Drucksache 18 / 15 251 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Fuchs (LINKE) vom 06. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2018) zum Thema: Schrottplatz oder Autohandel? und Antwort vom 17. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Stefanie Fuchs (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15251 vom 06. Juni 2018 über Schrottplatz oder Autohandel? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Treptow- Köpenick von Berlin um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend entsprechend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: Ist eine gewerbliche Nutzung auf der Fläche Adlergestell 641 in 12527 Berlin (Adlergestell/Vetschauer Allee) zulässig und wenn ja, welche? Frage 2: Entspricht die aktuelle Nutzung des Grundstücks den bau- und gewerberechtlichen Vorgaben und Genehmigungen? Antwort zu 1 und 2: Das Bezirksamt Treptow-Köpenick hat wie folgt Stellung genommen: „Beide gewerblichen Nutzungen sind (bauordnungs- und bauplanungsrechtlich) illegal. Eine nachträgliche Genehmigung kann aus planungsrechtlichen Gründen [(unzulässige gewerbliche Nutzungen im Außenbereich - § 35 Baugesetzbuch (BauGB)] nicht in Aussicht gestellt werden. Die Zulässigkeit von privilegierten und sonstigen Einzelvorhaben im Außenbereich ergibt sich aus § 35 Abs. 1 bis 4 BauGB.“ 2 Frage 3: Ist die Grundstückszufahrt durch einen Waldweg, der den Berliner Forsten gehört, durch die Berliner Forsten genehmigt? Wenn nein, warum wird dieses Handeln geduldet? Antwort zu 3: Nach dem Verkauf der Grundstücke und deren Neunutzung wird die Zufahrt durch die Berliner Forsten bis heute geduldet. Die Prüfung, ob ein Notwegerecht über Flächen der Berliner Forsten besteht und in welcher Form dies ggf. ausgeübt werden kann, ist noch nicht abgeschlossen. Frage 4: Ist die Nutzung eines Waldweges, der den Berliner Forsten gehört, als Pkw-Stellfläche durch die Berliner Forsten genehmigt? Wenn nein, warum wird dieses Handeln geduldet? Antwort zu 4: PKW-Stellflächen und andere Abstellflächen sind von den Berliner Forsten nicht genehmigt und auch nicht in Aussicht gestellt worden. Die Kontrollen werden in diesem Bereich bis zur endgültigen Klärung der Zufahrt durch die Berliner Forsten verstärkt erfolgen. Berlin, den 17.06.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz