Drucksache 18 / 15 101 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 17. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2018) zum Thema: Die Begriffe der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Antwort vom 30. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15101 vom 17. Mai 2018 über Die Begriffe der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Senat geht in der Beantwortung der Anfrage davon aus, dass der Fragesteller die Verfassungsschutzbehörde in Berlin meint. Einen „Landesgeheimdienst“ gibt es nicht. Vorbemerkung des Abgeordneten: Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 EUV lautet: „Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.“ Artikel 1 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2016/680 lautet: „Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.“ 1. Wie sind die Begriffe der „nationalen Sicherheit“ und der „öffentlichen Sicherheit“ definiert? Wie grenzen sie sich insbesondere voneinander ab? Zu 1.: Der Senat ist nicht gehalten, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen im Wege der Beantwortung Schriftlicher Anfragen zu erteilen. Er weist auf den Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2016/680 hin, der eine nähere Beschreibung der dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallenden Tätigkeiten der Polizei und anderer Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, enthält. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Nachrichtendienste auf die Aufklärung fundamentaler Gefährdungen für das Gemeinwesen ausgerichtet und dient dem Schutz der „nationalen Sicherheit“ gegen innere und äußere Bedrohungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV). Seite 2 von 2 2. Werden die drei Aufgaben des Berliner Landesgeheimdienstes nach § 5 Absatz 2 Berliner Verfassungsschutzgesetz sowie die vier Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Berliner Verfassungsschutzgesetz jeweils für den Zweck der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder für einen anderen Zweck ausgeführt? 3. Nach Erwägungsgrund 12 Satz 4 Richtlinie (EU) 2016/680 ist für die Anwendbarkeit der Richtlinie auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht entscheidend, von welcher Behörde sie durchgeführt wird, sondern im Rahmen welcher Aufgabe sie erfolgt. Soweit mit einer Aufgabe Zwecke nach Artikel 1 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2016/680 verfolgt werden, sei die Richtlinie anzuwenden. Bei welchen der in Nr. 2 genannten Aufgaben des Landesgeheimdienstes fällt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dementsprechend unter die Richtlinie? Zu 2. und 3.: Die Angelegenheiten unterfallen der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und damit nicht der Richtlinie (EU) 2016/680 (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie, siehe auch Bundestags-Drucksache 18/11325 S. 79). Berlin, den 30. Mai 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-15101 S18-15101