Hilfebedarfserfassung nach dem BTHG greift, damit Menschen mit hohem und komplexem Unterstützungsbedarf eine ihnen bedarfsgerechte Betreuung und Förderung zukommt? Zu 6.: Von Seiten des Senats wird die Konvergenz bis zur neuen Hilfebedarfserfassung gem. BTHG fortgeführt. Bis auf derzeit drei Leistungserbringer haben die meisten Einrichtungsträger im Rahmen der Konvergenz Anspruch auf eine schrittweise höhere Anpassung der Vergütung. Die bedarfsgerechte Betreuung und Förderung von Menschen mit hohem und komplexem Unterstützungsbedarf ist somit abgesichert und wird von der Fortführung der Konvergenz nicht nachteilig beeinträchtigt. 7. Gibt es Konzepte des Senats zur Angehörigenarbeit in den Einrichtungen der Behindertenhilfe? Zu 7.: Von den für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsressorts werden die Konzepte der Leistungserbringer nach den in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgeschriebenen Anforderungen geprüft. Eine gesonderte Erfassung nach einzelnen Elementen, wie beispielsweise das Thema „Angehörigenarbeit“ erfolgt dabei nicht. In den Leistungsbeschreibungen des Bereiches Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung, welche Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen nach § 75 SGB XII sind, verpflichtet die Leistungserbringer im Rahmen der eigenen Qualitätssicherung, die Zusammenarbeit mit den Angehörigen und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern sicherzustellen. In welcher Form (z. B. Elternbeirat) dies erfolgt, obliegt der Verantwortung des Leistungserbringers und wird als Bestandteil in den Gesamtkonzeptionen des jeweiligen Betreuungsangebotes vom Leistungserbringer dargestellt. Konzepte des Senats zur Angehörigenarbeit in Werkstätten für behinderte Menschen und tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung als Vorgabe für Leistungserbringer existieren nicht. Eine diesbezügliche Konzepterstellung ist auch nicht vorgesehen. 8. Welche Voraussetzungen schafft der Senat, um das Angebot an barrierefreiem Wohnraum signifikant zu erweitern? Zu 8.: Der Bedarf an barrierefreiem Wohnraum ist in Berlin vorhanden und wird weiter steigen. Bei der Förderung des Wohnungsbaus durch Mittel der sozialen Wohnraumförderung, sind auch baurechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnungen zu stellen. Dabei sollte barrierefreies Planen und Bauen als Standard etabliert werden. Nach der im Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) verankerten Definition sind bauliche und sonstige Anlagen sowie Verkehrsmittel, aber auch technische 5 Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Zusätzlich ist die Barrierefreiheit auch in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, wie der Berliner Bauordnung, der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen oder der Berliner Gaststättenverordnung festgeschrieben. Nach § 50 Absatz 1 Berliner Bauordnung müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Eine Wohnung ist barrierefrei nutzbar, wenn insbesondere 1. die Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar ist, 2. die lichte Breite der Wohnungstür mindestens 0,90 Meter, die der übrigen Türen in der Wohnung mindestens 0,80 Meter betragen, 3. die Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen und Bädern mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter betragen und 4. mindestens ein Bad einen bodengleichen Duschplatz hat. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Berliner Bauordnung erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein, wenn bis zum 31.Dezember 2019 ein Bauvorhaben gemäß § 62 Berliner Bauordnung angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64 Berliner Bauordnung beantragt wird; wird ab dem 1.Januar 2020 ein Bauvorhaben gemäß § 62 Berliner Bauordnung angezeigt oder ein bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64 Berliner Bauordnung beantragt, muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. Nach § 50 Absatz 2 Berliner Bauordnung müssen Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Diese baulichen Anlagen müssen durch einen Hauptzugang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 Prozent geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit 6 sein. Bei der Herstellung von Toilettenräumen müssen diese in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein; sie sind zu kennzeichnen. § 39 Abs. 4 Berliner Bauordnung gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. Abweichungen dürfen gemäß § 67 Absatz 1 Berliner Bauordnung nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen 1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, 2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder 3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Darüber hinaus wird die Herstellung einer barrierefreien Umwelt auch im Artikel 9 der 2007 von Deutschland unterzeichneten und 2009 ratifizierten UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) hervorgehoben. Danach sollen alle Bereiche der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Zur Umsetzung der UN-BRK hat der Senat von Berlin im Juni 2011 die „10 Behindertenpolitischen Leitlinien des Landes Berlin zur nachhaltigen Umsetzung der UN-BRK bis zum Jahr 2020“ beschlossen, anhand derer eine schrittweise Umsetzung der Konvention erfolgen wird. Für den Bereich Bauen hat das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) in Berlin Vorschriften für barrierefreies Bauen festgelegt: DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen - Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040-2: Barrierefreies Bauen – Wohnungen. Sowohl im Miet- als auch im Eigentumsrecht besteht ein Anspruch auf Barrierefreiheit. § 554 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt eine besondere Schutzregelung zugunsten von Menschen mit Behinderungen dar. Im Wohnungseigentumsrecht haben Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer mit Behinderungen aufgrund ihres (Mit-) Eigentums grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass andere Miteigentümerinnen und Miteigentümer den Baumaßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung zustimmen. Eine ausdrückliche Regelung gibt es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dazu aber nicht. Geförderter Wohnraum sollte unabhängig von den rechtlichen Regelungen, die nur ein Mindestmaß festlegen, immer barrierefrei gestaltet sein. Berlin, den 01. Juni 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-15065 S18-15065