Drucksache 18 / 15 195 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Daniela Billig (GRÜNE) vom 28. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2018) zum Thema: Eigentum am Checkpoint Charlie und Antwort vom 07. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. - 1 - Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Daniela Billig (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15195 vom 28. Mai 2018 über „Eigentum am Checkpoint Charlie“ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat der Senat Kenntnis davon, ob die Investmentfirma Trockland Management im Jahr 2015 die beiden bislang unbebauten Grundstücke direkt am Checkpoint Charlie (Bereich an der Friedrichstraße , Schützenstraße, Zimmerstraße) gekauft hat? Ist Trockland Management also aktuell die Eigentümerin dieser beiden Grundstücke? 2. Wenn ja, hat der Senat Kenntnis von dem Kaufpreis, den Trockland Management für die beiden Grundstücke bezahlt hat? 3. Wenn nein, hat die Trockland Management die auf den Grundstücken lastenden Grundschulden übernommen? 4. Hat die Trockland Management damit eine Option auf die Grundstücke erworben? Zu 1. - 4.: Dem Senat liegen grundsätzlich keine Erkenntnisse über Grundstücksgeschäfte privater Dritter vor, an denen das Land Berlin nicht unmittelbar beteiligt ist. Darüber hinaus unterliegen Grundstücksgeschäfte stets der Vertraulichkeit, so dass im Rahmen der Beantwortung von Schriftlichen Anfragen keine detaillierten Auskünfte über konkrete Vertragsinhalte erteilt werden könnten. 5. Hat das Land Berlin in Erwägung gezogen das Vorkaufsrecht für die beiden Grundstücke am Checkpoint Charlie wahrzunehmen? 6. Zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens ist es möglich das Vorkaufsrecht wahrzunehmen? 7. Welche Gründe sprechen aus Sicht des Senats für eine Wahrnehmung des Vorkaufsrechts, welche sprechen dagegen? 8. Wie schätzt der Senat ein, ist der Kaufpreis für diese Grundstücke zu ermitteln? Würde ein*e Grundstückskäufer*in sowohl die Summe für die Grundschuld als auch die Summe entsprechend dem eigentlichen Grundstückswert bezahlen müssen? Oder wird die Grundschuld vom Kaufpreis abgezogen? - 2 - Zu 5. - 8.: Die Möglichkeit der Ausübung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufsrechten zugunsten des Landes Berlin wird regelmäßig geprüft. Bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts handelt es sich ebenfalls um ein Grundstücksgeschäft, zu dem aus Gründen der Vertraulichkeit im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage keine konkreten Angaben gemacht werden können. Berlin, den 07. Juni 2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-15195 S18-15195a