Drucksache 18 / 15 308 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 11. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2018) zum Thema: Schießstände bei der Berliner Polizei – Verfahrensfragen und Sachstand zum Entschädigungsfonds und Antwort vom 27. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15308 vom 11. Juni 2018 über Schießstände bei der Berliner Polizei – Verfahrensfragen und Sachstand zum Entschädigungsfonds ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Von wie vielen Antragsberechtigten wird ausgegangen, in welchem Umfang sind Haushaltsmittel etatisiert und wie viele Anträge sind bisher eingegangen? Zu 1.: Antragsberechtigt sind nach Punkt 1.1 des am 27. April 2018 im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Erlasses zum Ausgleichsfonds Schießanlagen aktive und ausgeschiedene Dienstkräfte der Polizei Berlin, die in der Vergangenheit regelmäßig und häufig auf Schießanlagen der Polizei Berlin, die nicht dem aktuellen technischen Stand der Zeit entsprachen, ihren Dienst ausgeübt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Gesundheitsstörung geltend gemacht haben. Der Ausgleichsfonds hat keinen festen Finanzrahmen. Zahlungen sollen aus Kapitel 0531 (Polizeipräsidium) Titel 44379 (Sonstige Fürsorgeleistungen für Dienstkräfte) erfolgen. Dieser Titel wird im Rahmen der Haushaltswirtschaft soweit notwendig bedarfsgerecht verstärkt. Mit Stand 15. Juni 2018 waren 766 Anträge bei der bei der Polizei Berlin eingerichteten Geschäftsstelle Ausgleichsfonds eingegangen. 2. Wann und in welcher Höhe sollen Entschädigungen pro Person vorgenommen werden, welche Kategorisierungen gibt es, an welche Vorgaben (Rahmen) und Obergrenzen ist die Entscheidungskommission hierbei gebunden? Zu 2.: Ob und in welcher Höhe Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds erfolgen, entscheidet die vom Senator für Inneres und Sport am 30. Mai 2018 berufene unabhängige Bewertungskommission. Gemäß Punkt 7.1 des Erlasses berücksichtigt sie dabei insbesondere die Häufigkeit der Dienstausübung auf den entsprechenden Schießanlagen und die Art und Schwere der geltend gemachten Gesundheitsstörung. Sofern die Bewertungskommission eine Einmalzahlung zuerkennt, darf diese für die einzelne Dienstkraft eine Summe von 80.000 € nicht übersteigen und soll die Summe von 2.000 € nicht unterschreiten (Punkt 7.2). Seite 2 von 4 3. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Polizei haben bisher eine Erkrankung im Zusammenhang mit den Schießständen angezeigt, wie viele sind hiervon teilweise oder vollständig dienstunfähig? Zu 3.: Der für die Dienstunfallfürsorge zuständigen Dienststelle beim Polizeipräsidenten in Berlin liegen mit Stand 15. Juni 2018 379 Unfallanzeigen von Beamtinnen und Beamten vor, die gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Einsätzen auf Schießständen angezeigt haben. Eine Statistik über etwaige sich aus den einzelnen Unfallanzeigen ergebende Dienstunfähigkeiten wird nicht geführt. 4. Bis wann sind Antragstellungen möglich und wie wird mit Fällen umgegangen, in denen Krankheitsbilder erst in Zukunft auftreten? Zu 4.: Anträge auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind nach Punkt 6.1 des Erlasses bis spätestens zum 30. Juni 2018 zu stellen. 5. Werden früher - im Zusammenhang mit den Zuständen der Schießstände - gestellte Anträge auf Anerkennung von Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfällen als Anträge für den aktuellen Fonds gewährt, ergehen dort gesonderte Hinweise, damit es nicht zu Missverständnissen kommt? Zu 5.: Gemäß Punkt 6.1 des Erlasses ersetzt eine bereits gestellte Dienstunfallanzeige oder die sonstige frühere Geltendmachung einer Erkrankung einen Antrag auf Leistung aus dem Ausgleichsfonds nicht. Darauf wurden die betreffenden Dienstkräfte insbesondere von der Geschäftsstelle der Bewertungskommission hingewiesen. 6. Inwieweit wird bei der Bewertung der Dienstunfälle im pflichtgemäßen Ermessen berücksichtigt, dass die Betroffenen unverschuldet in die schadhafte Lage versetzt wurden und der Arbeitsschutz offenbar Jahrzehnte vernachlässigt wurde? Zu 6.: Die Bewertung des Vorliegens eines Dienstunfalls richtet sich nach § 31 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Etwaige arbeitsschutzrechtliche Verstöße finden dabei keine Berücksichtigung. 7. Welche Härtefallregelungen gibt es, etwa wenn eine Dienstunfähigkeit infolge des früheren Zustands der Schießstände, zu existenziellen Problemen führt, nachdem Kredite z.B. für den Erwerb von Wohneigentum nicht mehr bedient werden können? Zu 7.: Beamtinnen und Beamten sind für den Fall einer Dienstunfähigkeit gesetzlich abgesichert. Es steht jedem Einzelnen frei, sich darüber hinaus vor dem Risiko einer Berufsunfähigkeit durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung privat abzusichern. 8. Welche Kosten sind bei der Charité-Studie entstanden, welche Ergebnisse haben diese bis dato gebracht und inwieweit ist die Charité weiterhin tätig? Zu 8.: Für die Charité-Studie sind entsprechend dem vorgesehenen Finanzrahmen im Jahr 2017 Kosten in Höhe von 220.574,50 € entstanden. Mit Vorlage der Ergebnisse der Seite 3 von 4 Studie werden weitere Kosten in Höhe von 25.000,00 € entstehen. Mit den Ergebnissen der Studie ist im Herbst 2018 zu rechnen. 9. In welchem Umfang, welchen Inhalts und vor welchen Hintergründen wurde der Auftrag an die Charité unter dem jetzigen Innensenator entgegen der Zielrichtung des früheren Innensenators verändert? Zu 9.: Eine Veränderung des Auftrages an die Charité hat es nicht gegeben. 10. In welcher Form werden Geschädigte außerhalb des aufgelegten Fonds unterstützt, welche Institutionen und Ansprechpartner stehen hierfür zur Verfügung? Zu 10.: Betroffene werden von der Polizei Berlin insbesondere im Rahmen der Dienstunfallfürsorge unterstützt. Mit Vertretern von Betroffenen finden regelmäßig Gespräche statt, an denen der Staatssekretär für Inneres und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Berliner Polizei teilgenommen haben. Diese Gespräche dienen dem wechselseitigen Informationsaustausch insbesondere über aktuelle Sachstände. 11. Welche Stellen und Fachexperten wurden auf Hinweis der Geschädigten in die Charité- Untersuchungen und das bisherige Verfahren einbezogen? Zu 11.: Dem Senat ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Stellen die Charité auf Hinweis betroffener Personen in ihre Studie einbezogen hat. 12. Wie vielen Dienstkräften (aktiv/ außer Dienst stehend) wurden Antragsformulare und Hinweise zu Entschädigungszahlungen zugeleitet und in welchem Rahmen wurden Geschädigte bei der Erstellung selbiger beteiligt? Zu 12.: Im Februar 2018 wurden alle aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei Berlin per E-Mail über die Einrichtung des Ausgleichsfonds informiert. Zeitgleich wurde das in der E-Mail angekündigte Antragsformular im Intranet der Polizei Berlin zum Download zur Verfügung gestellt. Außerdem wurden als betroffen ermittelte aktive und im Ruhestand befindliche Dienstkräfte unter ihrer privaten Anschrift angeschrieben. Eine Beteiligung von betroffenen Dienstkräften bei der Erstellung des Antragsformulars ist nicht erfolgt. 13. Wie viele Anträge auf Dienstunfähigkeit liegen im Zusammenhang mit den Schießständen vor, wie viele wurden positiv oder negativ beschieden oder befinden sich noch in der Bearbeitung? Zu 13.: Insoweit die Frage dahingehend zu verstehen ist, dass gefragt wird, wie viele Beamtinnen oder Beamte einen Antrag gemäß § 40 Landesbeamtengesetz (LBG) auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gestellt haben, liegt dazu keine statistische Erhebung vor. 14. Ist es zutreffend, dass Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen durch die frühere zuständige Polizeivizepräsidentin unter Verschluss gehalten wurden oder ggf. von welchen Stellen und mit welcher Begründung? Seite 4 von 4 Zu 14.: Die Klärung dieser Frage ist Gegenstand eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Berlin, den 27. Juni 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport