Drucksache 18 / 15 187 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) vom 29. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2018) zum Thema: Wie sieht es mit der Förderung der Bildungsvielfalt bei Schulen mit altsprachlichem Bildungsang aus? und Antwort vom 05. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15187 vom 29. Mai 2018 über Wie sieht es mit der Förderung der Bildungsvielfalt bei Schulen mit altsprachlichem Bildungsgang aus? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um im Sinne der Förderung der Bildungsvielfalt die Attraktivität von Schulen mit einem altsprachlichen Bildungsgang zu sichern, und wenn er keine ergreift, wie begründet er das? Zu 1.: Das Land Berlin verfügt über ein vielfältiges Bildungsangebot sowohl an Regelbildungsgängen als auch an Schulen besonderer pädagogischer Prägung. Informationen hierzu können der Website der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entnommen werden. Bezüglich der qualitativen Entwicklung der Einzelschule setzt Berlin auf die eigenverantwortliche Schule (§§ 7 und 8 des Berliner Schulgesetzes (SchulG)). Hintergrund ist die mit der Schulrechtsreform 2004 vollzogene Abkehr von einer inputorientierten Staatssteuerung der Bildung hin zu einer eher outputorientierten, dezentralen Steuerung . 2. Unter welchen Bedingungen können Schulen mit einem altsprachlichen Bildungsgang den Titel „Schule besonderer pädagogischer Prägung“ erhalten? Zu 2.: Der altsprachliche Bildungsgang gehört gemäß § 17 Absatz 3 SchulG zu den Regelangeboten der Berliner Schule, wohingegen die Schule besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 18 Absatz 3 und 4 eine Ausnahme darstellt, deren Besuch das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erfordert und in der Regel nur bei Vorliegen entsprechender Eignung erfolgt. Darüber hinaus unterliegt die Schule besonderer pädagogischer Prägung erhöhten Transparenzanforderungen. Schulen besonderer pädagogischer Prägung werden in der Regel als Folge eines Schulversuchs eingerichtet : § 18 Absatz 2 SchulG besagt „[w]enn der Schulversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und eine flächendeckende Einführung des pädagogischen und organisatorischen Konzepts nicht in Betracht kommt, kann er Grundlage für die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung sein; die Einrichtung kann sich auf einzelne Züge einer Schule beschränken“. Folglich kann eine Schule, die über einen altsprachlichen Bildungsgang verfügt, zusätzlich auch Schule besonderer pädagogischer Prägung sein, z. B. führt das Gymnasium Steglitz neben seinem altsprachlichen Bildungsgang auch einen Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)-Zug. 3. Ist es möglich, dass Schülerinnen und Schüler den altsprachlichen Bildungsgang mit Beginn der Sekundarstufe II innerhalb einer Schule verlassen können, obwohl in dieser kein alternativer Bildungsgang besteht, in den diese Schülerinnen und Schüler wechseln können, und wenn ja, warum? Zu 3.: Nein, im oben genannten Fall müsste sich die Schülerin/der Schüler umorientieren. 4. Unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung kann von der Verpflichtung, das Fach Altgriechisch in der Sekundarstufe I im Rahmen des altsprachlichen Bildungsganges belegen zu müssen , abgewichen werden? Zu 4.: Die Abweichung von der Verpflichtung, das Fach Altgriechisch als dritte Fremdsprache belegen zu müssen, ergibt sich aus § 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nr. 2 Sekundarstufe-I-Verordnung. Hiernach gilt „[F]ür nach dem 01. Februar 2005 gebildete Klassen […], dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden“ können, sofern der altsprachliche Bildungsgang bzw. Zug bereits am 01. August 2004 bestand. Grund für diese Regelung ist der Schutz des Angebots der Altsprachlichkeit als Ganzes. 5. Wann hat der Senat vor, die Rahmenlehrpläne für die Sekundarstufe II in den Fächern Latein und Griechisch an die veränderten didaktischen Modelle der neuen Pläne für die Sekundarstufe I anzupassen , und falls er dies nicht vorhat, warum nicht? Zu 5.: In einem ersten Schritt sollen zum Schuljahr 2021/2022 zunächst die Rahmenlehrpläne für die Sekundarstufe II für die Naturwissenschaften erneuert werden unter der Voraussetzung, dass bis 2020 die Bildungsstandards für die Naturwissenschaften verabschiedet worden sind. In einem nächsten Schritt soll dann die Überarbeitung von Rahmenlehrplänen für die Sekundarstufe II, die älter als 10 Jahre sind, erfolgen. Dazu gehören auch die Rahmenlehrpläne für Altgriechisch und Latein. Berlin, den 05. Juni 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-15187 S18-15187