Drucksache 18 / 15 323 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 12. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juni 2018) zum Thema: IBAN Diskriminierung durch die Berliner Verwaltung? und Antwort vom 25. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 15323 vom 12. Juni 2018 über „IBAN Diskriminierung durch die Berliner Verwaltung?“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Für welche Dienstleistungen und Zahlungsverpflichtungen des Landes Berlin (inkl. Bezirke) werden Zahlungsvorgänge nur auf deutsche IBAN-Konten durchgeführt? 2. Für welche Dienstleistungen und Zahlungsverpflichtungen werden auch EU IBAN-Kontoverbindungen akzeptiert? Zu 1. und 2.: Dem Senat sind keine Dienstleistungen oder Zahlungsverpflichtungen bekannt, bei denen darauf bestanden wurde, ein deutsches IBAN-Konto (International Bank Account Number) zu verwenden. Die Vorschriftenlage im Land Berlin sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass aufgrund von technischen Voraussetzungen für eine Dienstleistung oder Zahlungsverpflichtung eine EU-IBAN-Kontoverbindung nicht akzeptiert werden kann. Seitens des IT-Verfahrens ProFiskal sowie bei dem IPV-Verfahren (Integrierte Personalverwaltung) gibt es jedenfalls keine Einschränkungen für Auszahlungen oder Einzahlungen bei Benutzung von IBAN aus dem EU-Ausland (SEPA-Raum). 3. Existieren Zahlungsvorgänge in den Verwaltungseinheiten des Landes Berlin (inkl. Bezirke), bei denen Lastschriftverfahren genutzt werden? Wenn ja, um welche Zahlungsvorgänge handelt es sich hierbei? Zu 3.: In den Verwaltungseinheiten des Landes Berlin werden verschiedene Zahlungsvorgänge unter Nutzung des Lastschriftverfahrens abgewickelt. Nach den Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für bestimmte Zahlungen zugelassen, insbesondere bei Gebühren und sonsti- 2/2 gen Zahlungen an die öffentliche Hand. Darüber hinaus kann am Lastschrifteinzugsverkehr teilgenommen werden, wenn Vorteile für Berlin bestehen. Im IPV-Verfahren gibt es kein Lastschrifteinzugsverfahren. 4. Werden für diese Lastschriften auch IBAN-Kontonummern Europäischer Banken akzeptiert? Wenn nein, warum nicht? Zu 4.: Der Senat geht davon aus, dass es auch bei der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem EU-Ausland (SEPA-Raum) keine Restriktionen hinsichtlich der verwendeten IBAN gibt. Einschränkungen gibt es jedenfalls weder aufgrund der einschlägigen Vorschriften noch seitens des IT-Verfahrens ProFiskal. Berlin, den 25. Juni 2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen