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Drucksache 18
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Schriftliche Anfrage
18. Wahlperiode
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten
Marcel Luthe
(FDP)
vom
2
8
. Mai
2018
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am
30
. Mai
2018
)
zum Thema:
Bedarfsorientierte Angebote der Berliner Landesbeteiligungen
I
II
und
Antwort
vom
11. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2018)
Die
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-
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1
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Herrn Abgeordneten
Marcel Luthe
(FDP)
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
über Senatskanzlei
-
G Sen
-
A n t w o r t
auf die
Schriftliche
Anfrage Nr.
18/1
5185
vom
28
.0
5
.2018
über
Bedarfsorientierte Angebote der Berliner Landesbeteiligungen III
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche
Anfrage
wie folgt:
Frage 1:
Wer legt nach welchen Kriterien (bitte ggf. Wortlaut anfügen) fest, welche
öffentlichen Straßen und Parks in
welcher Häufigkeit gereinigt werden?
Antwort zu 1:
Gemäß § 2 Absatz 3 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) erfolgen die Aufstellung der
Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen
,
die Festlegung
ei
nes Reinigungsturnus und die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in
einem bestimmten Zeitabschnitt durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz
zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für
Finanzen zust
ändigen Mitgliedern des Senats. Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind
regelmäßig, längstens im Abstand von je zwei Jahren, zu ergänzen. Im Rahmen der
ordnungsmäßigen Straßenreinigung werden die öffentlichen und in der Baulast Berlins
liegenden Straßen un
d Plätze vom Straßenkehricht gereinigt.
Für die Pflege und Unterhaltung der gewidmeten öffentlichen Grün
-
und Erholungsanlagen
sind in Berlin grundsätzlich die bezirklichen Straßen
-
und Grünflächenämter zuständig.
Eine bestimmte Reinigungshäufigkeit für
die öffentlichen Grünanlagen ist nicht verbindlich
festgelegt. Es besteht kein Recht auf die anschließende Reinigung einer öffentlichen
Grünanlage nach der Nutzung.
Frage 2:
Wer trägt grundsätzlich die Kosten dieser Reinigungen? Sofern es Ausnahmen gibt,
nach welchen Kriterien?
2
Antwort zu 2:
Die Kosten der Straßenreinigung durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) werden
zu 75
% durch Entgelte und zu 25
% durch Mittel aus dem Berliner Haushalt gedeckt. Die
Entgeltpflichtigen sind die Grundstücks
eigentümer, deren Grundstücke in den Straßen
liegen, die durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt werden müssen
(Straßen der Straßenreinigungsverzeichnisse A und B).
Die Kosten für eine notwendige Reinigung der öffentlichen Grünanlagen w
erden vom
Vermögensträger und damit grundsätzlich von den bezirklichen Straßen
-
und
Grünflächenämtern getragen.
Frage 3:
Wer trägt bei zeitlich begrenzten gastronomischen Angeboten bzw. Veranstaltungen auf bzw. an öffentlichen
Straßen und in Parks grunds
ätzlich die Kosten der Reinigung? Sofern es Ausnahmen
g
ibt, nach welchen
Kriterien?
Antwort zu 3:
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen stellen Sondernutzungen dar und bedürfen der
Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Diese
Sondernutzungsgenehmigungen
beinhalten als Auflage die unverzügliche Reinigung der benutzten Straßen nach
Veranstal
tungsende durch den Veranstaltenden
.
Die Kostenübernahme für eine Reinigung im Zusammenhang mit genehmigten
Veranstaltungen in gewidmeten
öffentlichen Grün
-
und Erholungsanlagen ist grundsätzlich
im Rahmen der erforderlichen Genehmigung zu regeln. Üblicherweise trägt die
Veranstalterin / der Veranstalter die Kosten für eine anschließende Reinigung des
Veranstaltungsbereichs.
Frage 4:
Wer p
rüft in welchen zeitlichen Abständen die Notwendigkeit der Aufstellung von zusätzlichen Abfalleimern
auf öffentlichem Straßenland, in Parks und Forsten? Nach welchen Kriterien?
Antwort zu 4:
Die Entscheidung über Anzahl, Entleerungsrhythmus und Ort der a
ngebrachten
Abfallbehälter obliegt de
r
BSR. Dabei wird der Bedarf entsprechend der dynamischen
Veränderungen von Schwerpunkten und Publikumsfrequenzen im jeweiligen Kiez
regelmäßig überprüft.
Die Aufstellung von Abfallbehältern/Papierkörben in Parks oder
den Berliner Forsten
erfolgt durch die für die Flächen jeweils verantwortlichen Stellen als freiwilliges Angebot in
der Hoffnung, ordnungswidrige Verschmutzungen der Flächen auf diese Weise zu
reduzieren. Das Angebot erfolgt abhängig von der jeweiligen Nut
zungsintensität der
verschiedenen Flächentypen. Die Aufstellung erfolgt grundsätzlich nach
Erfahrungswerten. Bei freizeitbedingten Verhaltensänderungen werden auch Standorte
angepasst. Regelmäßig werden Abfallbehälter allerdings in der Nähe von Sitzbänken
aufgestellt. Die Kosten für die Beschaffung, Aufstellung und Entleerung der
Abfallbehälter/Papierkörbe sowie die Entsorgung des Abfalls muss aus dem
Unterhaltungsbudget finanziert werden. Es existieren keine verbindlichen Kriterien oder
3
Ausführungsvorschri
ften zur Aufstellung oder Entleerung von Abfallbehältern/Papierkörben
in Parks oder den Berliner Forsten
.
D
ie Aufstellung erfolgt in Verantwortung für die
Unterhaltung der Flächen einschließlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und
öffentlichen Or
dnung.
Frage 5:
Weshalb werden trotz erkennbar hoher Besucherzahlen in den Sommermonaten am Rüdesheimer Platz, der
vielfach auch für Picknicks genutzt wird, keine zusätzlichen Behälter aufgestellt, obwohl täglich Abfall neben
den überfüllten Behältern ab
gelegt und durch Tiere und Wind in der Umgebung verteilt
-
wird? In welcher
Häufigkeit wird der Rüdesheimer Platz selbst sowie die unmittelbar angrenzenden Straßen durch wen in
wessen Auftrag gereinigt?
Frage 6:
Weshalb gibt es
wie etwa an der Grünfläc
he Joachim
-
Friedrich
-
Straße / Seesener Straße
Parkbänke
ohne einen Abfallbehälter, mit der Folge, dass der Abfall
insbesondere Zigarettenkippen und Speisereste
dort offen auf der Grünfläche liegt? In welcher Häufigkeit wird diese Fläche durch wen in
wessen Auftrag
gereinigt? Gibt es eine Vorgabe, das öffentliche Sitzgelegenheiten an Grünflächen mit einem Abfallbehälter
aufzustellen sind?
Antwort zu 5
und 6
:
Die Besucherinnen und Besucher sind zur schonenden Benutzung der öffentlichen
Grünanlagen und
damit auch des Rüdesheimer Platzes
und
der Grünfläche Joachim
-
Friedrich
-
Straße / Seesener Straße verpflichtet (§
6 Absatz
1 Satz
2 Grünanlagengesetz).
Es besteht kein Anrecht auf das Belassen und die anschließende Entsorgung des im
Rahmen der Nutzung der
öffentlichen Grünanlage entstandenen Abfalls (siehe hierzu
auch die Antwort
en
zu
den
Frage
n
1
und 4
).
Berlin, den
11.06.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
U
mwelt, Verkehr und Klimaschutz