Drucksache 18 / 15 224 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) vom 01. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2018) zum Thema: Finanzielle Förderung der Jugendfreizeiteinrichtungen „JUP e.V.“ und „Bunte Kuh e.V.“ – Teil 2 und Antwort vom 18. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15224 vom 01. Juni 2018 über Finanzielle Förderung der Jugendfreizeiteinrichtungen „JUP e.V.“ und „Bunte Kuh e.V.“ – Teil 2 ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er hat daher das Bezirksamt Pankow um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat mit nachfolgenden Aussagen übermittelt wurden. 1. Der Verwendungsnachweis kann auf Antrag in den Räumlichkeiten des Bezirksamts eingesehen werden. Die Jahresplanung liegt dem Bezirksamt vor und kann auf Antrag eingesehen werden. Nach welchem Verfahren bzw. Voraussetzungen können die Jahresplanung und der Verwendungsnachweis von Bezirksverordneten, Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Rahmen des verfassungsgemäßen Akteneinsichten- Rechts vorgenommen werden? Zu 1.: Akteneinsichtsrechte richten sich nach verschiedenen Rechtsgrundlagen: Das Akteneinsichtsrecht für Bezirksverordnete richtet sich nach § 11 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG). Danach hat das Bezirksamt jedem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Einsicht in die Akten zu gewähren. Dieses Akteneinsichtsrecht für einzelne Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung tritt neben das in § 17 Abs. 2 BezVG geregelte Akteneinsichtsrecht für Ausschüsse. In der Geschäftsordnung der BVV Pankow heißt es im § 2 dazu: „(2) Bezirksverordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. Auf 2 Verlangen werden Kopien gefertigt oder übergeben. Das Bezirksamt darf die Einsichtnahme oder Kopie verweigern, wenn Einschränkungen des Informationsrechts nach Abschnitt 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (§§ 5 bis 12) vorliegen. Weiterhin sind Bezirksverordnete berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in Verwahrung der BVV oder eines Ausschusses befinden. (3) Der Absatz 2 gilt nicht 1. wenn schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse dem entgegensteht, 2. wenn für Bezirksverordnete Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen, 3. für persönliche Akten und Abrechnungen, die bei der BVV über ihre Mitglieder geführt werden, mit der Ausnahme, dass Bezirksverordnete in die eigenen persönlichen Akten und Abrechnungen einsehen können. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen.“ Das Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Abgeordnetenhauses richtet sich nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Danach hat jeder Abgeordnete das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Die Einsichtnahme darf gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. § 17 Gemeinsame Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I) regelt das Verfahren. Danach sind Anträge von Abgeordneten nach Artikel 45 Absatz 2 VvB auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen unverzüglich dem zuständigen Bezirksamtsmitglied und/oder aufsichtführenden Senatsmitglied zur Kenntnis zu geben. Die Senatskanzlei ist unverzüglich schriftlich über das Einsichtsbegehren zu informieren. Sie führt ein Register über die beantragten sowie über die genehmigten und abgelehnten Vorgänge. Über die Gewährung von Einsicht in Akten entscheidet das in der Sache zuständige Senatsmitglied oder Bezirksamtsmitglied. Im Bezirk Pankow behält sich gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 7 der Geschäftsordnung des Bezirksamts die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung der Akteneinsicht gegenüber Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aufgrund von Anträgen gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) und die Entscheidung über die Ablehnung der Akteneinsicht gegenüber Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aufgrund von Anträgen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) das Bezirksamt vor. Für Abgeordnete des Deutschen Bundestages sieht das Grundgesetz ein Kontrollrecht des einzelnen Abgeordneten in Gestalt eines eigenständigen Einsichtsrechts in Akten der Verwaltung nicht vor. Das parlamentarische Informationsrecht findet unter anderem dort seine Grenzen, wo durch die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter verletzt würden. Neben den beschriebenen Rechten aus § 11 Abs. 2 BezVG und Art. 45 Abs. 2 VvB haben Abgeordnete als Privatperson wie jedermann auch einen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht gemäß § 3 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Entsprechende Akteneinsichten bzw. –auskünfte sind gebührenpflichtig. Auch hier wird ein Anspruch auf Informationszugang durch die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 IFG eingeschränkt. Diese dienen insbesondere 3 dem Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, dem Schutz personenbezogener Daten und dem Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. 2. In der Antwort auf die schriftliche Anfrage S18/14005 wurde die Förderung der Jugendfreizeiteinrichtungen „Bunte Kuh“ in der Bernkasteler Straße in Berlin-Weißensee und „JUP“ in der Florastraße in Berlin-Pankow durch das Zuständige Jugendamt Pankow nach § 11 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Summe von 2012 bis 2017 aufgeführt. Welche Förderung ist im Doppelhaushalt 2018/2019 für die Jugendfreizeiteinrichtungen vorgesehen? Bitte getrennt nach Jahr und Einrichtung aufführen. Zu 2.: Nach Auskunft des Jugendamtes Pankow kann dies nur für das Haushaltsjahr 2018 berichtet werden: Das Haus der Jugend „Bunte Kuh“ erhält für das Jugendzentrum eine Förderung in Höhe von 106.598 € und „JUP e.V.“ erhält für das geförderte Projekt eine Zuwendung in Höhe von 106.752 €. Für das Haushaltsjahr 2019 liegen noch keine Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses Pankow vor. 3. In welchem Haushaltstitel und -kapitel ist die Förderung festgehalten? Zu 3: Die entsprechenden Zuwendungsmittel sind im Kapitel 4011/Titel 68425 des Bezirkshaushaltsplans Pankow veranschlagt. 4. Wurde eine Haushaltsveranschlagung zur Förderung der betroffenen der Jugendfreizeiteinrichtungen in den Haushalten von 2012-2019 jeweils unter demselben Haushaltstitel und -kapitel aufgeführt oder kam es in dem genannten Zeitraum zu Wechseln oder Verschiebungen des Haushaltstitels und -kapitels, in dem die Förderung dieser Jugendfreizeiteinrichtungen aufgeführt ist? 5. Falls ja, wird um Nennung aller Haushaltstitel- und Kapitel gebeten, in denen die Förderung dieser Freizeiteinrichtungen jemals von 2012-2019 aufgeführt worden ist. Zu 4. und 5.: Im genannten Zeitraum kam es zu keinem Wechsel oder zu Verschiebungen des Hauhaltstitels und –kapitels. 6. In der Antwort auf die schriftliche Anfrage S18/14005 steht in der Antwort auf die Frage 11 die folgende Passage: „Bei einem Zusammentreffen von AfD-Aktivisten und Angehörigen der linken Szene, insbesondere wenn erstgenannte versuchen sollten, die Lokalität zu betreten, wurde dargelegt, dass Auseinandersetzungen verbaler und ggf. auch physischer Art nicht ausgeschlossen werden können. Hierbei handelte es sich um einen Hinweis auf mögliche Szenarien, unabhängig von den hier in Rede stehenden Lokalitäten. Darüber hinaus wurden zu keiner Zeit Empfehlungen ausgesprochen, die hier in Rede stehende Veranstaltung nicht zu besuchen. Die Zusammensetzung mit Blick auf die politische Einstellung der Besucherinnen und Besucher des JUP wurde ebenso wenig thematisiert.“ Wie ist diese Aussage genau zu verstehen? Bestand die Möglichkeit von Auseinandersetzungen verbaler und ggf. physischer Art lediglich am 29.01.2018 oder besteht diese generell, für den Fall, dass sogenannte AfD-Aktivisten die Lokalität „JUP e.V.“ betreten. 4 Zu 6.: Am 29. Januar 2018 fand im Jugendclub „JUP e.V. eine Veranstaltung der linksalternativen Szene, hier der Gruppierung „NEA“ (North East Antifa), statt. Hierbei handelt es sich um eine Gruppierung der Antifa-Szene, welche Angehörige oder Sympathisanten der AfD als Personen des rechten Spektrums ansieht und diese ablehnt. Da im „JUP“ nach hier vorliegenden Informationen unterschiedlichste Veranstaltungen stattfinden, kann keine pauschale Aussage für zukünftige Events getroffen werden. Es muss stets eine Bewertung im Einzelfall vorgenommen werden. 7. Wer ist hier mit AfD-Aktivisten gemeint? Die AfD verfügt über Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete, Bezirksverordnete und Kreistagsabgeordnete, aktive und passive Parteimitglieder und ca. 5,9 Mio. Wähler. 8. Wie definiert sich der als „Aktivisten“ bezeichnete potentielle Besucher, der seitens der mit Steuermitteln finanzierten Einrichtung mit Gewaltanwendung am Betreten der Einrichtung behindert werden könnte aufgrund dessen Auseinandersetzungen (physischer und verbaler Gewalt) rechnen müsste? Zu 7. und 8.: Die gewählte Bezeichnung des „AfD-Aktivisten“ ist kein feststehender Begriff, sondern diente ausschließlich dazu, die zu diesem Zeitpunkt aktiv auftretenden Unterstützenden der AfD, frei von Funktion und/oder Amt zu bezeichnen. Er bezieht sich insofern auf Personen, die man offen als AfD-Unterstützende, beispielsweise durch ihre öffentlich bekannte Mitgliedschaft in der AfD, erkennen kann. 9. Ist Bundestagsabgeordneten, Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und Bezirksverordneten der AfD ein Betreten der in Rede stehenden Einrichtung und eine Inaugenscheinnahme der dort mit Steuergeldern finanzierten Projekte möglich oder nicht? Mit nicht möglich ist hier eine gewaltsame Verhinderung des Betretens dieser Einrichtung und der Durchführung von Projektbesuchen durch die o.g. gewählten Parlamentarier gemeint. 10. Ist es staatsrechtlich rechtskonform, die „AfD-Aktivisten“ nicht in die Freizeiteinrichtungen zu lassen bzw. den Zutritt zu verweigern? 11. Werden hier überhaupt die Rechte von Bürgern und Abgeordneten akzeptiert? Wer bestimmt das Hausrecht? 12. Werden Abgeordnete in ihrem Recht beschränkt, indem der Zutritt verweigert wird? 13. Werden Besucher der Einrichtungen vor Eintritt nach Ihrer politischen Meinung gefragt? Wenn nein, wie können Mitarbeiter der Einrichtung „andersdenkende“ erkennen? 14. Warum haben AfD-Abgeordnete kein Recht zum Zutritt der Einrichtungen, obwohl diese staatlich subventioniert werden? Zu 9. bis 14.: Betreiber einer Jugendfreizeitstätte, d.h. Personen, die diese vertreten, haben das Hausrecht inne und üben dieses selbständig aus. Sie haben auch das Recht den Zutritt zu reglementieren. Hierfür sind konzeptionelle und pädagogische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So stellen gerade Jugendfreizeiteinrichtungen 5 besondere Schutzräume für Kinder und Jugendliche dar, was einem öffentlichen Zugang durch jedermann entgegenstehen kann. Die Allgemeinen Informations- und Kontrollrechte von Bundestagsabgeordneten und Mitgliedern des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung gewähren kein allgemeines Recht auf Ortsbegehung und insbesondere kein allgemeines Zutrittsrecht in Räume von Einrichtungen, die öffentlich gefördert werden. Davon unberührt bleibt die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der finanziellen Zuwendungen sowie der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als Voraussetzung der Förderung durch die hierfür zuständigen Stellen, insbesondere durch das bezirkliche Jugendamt. Berlin, den 18. Juni 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie