Drucksache 18 / 15 336 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE) vom 14. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2018) zum Thema: Werkverträge für Studierende an Berliner Hochschulen und Antwort vom 29. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 336 vom 14.06.2018 über Werkverträge für Studierende an Berliner Hochschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Einbeziehung der Hochschulen beantworten kann. Die staatlichen Berliner Hochschulen wurden daher um Stellungnahme gebeten. 1. Wie viele Werkverträge haben die Berliner Hochschulen an Studierende in den vergangenen fünf Jahren vergeben (bitte nach Hochschule aufschlüsseln)? Zu 1.: Für den Abschluss von Werkverträgen ist es kein Entscheidungskriterium, ob die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner immatrikuliert ist. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit wird der Studierendenstatus daher von den meisten Hochschulen nicht systematisch erfasst. Die Hochschulen können folglich überwiegend keine oder nur geschätzte Angaben zur Anzahl der Werkverträge machen, die in den vergangenen fünf Jahren mit Studierenden geschlossen wurden. Die Angaben sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeschlüsselt . Hochschule Anzahl der Werkverträge Freie Universität Berlin (FU) keine Erfassung für die Jahre 2013 und 2014; Erfassung von 10.710 Werkverträgen für die Jahre 2015 bis 2017, wovon schätzungsweise die Hälfte mit Studierenden geschlossen wurde Humboldt-Universität zu Berlin keine systematische Erfassung - - 2 Charité – Universitätsmedizin Berlin keine systematische Erfassung Technische Universität Berlin keine systematische Erfassung Universität der Künste Berlin keine systematische Erfassung Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ (HfM) vier Verträge Kunsthochschule Berlin (Weißensee) – Hochschule für Gestaltung keine Verträge Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ keine Verträge Beuth-Hochschule für Technik Berlin (Beuth-HS) keine systematische Erfassung Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin keine systematische Erfassung Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin keine systematische Erfassung „Alice-Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin (ASH) vier Verträge 2. In welchen Aufgabenbereichen bzw. Arbeitsfeldern wurden diese Werkverträge vergeben? Zu 2.: Werkverträge werden von den Hochschulen z. B. geschlossen für Layout-, Gestaltungsund Grafikarbeiten, Übersetzungs- und Lektoratsarbeiten, Transkriptionen, Befragungen, die Erstellung von Texten für Programmhefte, Registern, Software und Webseiten sowie für die Erarbeitung von Kostümbildern für Opernproduktionen. 3. Auf welcher tariflichen oder rechtlichen Grundlage werden die Werkverträge vergütet? (Wenn es Unterschiede zwischen den Hochschulen gibt, bitte nach Hochschule aufschlüsseln.) Zu 3.: Rechtliche Grundlage für die Vergütung ist der individuelle Vertrag, nachrangig § 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei der Bemessung der Vergütung sind die Marktpreise und das allgemeine haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Häufig wird der Zeitaufwand für die Erstellung des Werkes geschätzt und mit einem Stundensatz multipliziert (10,98 Euro an der FU, 10,30 Euro an der ASH). Die HfM und die Beuth-HS haben eine hochschulinterne Richtlinie, die eine Orientierung unter anderem auch zur Vergütung für Werkleistungen gibt. - - 3 4. Wie bewertet der Senat die Nutzung des Instruments der Werkverträge im Rahmen studentischer Beschäftigung bzw. deren Umfang an den Berliner Hochschulen? Zu 4.: Die Wahl des Instruments richtet sich nach der Rechtsordnung. Der Abschluss eines Werkvertrages kommt nur in Betracht, wenn die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner bei der Herstellung des Werkes keinen Weisungen unterliegt. Mit Blick auf mögliche Prüfverfahren der Sozialversicherungsträger und sozialversicherungsrechtliche Statusklagen achten die Hochschulen seit vielen Jahren strengstens und systematisch auf die Unterscheidung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Dies, sowie eine angemessene Bezahlung vorausgesetzt, bewertet der Senat den Abschluss von Werkverträgen mit Studierenden als unproblematisch. Die Abgrenzung von Werkverträgen und anderen Verträgen, die eine selbständige Leistung zum Gegenstand haben (z. B. Dienstverträge), kann dagegen gelegentlich schwierig sein. Dies ist jedoch keine Besonderheit des Hochschulbereiches. Berlin, den 29.Juni 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -