Drucksache 18 / 15 314 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 11. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2018) zum Thema: Elektro-Scooter in Berlin und Antwort vom 21. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juni 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15314 vom 11. Juni 2018 über Elektro-Scooter in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Frage 1: Wie viele Anbieter von Elektrorollern bieten derzeit ihre Elektroscooter im Sinne des Sharing in Berlin an? Antwort zu 1: Zurzeit sind zwei Firmen in Berlin präsent, die ihre E-Motorroller nach dem Sharing-Prinzip zur Ausleihe anbieten. Frage 2: Wie viele Elektroroller haben diese Anbieter derzeit in Berlin im öffentlichen Raum positioniert und wo sind jeweilige Sharing Stationen, also Orte, an denen diese Elektroroller / Elektroroller gruppiert und evtl. auch im Zeichen eines Werbelogos o.ä. angeboten werden, zu finden? (Bitte tabellarisch: Ort, Anbieter mit Anzahl der Elektroscooter). Frage 6: Gibt es Anbieter, die gänzlich ohne feste Stationen arbeiten und die ihre Elektroroller ausschließlich in der Form anbieten, dass einzelne Scooter über die Stadt verstreut aufgestellt wurden? 2 Antwort zu 2 und zu 6: Gemäß der Homepage des Anbieters mit der Firmenbezeichnung „Emmy“ (https://emmy-sharing.de/ueber-uns/company/) stehen zurzeit 350 Mietroller und vom Anbieter mit der Firmenbezeichnung „Coup“ gemäß seiner Homepage (https://joincoup.com/de/berlin) „mitten im Herzen der Stadt“ in den Bezirken Mitte, Prenzlauer Berg und Friedrichshain-Kreuzberg – hunderte Mietroller, beide rund um die Uhr zur Ausleihe zur Verfügung. Beide Sharing-Angebote setzen auf das sogenannte „Free Floating“-Konzept. Dabei kann das Fahrzeug stationsunabhängig im gesamten Geschäftsgebiet ausgeliehen und abgegeben werden. Frage 3: Zahlen die Anbieter dieser Elektroroller für die von ihnen genutzten Stellplätze eine Gebühr, eine Abgabe o.ä.? Antwort zu 3: Nein. Frage 4: Hat es im Vorfeld der Platzierung von Scooter-Sharing Stationen, also den Standorten, an denen mehrere Roller bereit stehen, Gespräche z.B. mit vor Ort aktiven Gewerbetreibenden über die Vergabe der Flächen an diese Scooter - Sharing Anbieter gegeben? Antwort zu 4: Davon hat der Senat keine Kenntnis. Frage 5: Nach welchen Kriterien wurden die Stellplätze für Scooter-Sharing Stationen vergeben? Antwort zu 5: Es wurden keine Stellplätze vergeben. Frage 7: Bedarf es zum Aufstellen dieser Sharing - Roller einer Genehmigung und wer stellt diese aus? Antwort zu 7: Das Parken bzw. Abstellen von Fahrzeugen, zu denen auch Motorroller zählen, ist auf Gehwegen nur zulässig, wo dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt ist (vergleiche § 12 Absatz 4a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)). Andernfalls stellt das Abstellen von motorisierten Zweirädern (zum Beispiel Mopeds/Mofas, Motorräder) und motorisierten Fahrzeugen auf Gehwegen nach § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich unzulässiges Gehwegparken dar und kann entsprechend geahndet werden. 3 Allerdings wird wegen der Parkraumnot in Berlin im Regelfall – ohne Begründung einer Rechtspflicht – in Anwendung des Opportunitätsprinzips nach § 47 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geduldet, wenn – einzelne - Motorräder beziehungsweise Motorroller am Gehweg (im sogenannten Unterstreifen) außerhalb der Bewegungsflächen der Fußgängerinnen und Fußgänger oder auf sonstigen geeigneten Flächen abgestellt werden, wenn hierdurch keine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer eintritt. Das vereinzelte, maßvolle Abstellen von bis zu zwei Motorrollern in Gehwegbereichen kann noch als verkehrsüblich angesehen werden. Das Abstellen von mehr als zwei Motorrollern nebeneinander an einem Standort stellt dagegen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist das jeweilige Bezirksamt zuständig. Frage 8: Unterliegen diese Roller der TÜV – Pflicht? Frage 10: Werden diese Roller im Verlauf der Nutzung, also ihres „Lebenszyklusses“ zur TÜV-Prüfung gebracht? Frage 11: Wie wird sichergestellt, dass nur Fahrzeuge mit gültigem TÜV auf Berlins Straßen unterwegs sind. Antwort zu 8, zu 10 und zu 11: Der Begriff Elektro-Scooter ist zulassungsrechtlich nicht relevant. Handelt es sich um Fahrzeuge der Klasse L1e (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h, maximale Nenndauerleistung ≤ 4000 Watt, Versicherungskennzeichen - leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge), so unterliegen diese nicht der Pflicht zur Durchführung der turnusmäßigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Handelt es sich um leistungsstärkere Fahrzeuge der Klasse L3e (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h, maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 11 Kilowatt (kW), Kennzeichenpflicht - Leichtkrafträder), so unterliegen diese der Pflicht zur Durchführung der Hauptuntersuchung, und zwar als Selbstfahrervermietfahrzeuge im Abstand von jeweils zwölf Monaten. Frage 9: Werden E-Scooter-Sharing Roller zu Beginn der Tätigkeit eines Anbieters auf ihre Verkehrssicherheit überprüft? Und wenn JA, durch wen und in welcher Form geschieht dies? Antwort zu 9: Ob der Anbieter die Fahrzeuge vor Betriebsaufnahme überprüft, ist dem Senat nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Frage 12: Wer haftet bei Unfällen mit diesen E-Rollern, wenn diese nicht verkehrssicher sind? 4 Frage 13: Wer haftet generell bei Unfällen mit diesen E-Rollern? Antwort zu 12 und zu 13: Die Haftung und Schadenersatzpflichten richten sich nach zivilrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Pflichten. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) beider Anbieter für Mietroller beinhalten Regelungen zur Haftung. Frage 14: Wie wird sichergestellt das jedem Nutzer dieser Roller ein Ihm passender Schutzhelm zu Verfügung steht. Antwort zu 14: Die Helmpflicht regelt grundsätzlich § 21a Absatz 2 StVO. Die Feststellung, ob ein geeigneter Schutzhelm getragen wird, obliegt der polizeilichen Überwachung. Frage 15: Hat der Senat Erkenntnisse über die Nutzung der durch die Nutzer generierte GPS-Datenspur durch die Scooter-Sharing Anbieter? Antwort zu 15: Nein. Frage 16: Sieht der Senat durch den Umstand, dass Nutzer dieser Elektroroller per GPS-Signal fortlaufend verfolgt werden können evtl. datenschutzrechtlichen Handlungsbedarf? Antwort zu 16: Nein. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilt hierzu mit: „Ob die - gegebenenfalls fortlaufende - Erfassung der GPS-Positionen von Elektro- Scootern zulässig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob diese Daten zur Erbringung der Dienstleistung im Einzelfall erforderlich sind. Hiervon wird in der Regel aber nicht auszugehen sein.“ Frage 17: Kann der Senat auf die generierten Daten. z.B. über das Fahrverhalten und die Fahrtstrecken der Nutzer zugreifen? Wenn JA, in welcher Form und in welchem Umfang? Stehen diese Daten der Verwaltung kostenfrei zur Verfügung? Wenn NEIN, wie hoch ist der Preis für diese Daten? Antwort zu 17: Nein, der Senat kann nicht auf die Daten zugreifen. Der Senat hat keine Kenntnis über die Höhe des Preises für diese Daten. 5 Frage 18: Gibt es zwischen Senat und Betreiberfirmen Vereinbarungen, die z.B. die Betreiber nachweislich verpflichten die generierten Daten wie z.B. Name, Bank- und Kreditkartendaten ausschließlich getrennt von Bewegungsdaten zu verarbeiten, so dass konkrete personalisierte Bewegungsprofile nicht erstellt werden können? Antwort zu 18: Nein. Frage 19: Kann der Senat generell bei den Anbietern der E-Scooter ausschließen, dass diese Daten das eigentliche Geschäftsmodell sind und künftig z.B. dafür genutzt werden gezielte Werbung an die Nutzer dieser Share- Scooter zu versenden? Antwort zu 19: Nein. Frage 20: Sieht sich der Senat, im Zuge der von ihm forcierten Verkehrsmittelnutzung hin zur autofreien Stadt, nicht in der Verpflichtung nur solche Anbieter auf dem Berliner Sharing Markt zuzulassen, die sich verpflichten deutsche Datenschutzrichtlinien einzuhalten und nur die Daten zu erheben bzw. intern zu verarbeiten, die für den Betrieb des ausgewiesenen Geschäftsmodells zwingend notwendig sind? Antwort zu 20: Nein. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilt hierzu mit: „Betreiber von Elektro-Scooter-Diensten in Deutschland sind ohnehin verpflichtet, deutsches beziehungsweise europäisches Datenschutzrecht zu beachten und nur solche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, ohne dass es einer entsprechenden Selbst-Verpflichtung bedürfte. Frage 21: Wie kann sichergestellt werden, dass die Nutzer dieser Elektroroller über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen? Antwort zu 21: Diese Feststellung obliegt der polizeilichen Überwachung. Berlin, den 21.06.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz