Drucksache 18 / 15 083 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) vom 17. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2018) zum Thema: Stundentafel in der Sekundarstufe-I-Verordnung – verbindlich oder veränderbar und ist die 3. Sportstunde sicher? und Antwort vom 08. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15083 vom 17. Mai 2018 über Stundentafel in der Sekundarstufen-I-Verordnung – verbindlich oder veränderbar und ist die 3. Sportstunde sicher ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie verbindlich sind die in der Anlage 1 bis 3 der Sekundarstufe-I-Verordnung von der Bildungsverwaltung vorgegebenen Stundentafeln für die Integrierte Sekundarstufe und für das Gymnasium? Zu 1.: Die Anlagen 1 bis 3 der Sekundarstufe-I-Verordnung (Sek I-VO) sind für alle Schulen der Sekundarstufe I (je nach Schulart Anlage 1, 2 oder 3) verbindlich, es sei denn es handelt sich um einen Schulversuch oder eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, wenn für diese Schulen abweichende Stundentafeln geregelt wurden. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Sek I-VO. 2. Sieht der Senat über die Profilstunden und die Schülerarbeitsstunden hinaus Möglichkeiten, Stunden in bestimmten Fächern grundsätzlich zu verstärken oder zu kürzen? Zu 2.: Gemäß § 10 Abs. 2 Sek I-VO gilt: "Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer 2 und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen." 3. Welche Bedeutung hat für den Senat – vor dem Hintergrund von immer mehr Bewegungsmangelkrankheiten – die 3. Sportstunde in den Schulen und gibt es Überlegungen, diese auf zwei Stunden pro Woche (außer wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird) zu kürzen? Zu 3.: In der öffentlichen Diskussion um die Förderung des Sport- und Bewegungsverhaltens von Kindern und Jugendlichen nimmt die Schule eine besondere Position ein. Der Einfluss des Schulsports auf die körperliche Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen ist in seinem Ausmaß deutlicher als vielfach angenommen. Es besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Anzahl der erteilten Sportstunden und der motorischen Leistungsfähigkeit. Schulsport erreicht darüber hinaus Kinder und Jugendliche aller sozialen Schichten sowie Mädchen und Jungen gleichermaßen. Dies stellt eine nicht zu unterschätzende Chance dar, dem Problem des Bewegungsmangels von Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter entgegenzuwirken. Auch durch die vermehrte Einführung von Ganztagsschulen verändert sich die körperaktive Zeit am Nachmittag. In diesem Zeitraum bewegen sich Kinder und Jugendliche nachweislich am meisten. Mit der vorgegebenen schulischen Struktur verringern sich jedoch die freien Bewegungszeiten. Auf Grund dieser (Bewegungs-) Zwänge sind drei Sportstunden in der Woche das Minimum, das Schülerinnen und Schüler als Bewegungsausgleich benötigen. Daher gibt es keine Überlegungen, den Sportunterricht auf zwei Wochenstunden zu verkürzen. 4. Wie reagiert der Senat, wenn Schulen die 3. Sportstunde eigenmächtig – z. B. für pädagogische Maßnahmen – kürzen, obwohl ausreichend Lehrkräfte an einer Schule für Sport vorhanden sind? Zu 4.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist nicht bekannt, dass Schulen die 3. Sportstunde eigenmächtig gekürzt haben, obwohl ausreichend Lehrkräfte für Sport an der Schule vorhanden waren. 3 5. Kann der Senat zusichern, dass in dieser Legislaturperiode die 3. Sportstunde nicht gekürzt wird? Zu 5.: Ja. Berlin, den 08. Juni 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie