Drucksache 18 / 15 213 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Hildegard Bentele (CDU) vom 31. Mai 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2018) zum Thema: Sicherung der Qualität von Berliner Privatschulen und Antwort vom 14. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Hildegard Bentele (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 213 vom 31. Mai 2018 über Sicherung der Qualität von Berliner Privatschulen ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die juristische Kommentarlage zu § 98 VII des Schulgesetzes für das Land Berlin? Zu 1.: Nach Kenntnis des Senats existiert keine Kommentierung zu § 98 VII SchulG in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die für Bildung zuständige Senatsverwaltung seit dieser Legislaturperiode Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie heißt. a. welche erläuternden Gesetzeskommentare zum betreffenden § 98 VII sind der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bekannt, welche die gewählte Formulierung „im Sinne des“, welche sich hier nicht auf eine konkrete Norm, sondern einen ganzen Teil des Gesetzes bezieht, näher behandeln? Zu 1. a.: Siehe Antwort zu Frage 1. b. Weshalb behandelt aus Sicht der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft der bekannteste Kommentar zum Berliner Schulgesetz, Krzyweck/Duveneck (Aktualisierte Fassung vom August 2017) zum Berliner Schulgesetz, dessen Zweitautor der Leiter der Abteilung II der betreffenden Senatsverwaltung, Herr Thomas Duveneck, ist, die betreffenden Paragraphen zur Mitbestimmung an Ersatzschulen in freier Trägerschaft nicht? Zu 1. b.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. c. Gibt es zu § 98 VII nach Kenntnis der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Hinweise aa. aus der Wissenschaft, etwa Fachartikel, - - 2 bb. Durchführungsverordnungen, cc. einschlägige Schreiben der Senatsverwaltung, dd. einschlägige Gerichtsurteile, die ganz oder teilweise eine juristische Spezifizierung und Operationalisierung von § 98 VII des Schulgesetzes für das Land Berlin erlauben? Zu 1. c. aa., bb., cc. und dd.: Nach § 2 lit. b der 2. Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz von 1959 zählen die Elternvertretung und die Schülermitverwaltung zu den inneren Einrichtungen einer Ersatzschule . Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz dürfen Privatschulen in ihren Einrichtungen nicht wesentlich hinter öffentlichen Schulen zurückstehen. Daraus folgt, dass Ersatzschulen keine, dem Teil VI des Schulgesetzes exakt entsprechenden, sondern nur gleichwertige Mitwirkungsformen für Schülerinnen, Schüler und Eltern vorsehen müssen. Weitere Hinweise zu § 98 Abs. 7 SchulG gibt es nach Kenntnis des Senats nicht. 2. Welche Formen der Mitbestimmung sind nach Ansicht der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft exakt an den Ersatzschulen in freier Trägerschaft anzubieten? Bitte einzelne Auflistung der ggfs. aus Abschnitt VI abgeleiteten Gremien/Organe/Vertreterpositionen, die zwingend an Ersatzschulen in freier Trägerschaft in Berlin anzubieten sind. Zu 2.: Aus dem Kontext der Fragen wird geschlossen, dass es der Fragestellerin nicht um die Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sondern um Mitwirkung im Sinne des Schulgesetzes geht. Unter Verweis auf die Antwort zu 1. c. kann noch ergänzend ausgeführt werden, dass keine Pflicht besteht, bestimmte Gremien des 6. Abschnitts des Schulgesetzes identisch nachzubilden. Insofern kann auch keine Auflistung der zwingend vorzusehenden Gremien, Organe und Vertreterpositionen vorgenommen werden. Vielmehr sind Mitwirkungsstrukturen zu bilden, die im Ergebnis zu einer vergleichbaren Beteiligung und Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern sowie der Eltern führt. In welcher Form die Schulen diese Mitwirkung gewährleisten, bleibt den Ersatzschulen überlassen . Bei Schulbesuchen werden die Mitwirkungsstrukturen durch die Schulaufsicht für die Schulen in freier Trägerschaft überprüft. 3. Wie wird seitens der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft überprüft, ob Formen der Mitbestimmung nach § 98 VII des Schulgesetzes für das Land Berlin von den Ersatzschulen in freier Trägerschaft angeboten werden? Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Wie wird seitens der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft sichergestellt, dass der große Gestaltungsspielraum, welcher den Ersatzschulen in freier Trägerschaft bei der Ausgestaltung der „Formen der Mitbestimmung“ nach aktueller Gesetzeslage offenbar zukommt, von den Schulen in schriftlicher und gegenüber der Elternschaft nachvollziehbarer sowie auf der Zeitachse kontinuierlich verbindlicher Form niedergelegt wird? - - 3 Zu 4.: Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen ist es erforderlich, dass unter anderem in den Schulkonzeptionen auch die Ausgestaltung der Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten dargelegt wird. Bei Schulbesuchen wird dieser Aspekt durch die Schulaufsicht für die Schulen in freier Trägerschaft überprüft. 5. Wie stellt die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft sicher, dass der Gestaltungsspielraum der Ersatzschulen in freier Trägerschaft in § 98 VII des Schulgesetzes für das Land Berlin von einzelnen Schulen nicht dahingehend interpretiert wird, keinerlei konkrete und spezifische schriftliche Niederlegungen zu den an der jeweiligen Schule angebotenen Formen der Mitbestimmung vorzunehmen? Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Sind der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Fälle von Ersatzschulen in freier Trägerschaft bekannt, in welchen bezüglich der Formen der Mitbestimmung keine schriftliche Dokumentation vorliegt, die über allgemeine und unverbindliche Feststellungen zur Einhaltung der Formen, jedoch ohne deren verbindliche Spezifizierung - also der Gestaltung der Formen als kontinuierliche jeweils schulindividuelle Schulverfassung - hinausgeht? Zu 6.: Darüber liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 7. Wurden der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft in der Vergangenheit Fälle bekannt, in welchen an Ersatzschulen in freier Trägerschaft Kündigungen von Schulverträgen ohne Anhörung von Elternvertretern vorgenommen wurden? Zu 7.: Darüber liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 8. Welche schulaufsichtsrechtlichen Möglichkeiten sieht die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Kontrolle der Einhaltung von § 98 VII des Schulgesetzes für das Land Berlin durch die Ersatzschulen in freier Trägerschaft? a. Sieht die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine Zuständigkeit der Schulaufsicht im Falle von Ordnungsmaßnahmen gegen Schülerinnen und Schüler, insbesondere der Kündigung von Schulverträgen an Ersatzschulen in freier Trägerschaft? b. Wie sieht die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine Zuständigkeit der Schulaufsicht, wenn die Kündigung von Schulverträgen keine Ordnungsmaßnahme gegen Schülerinnen und Schüler darstellt, sondern sich gezielt gegen Gremienvertreter im Rahmen ggfs. seitens der Ersatzschule in freier Trägerschaft nicht festgelegter Mitbestimmungsstrukturen richtet? c. Wo verortet die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine institutionelle Prüfinstanz für den Fall der Kündigung von Schulverträgen an Ersatzschulen in freier Trägerschaft? - - 4 d. Ist nach Kenntnis der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft der Schulaufsicht eine Reaktionszeit auf diesbezügliche Eingaben im internen Verwaltungsprozess der Verwaltung des Landes Berlin vorgegeben? Zu 8. a., b., c. und d.: Die Schulaufsichtsbehörde kann sich gemäß § 95 Abs. 3 SchulG jederzeit über die Angelegenheiten der Ersatzschulen informieren und Unterrichtsbesuche durchführen. Die Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft führt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten regelmäßig Schulbesuche an den Ersatzschulen durch. Dabei werden auch die Mitwirkungsstrukturen überprüft. Kündigungen von Schulverträgen werden nicht von der Schulaufsichtsbehörde geprüft, da es sich bei Schulverträgen um privatrechtliche Verträge zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Schulträger handelt. Hierfür steht den Eltern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. 9. Wie kann seitens der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft sichergestellt werden, dass Ersatzschulen in freier Trägerschaft nicht ohne Anhörung der Spitzenorgane der Elternvertretung (GEV-Sprecher, ggfs. auch Mitglieder der Schulkonferenz, sofern die Schule in freier Trägerschaft die Existenz einer Schulkonferenz als „Formen der Mitbestimmung“ verbindlich festgelegt hat) Ordnungsmaßnahmen gegen Schülerinnen und Schüler vornehmen oder aus anderen Gründen Schulverträge kündigen, dies auch betreffend die sogenannte Probezeit? Zu 9.: Dies kann durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht sichergestellt werden, da keine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Betreffend der Kündigung von Schulverträgen wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen. Berlin, den 14. Juni 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie