Drucksache 18 / 15 275 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) vom 08. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2018) zum Thema: Registrierungsnummern des neuen Zweckentfremdungsgesetzes und Antwort vom 18. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15275 vom 8. Juni 2018 über Registrierungsnummern des neuen Zweckentfremdungsgesetzes Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Form hat die, zur Zweckentfremdung einer Wohnung notwendige, Registrierungsnummer? a. Besteht sie aus Zahlen, Buchstaben und/oder Sonderzeichen? b. Wie viele Stellen hat die Registrierungsnummer? Frage 2: Werden die Registrierungsnummern von den Bezirken mit eigener Systematik entwickelt oder steht hinter den Registrierungsnummern eine für Berlin einheitliche Systematik? Frage 3: Werden die Registrierungsnummern bei einer zentralen Stelle oder durch die Bezirke selbst erstellt und vergeben? Antwort zu 1a, 1b, 2 und 3: Die Registriernummer besteht aus Zahlen, Buchstaben sowie Sonderzeichen und umfasst insgesamt 17 Stellen. Hinter den Registriernummern steht eine Systematik, die für alle Bezirke in Berlin nach dem selben Verfahren funktioniert. Die Systematik der Registriernummern stellt sich wie folgt dar: 00/B/BB/000000-00. Die Registriernummern werden durch die Bezirke selbst erstellt und vergeben. 2 Frage 4: Wann und wie plant der Senat Betreiber von „Homesharing“- bzw. kurzzeitigen Vermietungsplattformen über die Art und Länge der Registrierungsnummern zu informieren, so dass diese die neuen gesetzlichen Vorgaben etwa auf ihren Websites implementieren können? Antwort zu 4: Die vom zuständigen Bezirksamt zugewiesene Registriernummer ist nach § 5 Absatz 6 Satz 3 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums, insbesondere auf Internetportalen, immer öffentlich sichtbar anzugeben. Dabei ist es unerheblich, an welcher Stelle dies bei einer Annonce bei „Homesharing“- bzw. kurzzeitigen Vermietungsplattformen erfolgt. Die Angabe der korrekten Registriernummer innerhalb des Textes der Annonce ist ausreichend. Die Implementierung eines neuen Textfeldes für die Registriernummer ist somit nicht zwingend erforderlich. Darüberhinaus steht es Betreibern von „Homesharing“- bzw. kurzzeitigen Vermietungsplattformen frei, sich bei etwaigen Unsicherheiten bei den zuständigen Stellen in den Bezirken oder bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zu informieren. Frage 5: Werden die Registrierungsnummern und die persönlichen Daten der Personen, die ihre Wohnung zweckentfremden wollen, in einer zentralen Datenbank abgespeichert, die durch alle Berliner Bezirke einsehbar ist? Falls nein, wie sollen die Bezirke die Registrierungsnummern überprüfen, wenn beispielsweise keine weiteren Daten auf einer öffentlich zugänglichen Vermietungsplattform angegeben wurden? Antwort zu 5: Nein. Der Aufbau der Registriernummern beruht auf einer für alle Bezirke nachvollziehbaren Systematik. Anhand der Kodierung der Registriernummern ist beispielsweise ersichtlich, in welchem Bezirk die Registriernummer ausgestellt wurde. Somit ergibt sich für die Bezirke die Möglichkeit, unmittelbar weitere Details zu einer Registriernummer in Erfahrung zu bringen. Berlin, den 18.06.2018 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen