Drucksache 18 / 15 082 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) vom 17. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2018) zum Thema: Umsetzung der Sekundarstufe I-Verordnung und Antwort vom 08. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 082 vom 17. Mai 2018 über Umsetzung der Sekundarstufe I-Verordnung ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Zu § 48 Abs. Nr. 2: Welche Intention verfolgt der Senat mit der Änderung der Sekundarstufe I-VO in § 48 Abs. 2? 2. Wieso ist neuerdings die Gymnasialempfehlung mit einer Durchschnittsnote mit 3,09 erreichbar? Zu 1. und 2.: § 48 Abs. 2 Sek I-VO wurde mit Datum vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) verändert und trat zum Schuljahr 2017/2018 in Kraft. In § 48 Abs. 2 Sek I-VO wurde der Begriff „E-Niveau“ in „ER-Niveau“ umbenannt, dies geschah im Zuge der Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten des neuen Rahmenlehrplans. Ebenso wurde mit einer Anfügung in Absatz 2 verbindlich die Festlegung getroffen, dass der Durchschnittswert aus allen Fächern mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen wird. Hierbei handelte es sich um eine Klarstellung, um Rechtsunsicherheit bzw. eventuell auftretende ungleiche Praxis an den Schulen zu vermeiden. 3. Zu § 32 Abs. 1 und 2: Wieso hat der Senat die Durchschnittsnote für die Erreichung der Berufsbildungsreife (BBR) in § 32 Absatz 1 Nummer 2 (4,0) und Absatz 2 Nummer 2 (4,2) aber nicht präzisiert bzw. verändert? 4. Bedeutet dies, dass die Berufsbildungsreife in der Integrierten Sekundarstufe in der Jahrgangsstufe 9 nur mit mindestens einer Durchschnittsnote von 4,0 (nicht mit 4,01) und in der Jahrgangsstufe 10 nur mit mindestens einer Durchschnittsnote von 4,2 (nicht mit 4,21) erreicht werden kann? 2 Zu 3. und 4.: Die Regelung in § 48 Abs. 2 Sek I-VO, wonach der Durchschnittswert aus allen Fächern mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen wird, wird analog auch für die Angabe der Durchschnittsnote bei der Berufsbildungsreife in § 32 Sek I-VO herangezogen. Ein Durchschnitt von 4,01 ist damit ein Durchschnitt von 4,0; ein Durchschnitt von 4,21 ein Durchschnitt von 4,2. 5. Kann der Senat die Berechnung der Durchschnittsnote bei der BBR präzisieren? Zu 5.: Der Durchschnittswert wird aus der Summe aller Zeugnisnoten berechnet. Eine weitere Präzisierung ist nicht erforderlich. 6. Zu § 11 Abs. 3: Was hält der Senat davon, wenn Schulen Wechselwünsche von Schülerinnen und Schülern im Wahlpflichtunterricht grundsätzlich in allen Jahrgangsstufen genehmigen (statt nur am Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. in besonders begründeten Einzelfällen)? Zu 6.: Gemäß § 11 Abs. 3 Sek I-VO ist ein Wechsel des Wahlpflichtkurses in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt. Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechtsund Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbständig und in eigener Verantwortung (§ 7 Absatz 2 SchulG). Der Senat geht davon aus, dass die Schulen Wechselwünsche von Schülerinnen und Schülern ausschließlich auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften genehmigen. 7. Zu § 27 Abs. 1 und 2: Welche Auffassung vertritt der Senat, wenn bei binnendifferenziertem Unterricht an Integrierten Sekundarschulen in den leistungsdifferenzierten Fächern grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler dem ER-Niveau zugeordnet werden, ohne dass sie tatsächlich die ER- Standards erreicht haben? Zu 7.: Grundsätzlich müssen in den leistungsdifferenzierten Fächern zwei Niveaustufen (GR-Niveau und ER-Niveau) angeboten werden. Werden diese Fächer binnendifferenziert und nicht in GR-Kursen und ER-Kursen, d. h. in äußerer Fachleitungsdifferenzierung unterrichtet, wird jeweils am Ende des Schul(halb)jahres entschieden, auf welchem Niveau die Schüler und Schülerinnen die Leistung erbracht haben. Eine pauschale Zuordnung aller Schülerinnen und Schüler auf dem ER-Niveau ist daher nicht zulässig. Es kann allerdings durchaus sein, dass in jedem Einzelfall die Schülerinnen und Schüler das ER-Niveau erreicht haben. 8. Zu Anlagen 1 bis 3: Kann der Senat erläutern, wie verbindlich die in den Anlagen 1 bis 3 der Sek I- VO vom Senat vorgegebenen Stundentafeln für die Schulen sind bzw. unter welchen Umständen Änderungen möglich sein sollen? 3 Zu 8.: Die Anlagen 1 bis 3 Sek I-VO sind für alle Schulen der Sekundarstufe I je nach Schulart verbindlich, es sei denn es handelt sich um einen Schulversuch oder eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, für die abweichende Stundentafeln genehmigt wurden. Berlin, den 08. Juni 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie