Drucksache 18 / 15 338 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Gindra (LINKE) vom 14. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2018) zum Thema: Bekämpfung von Geldwäsche im Immobiliensektor und Antwort vom 26. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jun. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Harald Gindra (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15338 vom 14.06.2018 über Bekämpfung von Geldwäsche im Immobiliensektor ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele konkrete Fälle von Geldwäsche im Immobiliensektor in den letzten 10 Jahren sind dem Senat bekannt und wie hoch wird die Dunkelziffer geschätzt? Zu 1.: Bei der Polizei Berlin erfolgt weder bei der Erfassung und Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen (GWVM) noch bei der weiteren Sachbearbeitung der justiziellen Geldwäscheverfahren eine statistische Kategorisierung nach Investitionen im Immobiliensektor, so dass keine Aussage über konkrete Fälle im Sinne der Fragestellung getroffen werden kann. 2. Wie viele Meldungen mit welchem Finanzvolumen gingen in den letzten 10 Jahren von öffentlichen Stellen und Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) an Berliner Strafverfolgungsbehörden und wie hoch ist in Berlin der Anteil von Verdachtsmeldungen nach GwG im Immobiliensektor an der Gesamtheit der Verdachtsmeldungen? Zu 2.: Seit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) erfolgen die GWVM durch die Verpflichteten einheitlich deutschlandweit an die Financial Intelligence Unit (FIU) bei der Generalzolldirektion und werden von dort nach operativer Analyse an die Strafverfolgungsbehörden der Länder weitergeleitet. Vom 1. Januar 2008 bis zum 19. Juni 2018 gingen die nachfolgend aufgelisteten GWVM bei der Polizei Berlin ein: 2008: 471 2009: 534 2010: 733 2011: 771 2012: 973 2013: 1151 2014: 1677 2 2015: 2086 2016: 3249 2017: 2232 2018: 1511 (bis zum 19. Juni 2018). Bei der Polizei Berlin erfolgt bei der Erfassung und Bearbeitung von GWVM keine statistische Kategorisierung nach Investitionsart und Finanzvolumen. Aus diesem Grunde lässt sich zu dem Anteil von GWVM im Immobiliensektor bezogen auf die Gesamtheit der Verdachtsmeldungen keine Aussage treffen. 3. Wie sind die Prüfmodalitäten bezüglich der Herkunft von Geldern bei Veräußerungen von Immobilien durch die öffentliche Hand beziehungsweise Träger in öffentlicher Hand oder deren Vertragspartner? Zu 3.: Aktuell werden Bonitätsprüfungen und bei Bedarf vertiefte Prüfungen bei Auffälligkeiten durchgeführt (Stand Juni 2018). Das neue Geldwäschegesetz hat die BIM (Berliner Immobilienmanagement GmbH) zum Anlass genommen, sich im Rahmen eines Projektes intensiv unter externer Begleitung mit dem Thema Geschäftspartner-Compliance auseinanderzusetzen. Der dabei entwickelte Ansatz geht weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Die operative Umsetzung der Ergebnisse des Projekts ist für 2018 vorgesehen. 4. Wie viele Anfragen an das Transparenzregister wurden bislang durch den Senat oder angegliederte Abteilungen gestellt? Zu 4.: Seit Einrichtung des Transparenzregisters zum Juni 2017 sind seitens des Senats keine Anfragen gestellt worden (siehe auch Antwort zu Frage 5 und Frage 6). 5. In welchem Maße werden die Möglichkeiten der Novelle des GwG und des Transparenzregisters genutzt, um handlungsberechtigte natürliche Personen hinter eingetragenen juristischen Personen ausfindig zu machen, welche konkreten Auswirkungen haben o.g. Regelungen bislang und wo bestehen nach Auffassung des Senats Defizite in der Gesetzgebung? 6. Welche Möglichkeiten der Nachverfolgung der Herkunft von handlungsberechtigten natürlichen Personen hat der Senat neben der Abfrage des Transparenzregisters und inwieweit lässt die personelle Ausstattung der zuständigen Behörden eine eingehende Überprüfung der Herkunft von Investorengeldern zu? Zu 5. und 6.: Das Transparenzregister stellt einen Zusammenschluss bereits bestehender Register (u.a. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Unternehmensregister ) dar. Die Einrichtung des Tranzparenzregisters dient insbesondere den Verpflichteten, um ihnen die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten zu erleichtern. Im Rahmen der Aufsicht durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung werden die Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler dahingehend überprüft, ob sie dieser Pflicht nachgekommen sind. Ergibt sich ein Tatverdacht der Geldwäsche gem. § 261 StGB (Strafgesetzbuch) ermittelt die zuständige Strafverfolgungsbehörde und nimmt ggf. Einsicht in das Transparenzregister. Aufgrund des kurzen Zeitraumes seit Inkrafttreten und Beginn der Umsetzung des Transparenzregisters können noch keine belastbaren Aussagen zu Defiziten gemacht 3 werden. 7. In welchen Fällen von Immobilienveräußerungen durch die öffentliche Hand bzw. Träger in öffentlicher Hand in den letzten 10 Jahren waren politisch exponierte Personen involviert? Zu 7.: Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 8. Wie viele laufende Immobiliengeschäfte der öffentlichen Hand bzw. Träger in öffentlicher Hand oder deren Vertragspartner wurden seit der letzten GwG-Novelle nach aktuellen Standards erneut überprüft? Zu 8.: Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 9. Welche Möglichkeiten hat der Senat, stichprobenartig zu überprüfen, ob Akteure des Immobiliensektors ihren Sorgfaltspflichten gemäß GwG nachkommen und wie viele Immobilienmakler wurden bislang auf Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten als Verpflichtete nach GwG kontrolliert? Zu 9.: Das GwG räumt den Aufsichtsbehörden gem. § 52 Abs. 2 GwG ein Betretungsrecht für Geschäftsräume ein. Zudem sind die Verpflichteten gem. § 52 Abs. 1 GwG verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskunft über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen vorzulegen. An Hand der vorgelegten Unterlagen können die Aufsichtsbehörden überprüfen, ob die Pflichten des GwG (u.a. die Identifizierung des Vertragspartners bzw. der Vertragspartnerin und des wirtschaftlich Berechtigten durch den Immobilienmakler bzw. die Immobilienmaklerin) eingehalten wurden. Die fehlende Mitwirkung ist bußgeldbewehrt. Im Rahmen des Personalansatzes in den Jahren 2011 bis 2017 sind stichpunktartige Schwerpunktprüfungen in unterschiedlichen Verpflichtetenbereichen des GwG durchgeführt worden. Dabei standen als Prüfungsschwerpunkt im Jahr 2012 die Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmakler mit 55 Prüfungen in Form von schriftlichen Prüfungen im Focus. Im Jahr 2013 wurde zudem ein Immobilienmakler mit Durchsuchungsbeschluss kontrolliert. Aus dieser sehr umfangreichen Prüfung ist auch ein Bußgeldverfahren entstanden, das derzeit noch beim Amtsgericht anhängig ist. Unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes sind in den Jahren 2012 – 2015 Güterhändlerinnen und Güterhändler im Bereich des KfZ-Handels durch Vor-Ort- Kontrollen geprüft worden. Daraus sind drei größere Bußgeldverfahren entstanden, von denen eins im Jahr 2016 durch einen rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid abgeschlossen werden konnte. Im Jahr 2017 sind schwerpunktmäßig Prüfungen bei Juwelierinnen und Juwelieren durchgeführt worden. 10. Welche Maßnahmen trifft der Senat, um die Sensibilisierung zum Thema Geldwäsche im Nicht- Finanzsektor zu erhöhen? 4 Zu 10.: Mit der Veröffentlichung des neuen Internetauftritts am 03.04.2018 ist die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung der gesetzlichen Pflicht nach § 51 Absatz 8 GwG nachgekommen , wonach den Verpflichteten des GwG - also den Rechtsunterworfenen der Norm - regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise vorzulegen sind. Teil des Angebotes sind u.a. Merkblätter, die bundesweit abgestimmt worden sind, um in der Geldwäscheaufsicht eine einheitliche Aufsichtspraxis zu erreichen. Der Internetauftritt ist eine wichtige Säule der Geldwäscheprävention. Er soll den Verpflichteten , wie z.B. Immobilienmaklerinnen bzw. Immobilienmaklern und Güterhändlern, Hinweise und Informationen an die Hand geben, wie sie sich davor schützen können, für Geldwäsche missbraucht zu werden und ermöglicht ihnen, im Verdachtsfall Kontakt zu der Financial Intelligence Unit und den Strafverfolgungsbehörden aufzunehmen. Daneben werden Anfragen von Verpflichteten, Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und Verbänden zum GwG beantwortet. 11. Wie hoch ist die genaue Anzahl der Verpflichteten gemäß GwG (bitte nach Branche aufschlüsseln)? Zu 11.: Eine genaue Anzahl der jeweils Verpflichteten ist in vielen Fällen nicht möglich, da spezifisch auf das GwG zugeschnitte Statistiken nicht geführt werden. Übersicht über die von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe) zu beaufsichtigenden Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG: Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr.6): Finanzunternehmen werden statistisch nicht erfasst . Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8): Erfasst sind 3230 ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13): Eine statistische Erfassung der nach dem GwG verpflichteten Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen liegt nicht vor. Immobilienmakler (§ 2 Abs.1 Nr.14): Erfasst sind 6653 Betriebe. Buchmacher (§ 2 Abs.1 Nr. 15): Erfasst sind fünf Buchmacher mit 21 Annahmestellen. Für den Bereich der Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist zu beachten, dass es den Begriff des Güterhändlers außerhalb des GwG nicht gibt. Daher ist eine statistische Erfassung von Güterhändlern nicht möglich. Es lassen sich jedoch unter Zugrundelegung von Erkenntnissen des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts bestimmte Branchen ermitteln, in denen das Risiko der Geldwäsche auf Grund der gelegentlichen bis häufigen Verwendung hoher Bargeldbeträge hoch bis sehr hoch ist. Insgesamt ergibt sich eine Zahl von 8.552 Güterhändlern, die mit hochwertigen Gütern handeln. 12. Welche Briefkastenfirmen mit Sitz in Berlin und mit Bezug zum Immobiliengeschäft sind dem Senat bekannt? 5 Zu 12.: Die Polizei Berlin führt keine statistische oder sonstige Erfassung von sogenannten „Briefkastenfirmen“ durch. Berlin, den 26. Juni 2018 In Vertretung Christian R i c k e r t s ............................................................ Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe