Drucksache 18 / 15 234 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 04. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juni 2018) zum Thema: Die Verfassung von Berlin an Berliner Hochschulen V und Antwort vom 15. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15234 vom 04. Juni 2018 über Die Verfassung von Berlin an Berliner Hochschulen V ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Das Studentenparlament der Humboldt-Universität hat in seiner konstituierenden Sitzung eine „harte Quotierung der Rednerliste“ beschlossen. Danach soll „eine sich weiblich identifizierende Person“ auf der Rednerliste vor die erste „sich männlich identifizierende Person“ gezogen werden, sofern davor nicht bereits eine „sich weiblich identifizierende Person“ steht. Stehen nur noch drei „sich männlich identifizierende Personen“ auf der Redeliste, wird die Debatte beendet, sofern nicht per Geschäftsordnungsantrag die Fortsetzung beschlossen wird. Da die verfasste Studierendenschaft der Rechtsaufsicht durch das Präsidium der Hochschule unterliegt und diese der Rechtsaufsicht durch die zuständige Senatsverwaltung ergeben sich hieraus folgende Fragen: 1. Ist der Senat der Auffassung es handele sich bei dem Beschluss um eine interne Verfahrensvorschrift und damit um eine Regelung zur Geschäftsordnung? 2. Hält der Senat den Beschluss unter Beachtung der 1. Frage mit § 3 Absatz 4 der Satzung der Satzung der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin für vereinbar, obwohl sich das Studentenparlament, nach dem Wortlaut eine Geschäftsordnung gibt und nicht mehrere Geschäftsordnungen nebeneinander existieren sollen? 3. Sollte der Senat den Beschluss mit §3 Absatz 4 der Satzung der Studierendenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin für vereinbar halten, ist er der Meinung, dass es zu dessen Beschluss einer Mehrheit von 2/3 bedurfte? Falls nicht, warum? 4. Sieht der Senat in dem Beschluss eine Abweichung von der Geschäftsordnung im Sinne von §12 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Studierendenschaft, die lediglich im Einzelfall durch Beschluss möglich ist? In wie fern hält er diese regelmäßige Abweichung für zulässig? 5. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass durch diese Regelung einzelne Mitglieder des Studentenparlament bevorzugt und andere benachteiligt werden können unter Beachtung von Art. 3 GG und Art. 10 der Verfassung voo Berlin? - - 2 7. Sollte der Senat zu der Einschätzung gelangen die Regelung sei zulässig, worin unterscheidet sich diese von dem Versuch der Einführung einer Quotierung der Redeliste in der Bezirksverordnetenversammlung von Lichtenberg, der durch den Senat für rechtswidrig erachtet wurde? (Vergleiche https://www.tagesspiegel.de/berlin/quotierte-redeliste-senatsverwaltung-stoppt-frau-mannredequote /20063422.html) 8. Sollte der Senat zu der Einschätzung gelangen, die Regelung sei rechtswidrig, welche Maßnahmen hat er ergriffen, um diesen Zustand abzustellen? 9. Soweit die Regelung von „sich“ einem Geschlecht zugehörig „identifzierenden Personen“ spricht, teilt der Senat die Auffassung, dass es allein dem jeweiligen Redner in dem jeweiligen Moment überlassen ist, sich einem bestimmten Geschlecht zugehörig zu empfinden? Oder steht es nach Auffassung des Senats – im Falle der Anwendung der oben genannten Regelung – Dritten zu, die gefühlte Geschlechtszugehörigkeit einer Person zu hinterfragen? 10. Sofern der Senat die oben genannte Regelung als zulässig erachtet, wie bewertet der Senat den Umstand , dass eine Person, die ihr Geschlecht nicht binär definiert, als gewähltes Mitglied des Studentenparlaments - ebenso wie auch männliche Mitglieder - benachteiligt wird? Zu 1. bis 10.: Der Beschluss wird zurzeit einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Diese konnte zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage noch nicht abgeschlossen werden. Berlin, den 15. Juni 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -