Drucksache 18 / 15 185 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 28. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2018) zum Thema: Bedarfsorientierte Angebote der Berliner Landesbeteiligungen III und Antwort vom 11. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15185 vom 28.05.2018 über Bedarfsorientierte Angebote der Berliner Landesbeteiligungen III Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer legt nach welchen Kriterien (bitte ggf. Wortlaut anfügen) fest, welche öffentlichen Straßen und Parks in welcher Häufigkeit gereinigt werden? Antwort zu 1: Gemäß § 2 Absatz 3 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) erfolgen die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen, die Festlegung eines Reinigungsturnus und die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständigen Mitgliedern des Senats. Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen. Im Rahmen der ordnungsmäßigen Straßenreinigung werden die öffentlichen und in der Baulast Berlins liegenden Straßen und Plätze vom Straßenkehricht gereinigt. Für die Pflege und Unterhaltung der gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind in Berlin grundsätzlich die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter zuständig. Eine bestimmte Reinigungshäufigkeit für die öffentlichen Grünanlagen ist nicht verbindlich festgelegt. Es besteht kein Recht auf die anschließende Reinigung einer öffentlichen Grünanlage nach der Nutzung. Frage 2: Wer trägt grundsätzlich die Kosten dieser Reinigungen? Sofern es Ausnahmen gibt, nach welchen Kriterien? 2 Antwort zu 2: Die Kosten der Straßenreinigung durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) werden zu 75 % durch Entgelte und zu 25 % durch Mittel aus dem Berliner Haushalt gedeckt. Die Entgeltpflichtigen sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in den Straßen liegen, die durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt werden müssen (Straßen der Straßenreinigungsverzeichnisse A und B). Die Kosten für eine notwendige Reinigung der öffentlichen Grünanlagen werden vom Vermögensträger und damit grundsätzlich von den bezirklichen Straßen- und Grünflächenämtern getragen. Frage 3: Wer trägt bei zeitlich begrenzten gastronomischen Angeboten bzw. Veranstaltungen auf bzw. an öffentlichen Straßen und in Parks grundsätzlich die Kosten der Reinigung? Sofern es Ausnahmen gibt, nach welchen Kriterien? Antwort zu 3: Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen stellen Sondernutzungen dar und bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Diese Sondernutzungsgenehmigungen beinhalten als Auflage die unverzügliche Reinigung der benutzten Straßen nach Veranstaltungsende durch den Veranstaltenden. Die Kostenübernahme für eine Reinigung im Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen in gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist grundsätzlich im Rahmen der erforderlichen Genehmigung zu regeln. Üblicherweise trägt die Veranstalterin / der Veranstalter die Kosten für eine anschließende Reinigung des Veranstaltungsbereichs. Frage 4: Wer prüft in welchen zeitlichen Abständen die Notwendigkeit der Aufstellung von zusätzlichen Abfalleimern auf öffentlichem Straßenland, in Parks und Forsten? Nach welchen Kriterien? Antwort zu 4: Die Entscheidung über Anzahl, Entleerungsrhythmus und Ort der angebrachten Abfallbehälter obliegt der BSR. Dabei wird der Bedarf entsprechend der dynamischen Veränderungen von Schwerpunkten und Publikumsfrequenzen im jeweiligen Kiez regelmäßig überprüft. Die Aufstellung von Abfallbehältern/Papierkörben in Parks oder den Berliner Forsten erfolgt durch die für die Flächen jeweils verantwortlichen Stellen als freiwilliges Angebot in der Hoffnung, ordnungswidrige Verschmutzungen der Flächen auf diese Weise zu reduzieren. Das Angebot erfolgt abhängig von der jeweiligen Nutzungsintensität der verschiedenen Flächentypen. Die Aufstellung erfolgt grundsätzlich nach Erfahrungswerten. Bei freizeitbedingten Verhaltensänderungen werden auch Standorte angepasst. Regelmäßig werden Abfallbehälter allerdings in der Nähe von Sitzbänken aufgestellt. Die Kosten für die Beschaffung, Aufstellung und Entleerung der Abfallbehälter/Papierkörbe sowie die Entsorgung des Abfalls muss aus dem Unterhaltungsbudget finanziert werden. Es existieren keine verbindlichen Kriterien oder 3 Ausführungsvorschriften zur Aufstellung oder Entleerung von Abfallbehältern/Papierkörben in Parks oder den Berliner Forsten. Die Aufstellung erfolgt in Verantwortung für die Unterhaltung der Flächen einschließlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und öffentlichen Ordnung. Frage 5: Weshalb werden trotz erkennbar hoher Besucherzahlen in den Sommermonaten am Rüdesheimer Platz, der vielfach auch für Picknicks genutzt wird, keine zusätzlichen Behälter aufgestellt, obwohl täglich Abfall neben den überfüllten Behältern abgelegt und durch Tiere und Wind in der Umgebung verteilt - wird? In welcher Häufigkeit wird der Rüdesheimer Platz selbst sowie die unmittelbar angrenzenden Straßen durch wen in wessen Auftrag gereinigt? Frage 6: Weshalb gibt es – wie etwa an der Grünfläche Joachim-Friedrich-Straße / Seesener Straße – Parkbänke ohne einen Abfallbehälter, mit der Folge, dass der Abfall – insbesondere Zigarettenkippen und Speisereste – dort offen auf der Grünfläche liegt? In welcher Häufigkeit wird diese Fläche durch wen in wessen Auftrag gereinigt? Gibt es eine Vorgabe, das öffentliche Sitzgelegenheiten an Grünflächen mit einem Abfallbehälter aufzustellen sind? Antwort zu 5 und 6: Die Besucherinnen und Besucher sind zur schonenden Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und damit auch des Rüdesheimer Platzes und der Grünfläche Joachim- Friedrich-Straße / Seesener Straße verpflichtet (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Grünanlagengesetz). Es besteht kein Anrecht auf das Belassen und die anschließende Entsorgung des im Rahmen der Nutzung der öffentlichen Grünanlage entstandenen Abfalls (siehe hierzu auch die Antworten zu den Fragen 1 und 4). Berlin, den 11.06.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz