Drucksache 18 / 15 233 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 04. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juni 2018) zum Thema: Stand in der Schießstandaffäre - Opferentschädigung und Antwort vom 15. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15233 vom 4. Juni 2018 über Stand in der Schießstandaffäre - Opferentschädigung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizeibeamte und wie viele andere Personen haben bisher gegenüber dem Land Berlin Ansprüche im Zusammenhang mit den gesundheitsgefährdenden Zuständen auf den Schießständen der Berliner Polizei angemeldet? Zu 1.: Derzeit liegen der Polizei Berlin - 761 Anträge zum Ausgleichsfonds Schießanlagen, - 379 Dienstunfallanzeigen im Zusammenhang mit den Schießständen sowie - 16 Anträge auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld vor. Eine nach Beschäftigungsverhältnissen (Vollzugsdienstkräfte, Tarifbeschäftigte, ehemalige Dienstkräfte) getrennte statistische Erfassung erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. 2. Sind diese Personen – und wenn ja, wann und in welcher Form – darüber belehrt worden, dass diese Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz haben können? Zu 2.: Das Gesetz über Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) findet nach § 1 Anwendung bei gesundheitlichen Schädigungen infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen , tätlichen Angriffs gegen eine Person. Gemäß § 406j Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) ist ein Hinweis auf das OEG dann erforderlich, wenn der Verletzte durch die Straftat eine schwere gesundheitliche Schädigung erlitten hat und er deswegen einen Versorgungsanspruch nach dem Gesetz haben könnte. Wenn sich zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben, werden die potentiell Anspruchsberechtigten informiert. 3. Hat der Senat – entsprechende Gutachten bitte beifügen – die Möglichkeit solcher Ansprüche bereits vorab geprüft und diese in seine Überlegungen zu einer „freiwilligen“ Entschädigungsleistung einbezogen? Seite 2 von 2 Zu 3.: Nein. 4. Welche Ansprüche hätten die Opfer einer Körperverletzung im Amt durch Unterlassen nach dem Opferentschädigungsgesetz im Einzelnen? Wie verhalten sich diese Ansprüche zu den Leistungen, die der Senat „freiwillig“ erbringen will? Werden diese angerechnet? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Zu 4.: Ob und in welchem Umfang betroffene Personen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz haben könnten, hängt vom Ausgang des Strafverfahrens sowie von den Umständen im Einzelfall ab. Nach Punkt 1.3 des Erlasses zum Ausgleichsfonds setzen Zahlungen aus dem Fonds eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, und der begünstigten Dienstkraft voraus, mit der sich die begünstigte Dienstkraft verpflichtet, den Auszahlungsbetrag auf etwaige Schadensersatz-, Schmerzensgeldansprüche, einen Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43 LBeamtVG) oder weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Einsatz auf veralteten Schießstätten geltend gemacht werden, anrechnen zu lassen. 5. Gegen wen würden sich etwaige Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz richten? 6. Sind derartige Anträge an Fristen gebunden? Falls ja, wie viele Anträge sind bisher fristgerecht gestellt worden? Sind bereits Anträge wegen Fristablaufs abgelehnt worden? Wann läuft eine solche Antragsfrist konkret ab? Zu 5. und 6.: Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz können jederzeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales gestellt werden. Berlin, den 15. Juni 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport