Drucksache 18 / 15 143 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kristian Ronneburg (LINKE) vom 23. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Mai 2018) zum Thema: Verkehrssicherungspflichten auf Privatstraßen und Antwort vom 31. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Kristian Ronneburg (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15143 vom 23. Mai 2018 über Verkehrssicherungspflichten auf Privatstraßen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche gesetzlichen Verpflichtungen zur Verkehrssicherungspflicht bestehen auf Privatstraßen? Antwort zu 1: Privatstraßen sind im Gegensatz zu öffentlichen Straßen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, ihre Zweckbestimmung ist ausschließlich für private Verkehrsbedürfnisse gegeben. Es gibt an ihnen keine Straßenbaulast, die Unterhaltung und auch die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Eigentümer. Diese Pflichten bestimmen sich nicht nach den öffentlich-rechtlichen Straßengesetzen, sondern nach Bürgerlichem Recht. Frage 2: Kann die öffentliche Hand Ersatzvornahmen zur Verkehrssicherungspflicht vornehmen, wenn der Eigentümer von Privatstraßen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt? Frage 3: Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage? Frage 4: Wenn nein, wie kann der Eigentümer von Privatstraßen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet werden? Antwort zu 2 bis 4: Die Verantwortung für von seinem Grundstück ausgehende Gefahren trägt der Eigentümer. Auf die Antwort zu 1. wird verwiesen. Lediglich im Ausnahmefall kann daher im Rahmen der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein hoheitlicher Eingriff in Betracht kommen. Grundlage hierfür ist das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln). Frage 5: Welche Unterschiede gibt es hinsichtlich der Durchsetzung der Verkehrssicherungspflicht zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Straßen? Antwort zu 5: Im Gegensatz zu den öffentlich zugänglichen Straßen wird eine Eingriffsmöglichkeit nach dem ASOG Bln auf nicht öffentlich zugängliche Straßen eher nicht gegeben sein, da sich von ihnen in der Regel keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben. Berlin, den 31.05.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-15143 S18-15143