Drucksache 18 / 15 135 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 18. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2018) zum Thema: Causa Casa und Antwort vom 04. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 135 vom 18. Mai 2018 über Causa Casa ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Worum handelt es sich bei dem polizeilich genutzten System CASA und wie unterscheidet sich dieses jeweils von POLIKS und der Data-Warehouse Führungsinformation? Zu 1.: CASA ist ein Fallbearbeitungssystem und die Abkürzung für computergestützte Anwendung für Sachbearbeitung und Auswertung. Anhand von CASA können Daten zu komplexen Ermittlungsverfahren recherchier- und visualisierbar erfasst werden, insbesondere um diese operativ auszuwerten. POLIKS ist kein Fallbearbeitungssystem, sondern das allgemeine Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei Berlin. Das Data-Warehouse Führungsinformation (DWH-FI) enthält nur anonymisierte Informationen und dient im Wesentlichen der strategischen Auswertung. 2. Zu wie vielen Einzelpersonen enthält CASA Datensätze mit zumindest einer Eintragung? Zu 2.: Eine Vielzahl der in CASA vorhandenen Personendatensätze werden nicht komplett gespeichert und sind daher nicht personenbezogen im datenschutzrechtlichen Sinn (z. B. kein Name, nur der Vorname oder nur ein Alias bekannt). Das ergibt sich aus der Systematik eines Fallbearbeitungssystems. In der Folge sind viele „Personendatensätze“ dann auch (unerkennbar) redundant. Eine automatisierte Recherche im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich. 3. Welche Daten werden in CASA zu einer Person im Einzelnen erfasst? Zu 3.: Der Umfang der erfassten Daten zu einer Person ist von der Errichtungsanordnung des jeweiligen Fallverfahrens abhängig. 4. Welcher Personenkreis hat Zugang zu CASA? Werden Zugriffe auf einzelnen Datensätze mit dem Zeitpunkt und der ID des Zugreifenden (wie etwa bei POLIKS) erfasst? Falls dies nicht geschieht, weshalb nicht? Seite 2 von 2 Zu 4.: Das Programm CASA selbst ist für alle Mitarbeitenden des Landeskriminalamts (LKA) und der örtlichen Referate Kriminalitätsbekämpfung sowie im Einzelfall für weitere Personen zugänglich. Die Berechtigung für den Zugang zu dem jeweiligen Fallverfahren wird von der verfahrensführenden Dienststelle nach Maßgabe der jeweiligen Errichtungsanordnung vergeben. Die Zugriffe werden entsprechend protokolliert. 5. Auf welchem Wege können Bürger erfahren, welche Daten aus welcher Quelle zu ihrer Person in CASA gespeichert sind? Wie wird die Validität der gespeicherten Daten überprüft? Zu 5.: Bürgerinnen und Bürger können gemäß § 50 ASOG einen Antrag auf Datenauskunft aus allen polizeilichen Datensammlungen bei der dafür zuständigen Dienstelle des LKA (Zentrale Auskunftsstelle, LKA 554, Bayernring 44, 12101 Berlin) beantragen. Weitere Informationen sind für Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite der Polizei Berlin unter der Rubrik „Verschiedenes“ und „Auskunft zu personenbezogenen Daten“ zu entnehmen. Die jeweilige Errichtungsanordnung sowie das Sicherheitskonzept für CASA sehen unter anderem Regelungen zur Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität, Revisionsfähigkeit, Transparenz und Verfügbarkeit vor. Zur Validität existieren keine Regelungen. 6. Welcher Rechtsweg ist Bürgern eröffnet, um a) Auskunft über in CASA zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalte und b) diese ggf. berichtigen zu lassen? Zu 6.: Den Bürgerinnen und Bürgern ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn die streitentscheidenden Normen (§§ 48, 50 ASOG) sind öffentlich-rechtlich. Die Ablehnung von Anträgen auf Auskunft zu oder Berichtigung von personenbezogenen Daten erfolgt jeweils in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Gegen diese Bescheide sind Widerspruch und gegebenenfalls Klage statthaft. Berlin, den 04. Juni 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-15135 S18-15135