Drucksache 18 / 15 084 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) vom 17. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2018) zum Thema: Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Berliner Schulgesetz und Antwort vom 08. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15084 vom 17.05.2018 über Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Berliner Schulgesetz ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gilt der § 63 (Ordnungsmaßnahmen) des Berliner Schulgesetzes noch uneingeschränkt? Zu 1.: Der § 63 des Berliner Schulgesetzes ist uneingeschränkt weiterhin gültig. 2. Wenn ja, kann der Senat beispielhaft umreißen, wann bei Vorfällen in der Berliner Schule „die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsganges“ (Absatz 2 Nummer 4) angezeigt sein könnte? Zu 2.: Gemäß § 63 Schulgesetz (SchulG) obliegt es der Schule, Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei einem schweren oder wiederholten Fehlverhalten kann eine Schülerin/ein Schüler durch eine Ordnungsmaßnahme die Schule verlassen und eine andere Schule besuchen müssen (Überweisung in eine andere Schule nach § 63 Absatz 1 Nr. 4). Vom Tatbestand her muss ein gravierendes Fehlverhalten vorliegen. Häufig führt dieses zu einer schweren Beeinträchtigung des Schulbetriebes. Diese Entscheidung wird von der Schulaufsicht getroffen (§ 63 Schulgesetzt Absatz 5), wobei zuvor die Schulkonferenz anzuhören ist. Beispielhaft sind dies Verhaltensweisen wie massive Unterrichtsstörungen, Beleidigungen, körperliche Übergriffe auf Mitschülerinnen und Mitschüler, Vandalismus, Fernbleiben vom Unterricht, die wiederholt auftreten und trotz vorangegangener Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG und bereits früher ausgesprochener Ordnungsmaßnahmen nach § 63 SchulG nicht verändert wurden. - - 2 3. Ist dem Senat bekannt, dass der § 63 Absatz 2 Nummer 4 Schulgesetz im Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf praktisch nicht mehr umgesetzt wird? Zu 3.: Auch in Charlottenburg-Wilmersdorf gilt § 63 Berliner Schulgesetz uneingeschränkt. Ordnungsmaßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen, wenn die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet werden. Hier arbeiten die Schulen konstruktiv an Konfliktlösungen mit allen an Schule Beteiligten. Dazu gehören intensive Kontakte zur Schulaufsicht und zur Schulpsychologie. 4. Wenn ja, welche Erklärung gibt es dafür? 5. Wenn nein, wie wird der Senat dem Willen des Gesetzgebers Nachdruck verleihen? Zu 4. und 5.: Entfällt, da § 63 Schulgesetz uneingeschränkt gilt. Berlin, den 08. Juni 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie