Drucksache 18 / 15 165 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Fadime Topaç (GRÜNE) vom 22. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2018) zum Thema: Obdachlose Menschen mit Mobilitätseinschränkung und Antwort vom 11. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Fadime Topaç (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15165 vom 22. Mai 2018 über Obdachlose Menschen mit Mobilitätseinschränkung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist die Zahl der obdachlosen Personen in Berlin, die im Rollstuhl sitzen bzw. anderweitig stark mobilitätseingeschränkt sind? 2. Wie hat sich die Zahl der obdachlosen Personen, die im Rollstuhl sitzen bzw. anderweitig stark mobilitätseingeschränkt sind, in Berlin in den letzten 5 Jahren entwickelt? Zu 1. und 2.: Der tatsächliche Anteil von Menschen, die auf der Straße leben oder die bei Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten eine vorübergehende Bleibe gefunden haben oder die in prekären Mitwohnverhältnissen leben, lässt sich aus organisatorischen, melde- und / oder datenschutzrechtlichen Gründen nicht erheben. Vor diesem Hintergrund liegen keine konkreten Angaben zu obdachlosen Personen, die einen Rollstuhl nutzen bzw. anderweitig stark mobilitätseingeschränkt sind vor. 4. Welche speziellen (Hilfs-)Angebote gibt es für obdachlose Personen, die im Rollstuhl sitzen bzw. anderweitig stark mobilitätseingeschränkt sind? Zu 4.: Die bezirklichen vertragsfreien Unterkünfte, die rollstuhlnutzende Personen aufnehmen, werden in einer vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) verwalteten Software bezirksübergreifend erfasst. Es sind dort 12 Unterkünfte für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer aufgeführt. Diese sind grundsätzlich bezirksübergreifend belegbar. Zur Beantwortung der Frage wurden darüber hinaus die Bezirke abgefragt. Im Tenor verweisen diese in Bezug auf die Unterbringung von obdachlosen bzw. wohnungslosen 2 Personen, die einen Rollstuhl nutzen auf die Vermittlung in die wenigen vorhandenen für Rollstuhlnutzende geeigneten Unterkünfte. Darüber hinaus verweisen einzelne Bezirke auf unterschiedliche weitere Angebote. Diese Angebote umfassen Leistungen der Hilfe zur Pflege, allgemeine Beratungsangebote durch die bezirklichen Sozialdienste, Beratungsstellen für behinderte Menschen (BfB), das Portal für rollstuhlgerechte Wohnungen des Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) sowie den Kältehilfewegweiser. Ziel des Senates ist es, eine qualitätsgesicherte und bedarfsgerechte Unterbringung aller von Wohnungslosigkeit bedrohten oder betroffenen Personen, die unterzubringen sind, zu gewährleisten. Dieses Ziel soll mit Hilfe des geplanten Projektes „Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung“ erreicht werden. Hier sollen die Bedarfe vulnerabler Gruppen, unter anderem von Personen, die stark mobilitätseingeschränkt sind, besondere Berücksichtigung finden. 5. Welche Möglichkeiten zur Hilfe bestehen hierbei über die Eingliederungshilfe durch welche Stellen, anhand welcher Kriterien und wie oft wird diese tatsächlich genutzt? Zu 5.: Da nur bei Bekanntwerden einer derartigen Bedarfssituation auch eine entsprechende Leistungserbringung erfolgen kann, ist als Grundvoraussetzung die Antragsstellung erforderlich. In der Folge sind die individuellen leistungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Neben möglichen Leistungsansprüchen gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII könnten auch Ansprüche gegenüber Krankenkassen gemäß SGB V oder gegenüber den Rentenversicherungsträgern gemäß SGB VI bestehen. In Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe obliegt die Hilfebedarfsermittlung/Bedarfsfeststellung einschließlich der Gesamtplanung unter Berücksichtigung der Wünsche von Betroffenen den bezirklichen Sozialämtern, bzw. dem dortigen Fallmanagement als zuständigem Leistungsträger. Sofern neben den sozialleistungsrechtlichen Ansprüchen der individuelle Hilfebedarf vorliegt und die Betroffenen eine Unterstützung im Rahmen der Eingliederungshilfe beantragen, steht grundsätzlich das Hilfesystem der Eingliederungshilfe zur Verfügung. Es setzt jedoch voraus, dass die Betroffenen ihre Bereitschaft erklären, in einer entsprechenden Einrichtung/einem Dienst zu wohnen. Die Feststellung der geeigneten Leistungserbringung erfolgt in Form eines Bescheides. Es liegt keine Angabe zur Häufigkeit von Obdachlosigkeit und Rollstuhlnutzung im Kontext von Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen vor. Berlin, den 11. Juni 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales