Drucksache 18 / 15 283 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Turgut Altug (GRÜNE) vom 07. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2018) zum Thema: Falkenhöhe 1932 – Kleingärten?! und Antwort vom 20. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Dr. Turgut Altug (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15283 vom 07.06.2018 über Falkenhöhe 1932 – Kleingärten?! Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kleingartenanlagen oder Teilbereiche von Anlagen wurden im ersten Gesamtberliner Kleingartenentwicklungsplan aufgenommen, die zu einem späteren Zeitpunkt den Status Kleingartenanlage verloren, da sie dem BKleingG nicht entsprachen? Antwort zu 1: Folgende Anlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt den Status Kleingartenanlage verloren, waren im ersten Gesamtberliner Kleingartenentwicklungsplan enthalten und sind bei den Fortschreibungen nicht mehr berücksichtigt worden: Blankenburg Rennbahn Einigkeit Gravenstein Idehorst Schönwald Am Rollberg Familiengärten Teilfläche Heide am Wasser 2 Frage 2: Gibt oder gab es Bebauungsplanverfahren für Kleingartenanlagen (wenn ja, welche), bei denen Sachenrechtsgrundstücke wieder in das Kleingartenwesen integriert werden sollen/sollten? 2.1 Wie viele Grundstücke (SachenRBerG) sind/waren von solchen Plänen betroffen (bezogen auf die Anlagen)? 2.2 Bestehen seitens der zuständigen Senatsverwaltung zu diesen Anlagen kleingärtnerische Bedenken und würden diese Anlagen als Umwandlungsfläche im neuen Kleingartenentwicklungsplan in Betracht kommen? 2.3 Liegen zu diesen Anlagen Informationen vor, wie die Vereine/Nutzer sich dazu mehrheitlich positionieren und wie damit auf Bezirksebene umgegangen wird? Antwort zu 2: Nach Kenntnis der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gibt es keine Bebauungsplanverfahren für Kleingartenanlagen, bei denen Sachenrechtsgrundstücke wieder in das Kleingartenwesen integriert werden sollen. Frage 3: Wie positioniert sich der Senat prinzipiell gegenüber Plänen, die Wirksamkeit des SachenRBerG und damit die Rechte der Nutzer aus dem Einigungsvertrag über ein Bebauungsplanverfahren Zielstellung „Private Dauerkleingärten“ aufzuheben? Antwort zu 3: Die Rechte von Erwerbern nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz müssen auch bei einem Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel der Sicherung der Kleingartenanlage gewahrt bleiben. Die Rechte der Erwerber sind jedoch auch ohne Bebauungsplanverfahren bei Lage in einer Kleingartenanlage begrenzt, da das erworbene Grundstück nicht öffentlich, sondern nur über das vorhandene Wegenetz sowie über die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Kleingartenanlage erschlossen und grundsätzlich nur für die Nutzung einer Kleingartenanlage ausgelegt ist. Da das Land Berlin zumindest für den überwiegenden Teil seiner Kleingartenanlagen an der kleingärtnerischen Nutzung festhält, wird das erworbene Grundstück wegen seiner „Insellage“ innerhalb einer Kleingartenanlage immer gewissen Eigentumsbeschränkungen und auch einer eingeschränkten Bebaubarkeit unterliegen, was den Betroffenen bei Abschluss der Kauf- bzw. Erbbaupachtverträge auch mitgeteilt wurde. Frage 4: Wie können sich Vereine und Betroffene, z. B. Sachenrechtler in den Kleingartenentwicklungsplan auf der Bezirksebene einbringen, wenn deren Bedenken zum Kleingartenwesen im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vom zuständigen Bezirksamt nicht ausgewertet werden? und/oder Antwort zu 4: Nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist das Ergebnis der Prüfung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. 3 Frage 5: Wie können sich Vereine und Betroffene, z. B. Sachenrechtler in den Kleingartenentwicklungsplan einbringen, wenn die Nutzer dieser Anlagen überwiegend eine Alternative zur Kleingartennutzung wünschen und diese Wünsche aufgrund der Begleitumstände (Verfestigungsgrad, überwiegend nichtkleingärtnerische Nutzung) bedenkenswert sind, vom zuständigen Bezirksamt aber ignoriert werden? Frage 6: Wie können sich Vereine und Betroffene, z. B. Sachenrechtler in den Kleingartenentwicklungsplan auf der Bezirksebene einbringen, wenn der Bezirk eine Eingliederung von Grundstücken nach SachenRBerG in das Kleingartenwesen anstrebt, die Rechte dieser Nutzer jedoch weder vom Bezirksamt, den Bezirksverbänden der Kleingärtner, dem Dachverband oder eines anderen am KEP Beteiligten, vertreten werden? Antwort zu 5 und 6: Die Vereine und Betroffenen haben sich bereits in vielfältiger Form an alle an der Planung beteiligten Stellen gewandt, u.a. wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfragen Nr. 18/13645 und Nr. 18/13656 verwiesen. Die Nutzung und Bebaubarkeit eines Grundstückes ergibt sich jedoch aus den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 35 Baugesetzbuch, also nach der planungsrechtlichen Situation eines Grundstückes und nicht nach dem Willen der Mehrheit der Pächter. Der Umgang mit diesen Anlagen bzw. deren zukünftige Nutzung wird daher im Rahmen der Überarbeitung des Kleingartenentwicklungsplanes geprüft werden. Berlin, den 20.06.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz