Drucksache 18 / 15 335 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE) vom 14. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2018) zum Thema: Verfolgung und Ahndung von Falschparken durch die bezirklichen Ordnungsämter und Antwort vom 29. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juli 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 8 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 15 335 vom 14. Juni 2018 über Verfolgung und Ahndung von Falschparken durch die bezirklichen Ordnungsämter ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Fragen erfolgt auf der Grundlage der zugelieferten Angaben von 12 bezirklichen Ordnungsämtern und der Berliner Polizei. 1. Wie werden die bezirklichen Ordnungsämter für die Überwachung des ruhenden Verkehrs bezahlt , bzw. erhalten die Bezirke einen bestimmten Anteil der von ihren Dienstkräften erhobenen Bußgelder? Zu 1.: Die Ordnungsämter erhalten die auftragsweise durch die Bußgeldstelle der Polizei vereinnahmten Buß- bzw. Verwarnungsgelder für die von den Außendienstkräften der bezirklichen Ordnungsämter festgestellten Verkehrsverstöße. 2. Wie hoch ist Betrag, den der Bezirk bei einer Fahrzeugumsetzung durch das Ordnungsamt erhält ? 3. Deckt der in Frage 2 genannte Betrag die Kosten, welche durch die durchschnittliche Wartezeit der Mitarbeiter*innen vor Ort auf den Abschlepp-Dienst entstehen? Zu 2. und 3.: Die Bezirke erhalten aus den Fahrzeugumsetzungsgebühren den Anteil, der von ihnen als Verwaltungskosten (einschließlich Personalkosten) bei der Festsetzung der Tarifstellen im Rahmen der jeweiligen Aktualisierung der Polizeibenutzungsgebührenordnung geltend gemacht wurde. Aktuell beläuft sich dieser Betrag auf 102,08 € pro Fahrzeugumsetzung. 4. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen durch Ordnungsamt-Mitarbeiter*innen fehlerhafte Anzeigen einer Ordnungswidrigkeit gefertigt wurden (falsche Tatbestandsnummern)? Wenn ja, haben Bürger*innen erfolgreich Widerspruch eingelegt? Seite 2 von 8 Zu 4.: In Einzelfällen führten Einwendungen und Einsprüche von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber der Bußgeldstelle der Polizei zu einer Sachverhaltsprüfung. In deren Folge ist es mitunter auch zu Verfahrenseinstellungen gekommen. 5. Wie beurteilt es der Senat, wenn durch fehlerhafte Anzeigen dem Land Berlin ein Schaden entsteht , z.B. da das Bußgeld zu niedrig festgesetzt wird? Zu 5.: Sollte sich im Laufe des Bußgeldverfahrens herausstellen, dass das Bußgeld zu niedrig festgesetzt worden ist, so ist die Höhe des Bußgeldes entsprechend anzupassen . Aus § 66 Abs. 2 Nr. 1 b) Ordnungswidrigkeitengesetz ist ersichtlich, dass solch eine nachträgliche Schlechterstellung der/des Betroffenen zulässig ist. 6. Wie stellt der Senat sicher, dass auch die bezirklichen Ordnungsämter - wie es in der Geschäftsanordnung der Berliner Polizei definiert ist - falsch geparkte Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr entfernen lässt, statt diese lediglich mit einem „Knöllchen“ zu bedenken? Zu 6.: Die polizeiliche Geschäftsanweisung über das Umsetzen von Fahrzeugen wird von den Dienstkräften der bezirklichen Ordnungsämter analog angewendet. Eine gleichartige Vorgehensweise der Ordnungsämter bei Umsetzungen ähnlich wie die der Polizei ist somit sichergestellt. Die genannte polizeiliche Geschäftsanweisung kennt keine starre Regel, dass falsch geparkte Fahrzeuge zur Gefahrenabwehr immer zu entfernen seien. Sie sieht vielmehr selbst in den sogenannten Regelfällen des Umsetzens eine vorherige Einzelfallprüfung zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Diese Einzelfallprüfung hat laut Geschäftsanweisung zu berücksichtigen, ob weniger belastende, aber gleichermaßen geeignete andere Maßnahmen als eine Umsetzung in Betracht kommen bzw. ob die mit dem Umsetzen verbundenen Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Vorteilen stehen. Hierbei hat die Dienstkraft eigenverantwortlich alle Einzelfallumstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise Tages-/Nachtzeit, Verkehrslage und Verkehrsaufkommen sowie den Grad der konkreten Unfallgefahr an dem betreffenden Ort und anderweitige Einsatzlagen zum gegebenen Zeitpunkt. 7. Was gedenkt der Senat zu unternehmen, damit auch die Ordnungsämter mehr Gefahrenabwehr im Sinne des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) durch Fahrzeugumsetzungen betreiben? Zu 7.: Zwischen Senat und Bezirken herrscht Einigkeit darüber, dass die bezirklichen Ordnungsämter mit Fahrzeugumsetzungen dem Falschparken im Rahmen ihrer verfügbaren personellen Mittel und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. oben Antwort zu 6.) begegnen. Darüber hinaus führen die bezirklichen Ordnungsämter – teilweise auch in enger Kooperation mit der Berliner Polizei – regelmäßig Schwerpunktkontrollen zur Stärkung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden durch. Diese Überwachungsmaßnahmen werden durch eine intensive Pressearbeit unterstützt, um eine größtmögliche verkehrslenkende Wirkung zu erzielen. Seite 3 von 8 So fand auch im Frühjahr 2018 - wie bereits in den Vorjahren - eine mehrtägige stadtweite Verkehrsüberwachungsaktion durch Dienstkräfte der Polizei Berlin im Zusammenwirken mit Dienstkräften der bezirklichen Ordnungsämter und mit Mitarbeitenden der BVG statt, um verkehrswidriges Halten und Parken auf Busspuren, Radverkehrsanlagen und in zweiter Reihe gezielt und intensiv zu verfolgen. Die Maßnahmen wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit umfangreich dargestellt, um insbesondere die Fahrzeugführenden für die besonderen Gefahren, die aus solchen Fehlverhaltensweisen resultieren können, zu sensibilisieren und zur Rechtslage zu informieren. 8. In den Ordnungsämtern dürfen nur die Kräfte des Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) Umsetzungen durchführen. Sind die Ordnungsämter ausreichend mit AOD-Kräften ausgestattet? Bitte eine Tabelle beifügen mit der Anzahl der AODs nach Bezirken aufgelistet für die Jahre 2016 - 2018 und bitte Angabe von vorhandenen Stellen, besetzten Stellen sowie tatsächlich einsetzbaren Kräften (abzüglich eingeschränkter Tauglichkeit, Dauerkrankheit, Elternzeit etc…). Zu 8.: Nach Angaben der bezirklichen Ordnungsämter arbeiten im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) berlinweit insgesamt 421 Außendienstkräfte. Allerdings können von ihnen zurzeit aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht alle im Außendienst eingesetzt werden. Darüber hinaus sind fluktuationsbedingt einige Stellen nicht besetzt. Auf die einzelnen Bezirke verteilen sich die Stellen der AOD- Kräfte, wie folgt: Bezirk 2016 vorhandene Stellen besetzte Stellen tatsächlich einsetzbare Kräfte Charlottenburg-Wilmersdorf 48 38 36 Friedrichshain-Kreuzberg 28 k.A. k.A. Lichtenberg 30 26 k.A. Marzahn-Hellersdorf 29 k.A. k.A. Mitte k.A. k.A. k.A. Neukölln 47,85 43 41,40 Pankow k.A. 30,50 15,50 Reinickendorf 36 36 35 Spandau 43 37 k.A. Steglitz-Zehlendorf 27 k.A. k.A. Tempelhof-Schöneberg 27,25 25,75 22 Treptow-Köpenick 30 30 k.A. Bezirk 2017 vorhandene Stellen besetzte Stellen tatsächlich einsetzbare Kräfte Charlottenburg-Wilmersdorf 48 38 36 Friedrichshain-Kreuzberg 28 k.A. k.A. Lichtenberg 31 23,75 k.A. Marzahn-Hellersdorf 29 k.A. k.A. Mitte k.A. k.A. k.A. Neukölln 47,85 44 42,50 Pankow k.A. 35,50 21,50 Reinickendorf 36 36 33 Spandau 43 36 k.A. Steglitz-Zehlendorf 27 26 k.A. Seite 4 von 8 Tempelhof-Schöneberg 27,25 25,25 22 Treptow-Köpenick 30 30 k.A. Bezirk 2018 vorhandene Stellen besetzte Stellen tatsächlich einsetzbare Kräfte Charlottenburg-Wilmersdorf 58 51 50 Friedrichshain-Kreuzberg 31 k.A. 20 Lichtenberg 35 33 k.A. Marzahn-Hellersdorf 30 29 k.A. Mitte 58 39 24 Neukölln 49 47 45,10 Pankow k.A. 35 24 Reinickendorf 36 36 33 Spandau 38,25 34,75 k.A. Steglitz-Zehlendorf 35 29 k.A. Tempelhof-Schöneberg 29,25 25,75 24 Treptow-Köpenick 30 30 k.A. Im Rahmen der Haushaltsberatungen des Doppelhaushalts 2018/19 hat das Abgeordnetenhaus am 6. Dezember 2017 den Auflagenbeschluss 93 gefasst, der vorsieht, dass im Rahmen einer Gesamtstrategie der Allgemeine Ordnungsdienst (AOD) der bezirklichen Ordnungsämter mit 102 zusätzlichen Stellen gestärkt werden soll, damit Berlin sauberer wird und die illegalen Sperrmüllablagerungen sowie die Vermüllungen der Kieze dauerhaft unterbunden werden. Die Verteilung der Vollzeitäquivalente auf die einzelnen Bezirke orientiert sich dabei – nach Übereinkunft der fachlich zuständigen Bezirksstadträte und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport - an der Anzahl der 2017 im Anliegenmanagement Ordnungsamt-Online erfassten Müllmeldungen für die einzelnen Bezirke. Auf die einzelnen Bezirke verteilen sich die zusätzlichen AOD-Stellen, wie folgt: Bezirk VZÄ Charlottenburg-Wilmersdorf 9 Friedrichshain-Kreuzberg 11 Lichtenberg 6 Marzahn-Hellersdorf 5 Mitte 12 Neukölln 11 Pankow 9 Reinickendorf 8 Spandau 6 Steglitz-Zehlendorf 8 Tempelhof-Schöneberg 9 Treptow-Köpenick 8 In den Bezirken laufen jetzt die Stellenbesetzungsverfahren, so dass die Bezirke nach Absolvierung der 14 ½-wöchigen Grundqualifizierung diese zusätzlichen AOD- Kräfte in ihrem Außendienst einsetzen können. 9. Ist es zutreffend, dass die Kräfte der Parkraumüberwachung nicht befugt sind, Fahrzeuge umzusetzen ? Welche Arten von Verkehrsordnungswidrigkeiten dürfen Kräfte der Parkraumüberwachung ahnden? Seite 5 von 8 Zu 9.: Die Dienstkräfte des Parkraumüberwachungsdienstes (PRK) der bezirklichen Ordnungsämter überwachen gemäß § 1 der Ordnungsdiensteverordnung nur den ruhenden Straßenverkehr in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten. Daher obliegt ihnen auch nur die Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes , soweit dieses zur Einhaltung der Vorschriften der Parkraumüberwachung verkehrslenkend notwendig ist. Dazu gehören keine Fahrzeugumsetzungen. 10. Wie haben die Kräfte der Parkraumüberwachung zu verfahren, wenn diese Fahrzeuge feststellen , welche im Rahmen der Gefahrenabwehr umzusetzen sind? Zu 10.: Stellen Dienstkräfte der Parkraumüberwachung Verkehrsverstöße fest, bei denen unmittelbar zur Gefahrenabwehr eine Fahrzeugumsetzung erfolgen muss, informieren sie die Wache/Leitstelle/Koordination des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) ihres jeweiligen Bezirks. Sollten keine verfügbaren AOD-Kräfte in der Nähe des betreffenden Einsatzortes zeitnah zur Verfügung stehen, wird der Fall an die Berliner Polizei abgegeben. 11. Wie viele Kräfte der Parkraumüberwachung gibt es in den Bezirken (bitte aufschlüsseln wie in Frage 8)? Zu 11.: Nach Angaben der bezirklichen Ordnungsämter in den sieben Bezirken mit Parkraumbewirtschaftungsgebieten arbeiten in der Parkraumüberwachung (PRK) berlinweit zurzeit insgesamt 438 Außendienstkräfte. Allerdings können von ihnen zurzeit aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht alle Beschäftigten im Außendienst eingesetzt werden. Darüber hinaus sind fluktuationsbedingt einige Stellen nicht besetzt. Auf die einzelnen Bezirke verteilen sich die Stellen der PRK- Kräfte, wie folgt: Bezirk 2016 vorhandene Stellen besetzte Stellen tatsächlich einsetzbare Kräfte Charlottenburg-Wilmersdorf 96 69 61 Friedrichshain-Kreuzberg k.A. k.A. k.A. Mitte k.A. k.A. k.A. Pankow k.A. 137 122 Spandau 12 11 k.A. Steglitz-Zehlendorf 25 21 17 Tempelhof-Schöneberg k.A. k.A. k.A. Bezirk 2017 vorhandene Stellen besetzte Stellen tatsächlich einsetzbare Kräfte Charlottenburg-Wilmersdorf 96 82 74 Friedrichshain-Kreuzberg k.A. k.A. k.A. Mitte k.A. k.A. k.A. Pankow k.A. 127 107 Spandau 12 11 k.A. Steglitz-Zehlendorf 25 21 17 Seite 6 von 8 Tempelhof-Schöneberg k.A. k.A. k.A. Bezirk 2018 vorhandene Stellen besetzte Stellen tatsächlich einsetzbare Kräfte Charlottenburg-Wilmersdorf 96 75 67 Friedrichshain-Kreuzberg 57. 43 k.A. Mitte k.A. 136 120 Pankow k.A. 116 108 Spandau 12 11 k.A. Steglitz-Zehlendorf 25 22 20 Tempelhof-Schöneberg k.A. 35 k.A. 12. Welche Ausbildung durchlaufen die Kräfte des AOD sowie der Parkraumüberwachung? Gibt es Ausbildungen, welche zwingende Voraussetzungen sind, damit die vorgenannten Kräfte Verkehrsordnungswidrigkeiten ahnden bzw. Fahrzeuge umsetzen dürfen? Zu 12.: Vor Aufnahme ihrer Außendiensttätigkeit müssen alle im Außendienst der bezirklichen Ordnunsgämter eingesetzten Dienstkräfte erfolgreich eine Grundqualifizierung absolviert haben. Diese umfasst beim Allgemeinen Ordnungsdienst insgesamt 14 ½ Wochen und bei den Parkraumüberwachungskräften 6 Wochen. Darüber hinaus nehmen alle Außendienstkräfte jährlich für die Dauer von mindestens 5 Schulungstagen an berufsbegleitenden Ergänzungsqualifizieren teil. In diesen Qualifizierungsmaßnahmen werden sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur erfolgreichen Tätigkeitsausübung Voraussetzung sind, den Dienstkräften vermittelt und deren Anwendung geübt. 13. Gibt es gesonderte Ausbildungen, welche sich mit der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der Umsetzung von Fahrzeugen beschäftigen? Wo werden diese Ausbildungen angeboten ? Zu 13.: Die Bußgeldsachbearbeitung für von den bezirklichen Ordnungsämtern festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt durch die Bußgeldstelle der Berliner Polizei. Die dort tätigen Innendienstbeschäftigten im mittleren und gehobenen Verwaltungsdienst haben das für die Verfahrensabläufe im Rahmen der belastenden Verwaltungsakte benötigte Fachwissen im Rahmen ihrer Berufsausbildung erworben. 14. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen die Bezirke vorgenannte Kräfte nur mit Verzögerungen einsetzen konnten, da entsprechende Ausbildungsangebote nicht verfügbar waren? Zu 14.: Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Bußgeldstelle der Polizei erfolgt in der Regel in einem automatisierten Verfahren. Dem Senat sind keine Verzögerungen in der Bußgeldsachbearbeitung wegen fehlender Qualifizierungen bekannt. 15. Gibt es im laufenden Dienstbetrieb Aus- und/oder Fortbildungen für die vorgenannten Kräfte in Bezug auf die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie auf das Umsetzen von Fahrzeugen ? Zu 15.: Für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Bußgeldstelle der Polizei Seite 7 von 8 gibt es für die Beschäftigten keine speziellen Aus- und Fortbildungen im erfragten Sinne. 16. Wie bewertet es der Senat, dass Bürger*innen bemängeln, dass oft nicht zeitnah auf Meldungen, die über Ordnungsamt-Online, bzw. die Ordnungsamt-App gemacht werden, reagiert wird – insbesondere bei Falschparkern, die eine Gefahr darstellen? Zu 16.: Das Anliegenmanagementsystem Ordnungsamt-Online ist nicht für die Meldung von Verkehrsstörungen im ruhenden Verkehr geeignet, da eine zeitnahe Sachbearbeitung durch die bezirklichen Ordnungsämter nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann. Darauf wird sowohl in allen Presseerklärungen als auch ausdrücklich in den Hinweisen auf der Startseite des Onlinedienstes hingewiesen: „Über das Portal Ordnungsamt-Online können Sie Hinweise und Beschwerden zu Missständen und Störungen im öffentlichen Raum an das Bezirksamt übermitteln (Beispiele: Müll, Straßenschäden). Es ist nicht für Angelegenheiten zu nutzen, die ein sofortiges Einschreiten erfordern (Beispiel: Verkehrsmaßnahmen). Bei diesen und anderen dringenden Sofortmaßnahmen wenden Sie sich bitte an das zuständige Ordnungsamt. Ansprechpartner, Telefonnummern und Adressen der Ordnungsämter finden Sie hier. In Notfällen wenden Sie sich bitte direkt an die Notrufnummern der Polizei (110) oder der Feuerwehr (112).“ Zielstellung der Mängelbeseitigung mit Hilfe des Anliegenmanagementsystems Ordnungsamt -Online ist vielmehr eine Frist von 3 Werktagen nach Eingang der Mängelmeldung . 17. Wie bewertet der Senat die telefonische Erreichbarkeit der bezirklichen Ordnungsämter? Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen die bezirklichen Ordnungsämter telefonisch nicht erreichbar waren? Was rät der Senat Hilfesuchenden, wenn die bezirklichen Ordnungsämter telefonisch nicht erreichbar sind, jedoch Dienstkräfte zur Beseitigung einer Gefahr (z.B. Gefährdung durch Falschparker) zeitnah vor Ort benötigt werden? Zu 17.: Die bezirklichen Ordnungsämter sind Teil der Berliner Verwaltung und daher zu den üblichen Dienstzeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes telefonisch erreichbar. In einigen Bezirken gibt es wochentags darüber hinaus gehende weitere Zeiten für eine telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag in der Zeit von 6.30 – 21.00 Uhr. In dringenden Fällen der öffentlichen Störung und zu allen Tages- und Nachtzeiten ist die Berliner Polizei telefonsich unter 110 für alle Bürgerinnen und Bürger uneingeschränkt erreichbar. Anders als in den Bezirke gibt es hier eine 24 Stunden besetzte Leitstelle, die Bürgeranliegen und Gefahrenmeldungen zur sofortigen Veranlassung entgegennehmen kann. 18. Sofern Dienstkräfte der Ordnungsämter eine Umsetzung eines Fahrzeuges veranlassen, werden diese Aufträge frei an Abschlepp-Unternehmen verteilt (dann bitte Angabe der Auswahlkriterien), oder gibt es eine vertragliche Bindung an eines oder mehrere Unternehmen (dann Angabe, wie diese Unternehmen ausgewählt werden)? 19. Sofern die Unternehmen im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden: Wer führt die Ausschreibungen durch – jeder Bezirk für sich, oder gibt es eine zentrale Stelle? Welche Vertragslaufzeit haben die gegenwärtigen Verträge? Seite 8 von 8 Zu 18. und 19.: Die im Land Berlin mit der Fahrzeugumsetzung zu beauftragenden Abschleppunternehmen sind im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung des Landes Berlin ermittelt worden; die organisatorische Durchführung des Ausschreibungsverfahrens lag bei der Bußgeldstelle der Polizei Berlin. Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens war eine Bildung von Teillosen, denen jeweils ein regionaler Teil des Berliner Stadtgebietes zugeordnet wurde. In der Folge wissen die bezirklichen Ordnungsämter, welches Abschleppunternehmen für den jeweiligen Berliner Bezirk zuständig ist, so dass sich die Außendienstkräfte zwecks Auftragserteilung dann telefonisch direkt an das für den Bezirk zuständige Abschleppunternehmen wenden können. Die maximale Vertragslaufzeit mit den Abschleppunternehmen beträgt vier Jahre. Die nächste europaweite Ausschreibung ist für Anfang 2019 geplant und soll den Leistungszeitraum ab 1. Januar 2020 umfassen. 20. Liegen den Verträgen eine Mindest- oder Maximalmenge an Umsetzungen zu Grunde? Wenn ja, wonach werden diese Mengen bestimmt? Zu 20.: Nein. 21. Müssen die Abschlepp-Unternehmen binnen einer bestimmten Zeit ab Anforderung am Bestimmungsort eintreffen? Zu 21.: In den Verträgen ist geregelt, dass die Beschäftigten der jeweiligen Abschleppunternehmen in der Regel spätestens 30 Minuten nach Eingang der telefonischen Auftragserteilung durch die Außendienstkräfte von Polizei oder Ordnungsamt vor Ort mit den Arbeiten für das Umsetzen beginnen sollen. Lediglich außergewöhnliche Umstände wie z.B. extreme Verkehrsverhältnisse können zu einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzungsmaßnahme führen. Berlin, den 29. Juni 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport