Drucksache 18 / 15 333 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm, Niklas Schrader und Hakan Taş (LINKE) vom 14. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2018) zum Thema: Rechter Aufmarsch in Kreuzberg und Mitte am 9. Juni 2018 und Antwort vom 28. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE), Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) und Herrn Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 15333 vom 14. Juni 2018 über Rechter Aufmarsch in Kreuzberg und Mitte am 9. Juni 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Durch welche rechten Organisationen oder Einzelpersonen wurde nach Kenntnis des Senats für die Teilnahme an dem rechten Aufmarsch im Bezirk Mitte und im Ortsteil Kreuzberg am 9. Juni 2018 an welchen Orten – regional, überregional und bundesweit – auf welche Arten wann jeweils mobilisiert? Zu 1.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über eine Mobilisierung im muslimenfeindlichen oder traditionellen Rechtsextremismus für den so genannten Frauenmarsch am 09. Juni 2018 vor. 2. Wie viele Teilnehmer*innen wurden von der Anmelderin für die Versammlung am 09.06.2018 angemeldet und wie viele Personen haben tatsächlich teilgenommen? Zu 2.: Durch die Anmelderin wurde ein Aufzug mit bis zu 2.000 Teilnehmenden angemeldet. Unter der genannten Versammlung verzeichnete die Polizei Berlin bis zu 400 Teilnehmende. 3. Wurden der Anmelderin der unter 1. genannten Versammlung Auflagen erteilt? Wenn ja, a) welche? b) hat die Polizei Verstöße gegen die Auflagen registriert und wenn ja, welche und wie viele jeweils? Zu 3 a): Für die Versammlung „Frauenmarsch zum Kanzleramt“ wurden durch die Versammlungsbehörde auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit folgende Auflagen erlassen: „1. Für im Aufzug mitgeführte Lautsprecherwagen wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Seite 2 von 4 Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzer einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten. Die Versammlungsteilnehmer/innen auf dem Fahrzeug dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. 2. Jedes im Aufzug mitgeführte Kraftfahrzeug und jeder Fahrzeugverbund muss im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner/innen gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmenden zu verhindern. Die Ordner/innen müssen wie vorstehend beschrieben gekennzeichnet sein. Für Ordner/innen sowie für Fahrzeugführer/innen gilt absolutes Alkoholverbot. 3. Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflage zu den Ziffern 1. bis 2. des Auflagenbescheides ist für jedes im Aufzug mitgeführte Kraftfahrzeug von der/dem Veranstalter/in bzw. Leiter/in vor Beginn der Versammlung eine spezielle wagenverantwortliche Person zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des Fahrzeuges schriftlich zu benennen. Ohne Einsetzung und Benennung einer/eines Wagenverantwortlichen darf kein Fahrzeug im Aufzug mitgeführt werden.“ Zu 3 b): Auflagenverstöße wurden durch die eingesetzten Polizeikräfte nicht festgestellt. 4. An welchen Orten wurden jeweils wie viele Plakate, die mit dem Aufmarsch in Zusammenhang standen, registriert? Zu 4.: Am 08. Juni 2018 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs eingeleitet, nachdem im direkten Umfeld der Aufzugsstrecke der Versammlung an einem Baugerüst ein Plakat mit der Aufschrift „Rassismus tötet – Durch Pogrome – Asylgesetz – Abschiebung – geistige Brandstiftung“ sowie ein weiteres Plakat mit der Aufschrift „Kreuzberg bleibt bunt!“ festgestellt wurden. Weitere Vorgänge sind dem Senat bislang nicht bekannt geworden. 5. Mit Hilfe welcher sozialer Netzwerke und jeweiliger Seiten bzw. Gruppen oder Accounts wurde zu der unter 1. genannten Versammlung aufgerufen? Zu 5.: Im Vorfeld der Versammlung wurde die Versammlung im Internet, beispielsweise im Sozialen Netzwerk Facebook, in dem Nachrichtendienst Twitter, auf der Internetplattform YouTube sowie weiteren Internetseiten beworben. 6. Welchen verschiedenen Organisationen oder Gruppierungen gehörten die Teilnehmer*innen der unter 1. genannten Versammlung an? Zu 6.: Es wurden Anhänger des Berliner Pegida-Ablegers Bärgida sowie des muslimenfeindlichen Vereins „Wir für Deutschland“ festgestellt. Seite 3 von 4 Zur detaillierten Zusammensetzung des Aufzuges können keine Angaben gemacht werden. Es wurden keine Blockbildungen innerhalb des Aufzugs festgestellt. 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Teilnahme von Angehörigen des rassistischen „Bürgerbündnis Havelland e.V.“, das seit 2015 mit einem Netzwerk aus (ex)-NPD-Kadern und Neonazi-Liedermachern rassistische Versammlungen gegen Asylsuchende organisiert und im Brandenburgischen Verfassungsschutzbericht erwähnt wird? a) Wie viele Angehörige des „Bürgerbündnis Havelland e.V.“ nahmen an der Versammlung teil? b) Aus welchen Teilen Berlins und Brandenburgs sind Versammlungsteilnehmer*innen angereist, die dem „Bürgerbündnis Havelland e.V.“ zuzuordnen sind? c) Nahmen die Angehörigen Aufgaben der Vorbereitung oder der Logistik wahr und wenn ja, welche? 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Teilnahme von Angehörigen der rechtsextremen Bürgerwehr „Soldiers Of Odin Gemany Division Bayern (SOO)“, die vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet wird, oder möglicher verwandter Organisationen in anderen Bundesländern? a) Wie viele Angehörige der „Soldiers of Odin“ nahmen an der Versammlung teil? b) Welchen regionalen Gruppen mit welchen jeweiligen Anreisewegen gehörten diese jeweils an? c) Nahmen die Angehörigen Aufgaben der Vorbereitung oder der Logistik wahr und wenn ja, welche? 9. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Teilnahme von Angehörigen der „Identitären Bewegung“? a) Wie viele Angehörige der „Identitären Bewegung“ nahmen an der Versammlung teil? b) Welchen regionalen Gruppen mit welchen jeweiligen Anreisewegen gehörten diese jeweils an? c) Nahmen sie Aufgaben der Vorbereitung oder der Logistik wahr und wenn ja, welche? 10. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Teilnahme von Angehörigen der NPD? a) Wie viele NPD-Angehörige nahmen an der Versammlung teil? b) Welchen regionalen Gruppen mit welchen jeweiligen Anreisewegen gehörten diese jeweils an? c) Nahmen sie Aufgaben der Vorbereitung oder der Logistik wahr und wenn ja, welche? 11. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Teilnahme weiterer Angehöriger extrem rechter Organisationen oder Einzelpersonen, die der extremen Rechten zuzuordnen sind (bitte Anzahl der Personen, ggf. Organisationszugehörigkeit, Herkunft und Aufgaben bei der Versammlung angeben)? Zu 7. bis 11.: Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 6. 12. Hat die Berliner Polizei am Antreteplatz der Versammlung Vorkontrollen durchgeführt? Wenn ja, a) in welcher Form (stichprobenartig etc.) und mit Blick auf welche Gegenstände? b) Wurden dabei Gegenstände sichergestellt und wenn ja, welche und mit welcher jeweiligen Begründung? c) Wurden im Rahmen der Vorkontrolle Platzverweise ausgesprochen und wenn ja, wie viele? Zu 12 a): Durch die eingesetzten Polizeikräfte vor Ort gab es selektive Zugangskontrollen von Personen und Kontrollen von mitgeführten Gegenständen auf Grundlage tatsachengestützter Verdachtsmomente. Zu 12 b) und c): Nein. 13. Wurden im Aufzug der Demonstration Tätowierungen rechtsextremen Inhalts festgestellt? Wenn ja, a) wie viele und mit welchen möglichen Gruppenzuordnungen, b) welche davon wurden als strafbar eingestuft, c) mit welchen jeweiligen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Seite 4 von 4 Zu 13. a) – c): Es wurden keine sichtbaren Tätowierungen im Sinne der Fragestellung auf der genannten Versammlung festgestellt. 14. Wurden Bedrohungen, Beleidigungen oder körperliche Übergriffe gegen Journalist*innen durch Teilnehmer*innen des unter 1. genannten Aufmarsches durch die Polizei festgestellt? Wenn ja, a) wann und an welchen Orten jeweils? b) mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem Einzelfall darauf reagiert? (Bitte nach Sachverhalt, Zeit und Ort aufschlüsseln.) Zu 14. a) – c): Die eingesetzten Polizeikräfte vor Ort trafen keine Feststellungen im Sinne der Fragestellung. Berlin, den 28. Juni 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport