Drucksache 18 / 15 337 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Carsten Schatz (LINKE) vom 14. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2018) zum Thema: Verpflegungsgeld (III) – Nachfragen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/13742 vom 21. März 2018 und Antwort vom 28. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Carsten Schatz (Die LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage 18/ 15337 vom 14.06.2018 über Verpflegungsgeld (III) – Nachfragen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/13742 vom 21. März 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Liegen dem Senat inzwischen die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen zur Anerkennung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt im Wortlaut vor? Wenn ja - welche Schlussfolgerungen praktischer Art zieht der Senat aus der gefestigten Rechtsprechung in dieser Angelegenheit? Zu 1.: Der vollständige Wortlaut der Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts - L 4 RS 226/15 ZVW und L 4 RS 232/15 ZVW - vom 23.1.2018 liegt seit kurzem vor. Daraus geht hervor, dass sich auch das Sächsische Landessozialgericht die Auffassung der übrigen Landessozialgerichte zu eigen gemacht hat, dass es sich beim Verpflegungsgeld um Arbeitsentgelt handelt. Deshalb werden die nachgewiesenen Beträge dieser Art gemäß § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Bestandteile des zu überführenden Arbeitsentgelts zu melden sein. 2. Welche Schlussfolgerungen praktischer Art zieht der Senat aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2018, das die beklagte Polizeipräsidentin in Berlin aufgrund einer Untätigkeitsklage dazu verpflichtet, einen seit über einem Jahr vorliegenden Widerspruch in einem Rechtsstreit über Verpflegungsgeld endgültig zu bescheiden und das der Beklagten darüber hinaus Verschuldenskosten auferlegt ? 3. Sieht sich der Senat in der Lage, nunmehr genauer zu bestimmen, was er darunter versteht "in Kürze das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.2.2016 - L 16 R 649/14 - umzusetzen "? Zu 2. und 3.: Die Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Leider bedarf die praktische Umsetzung der nunmehr einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung einer recht aufwändigen Umsetzung. So müssen die neuen Entgelte von der zuständigen Stelle des Polizeipräsidenten in allen betroffenen Fällen nachgemeldet und von der Deutschen Rentenversicherung Bund berücksichtigt 2/2 werden. Die Renten müssen neu berechnet werden. Wegen der mehreren beteiligten Stellen und der Vielzahl der Bearbeitungsschritte ist es derzeit noch nicht möglich, die genaue Dauer der Umsetzung abzuschätzen. Berlin, den 28. Juni 2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen