Drucksache 18 / 15 344 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 14. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2018) zum Thema: Entlassungsmanagement bei Vivantes und Antwort vom 28. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15344 vom 14. Juni 2018 über Entlassungsmanagement bei Vivantes ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die die Senatsverwaltung für Gesundheit , Pflege und Gleichstellung nicht allein aus eigener Kenntnis beantworten kann. Um die Fragen dennoch beantworten zu können, hat der Senat daher die Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH um Stellungnahme gebeten, die in die folgende Beantwortung eingeflossen ist. 1. Seit wann gibt es ein Entlassungsmanagement gemäß § 39 Absatz 1a SGB V für alle Standorte und Abteilungen bei Vivantes? Zu 1.: Seit vielen Jahren wird Entlassungsmanagement unter Berücksichtigung des Expertenstandards „Entlassungsmanagement in der Pflege“ bei Vivantes an allen Standorten und in allen Abteilungen durchgeführt. Der Rahmenvertrag Entlassungsmanagement nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V wird seit dem 01.10.2017 im gesamten Vivantes-Konzern umgesetzt . 2. Wie ist die personelle Ausstattung des Entlassungsmanagements jeweils an den Standorten bzw. für die Fachabteilungen? Zu 2.: An allen Standorten wird das Entlassungsmanagement berufsgruppenübergreifend durchgeführt . Die Verantwortlichkeiten der am Behandlungsprozess beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in einer Verfahrensanweisung definiert. Die Gesamtverantwortlichkeit ist gesetzlich im Ärztlichen Dienst festgelegt und in dieser Weise auch bei Vivantes verbindlich geregelt. - 2 - 2 3. Wie viele Fälle wurden bei Vivantes insgesamt und an den Standorten / Abteilungen seit Inkrafttreten der Gesetzesregelung behandelt und wie viele Fälle erhielten ein Entlassungsmanagement? Zu 3.: Alle ca. 140.000 Fälle im Zeitraum zwischen dem 01.10.2017 und dem 30.04.2018 bei Vivantes stationär aufgenommenen Patientinnen und Patienten erhielten ein Assessment. Hiervon hatten ca. 20 % einen poststationären Versorgungsbedarf. Ausgenommen wurden die Patientinnen und Patienten, die der Einwilligungserklärung nicht zugestimmt haben und sich somit bewusst gegen ein Entlassungsmanagement entschieden haben. 4. Wo sieht der Senat bei der bisherigen Arbeit des Entlassungsmanagements bei Vivantes Erfolge und welchen Nachbesserungs/Nachsteuerungsbedarf sieht der Senat hier noch? Zu 4.: Der Patientenbeauftragten für Berlin liegen derzeit nur sehr vereinzelte Hinweise auf Probleme beim Entlassungsmanagement der Kliniken insgesamt vor. Aus diesen lassen sich keine Rückschlüsse auf die Effizienz des bisherigen Angebots bei Vivantes ziehen. Grundsätzlich ist eine Weiterentwicklung des Managements immer dann zielführend für unterstützungsbedürftige Patienten, wenn verbindliche Kooperationsstrukturen mit den nachsorgenden Leistungsanbietern und verbindliche Ansprechpartner auf beiden Seiten verfügbar sind. 5. Inwieweit hat Vivantes mit Leistungserbringern gemäß § 95 Absatz 1, Satz 1 vereinbart, dass diese die Aufgaben des Entlassungsmanagements wahrnehmen? Zu 5.: Vivantes hat keinen Leistungserbringer gemäß § 95 Absatz 1, Satz 1 SGB V mit Aufgaben des Entlassungsmanagements beauftragt. 6. Welche Standorte bzw. Abteilungen betrifft dies gegebenenfalls und welche Leistungserbringer sind dies? Zu 6.: Entfällt, da kein Leistungserbringer beauftragt wurde. 7. Welche Verbesserungen für den stationären Bereich sieht der Senat durch das Entlassungsmanagement ? Zu 7.: Durch ein standardisiertes Entlassungsmanagement, das schriftliche Vorgaben enthält, sind die Verantwortlichkeiten im multidisziplinären Team klar geregelt – und damit überprüfbar und einforderbar. - 3 - 3 8. Welche Verbesserungen sieht der Senat für die Patienten und ihre Angehörigen durch das Entlassungsmanagement ? Zu 8.: Jeder Patient hat Anspruch auf ein Entlassungsmanagement, kann dies aber auch ablehnen . Der individuelle Hilfe- und Unterstützungsbedarf wird berücksichtigt. Insbesondere für Personengruppen mit komplexem Versorgungsbedarf gibt es Vorgaben. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit den Patientinnen und Patienten. Die Möglichkeit von Seiten der Kliniken Verordnungen für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen eingeschränkten Zeitraum auszustellen, bedeutet für Patientinnen und Patienten eine große Erleichterung: Direkt nach der Entlassung aus der Klinik kann man erst einmal ausruhen und dann in angemessener Zeitspanne die ambulanten behandelnden Ärzte aufsuchen. Insbesondere die Option der Krankschreibung durch einen Krankenhausarzt ist hervorzuheben, da der Gesetzgeber für den Anspruch auf Krankengeld eine lückenlose Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit verlangt. 9. Welche Verbesserungen für die ambulante Versorgung durch das Entlassungsmanagement sieht der Senat? Zu 9.: Die rasche ergebnisorientierte Einbeziehung der ambulanten Akteure ist nun vorgegeben. Durch die frühzeitige Aufstellung des Entlassungsplans gibt es klare Vorgaben, wer wann angesprochen werden muss. Absprachen zwischen den Beteiligten erleichtern naturgemäß die Umsetzung der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der individuellen Versorgungsbedarfe. Die Vorlage des (vorläufigen) Entlassungsbriefs direkt am Tag der Entlassung und die verpflichtende Angabe der telefonischen Erreichbarkeit von Ansprechpartnern im stationären Bereich ermöglichen eine adäquate (Weiter)Versorgung der Patientin bzw. des Patienten. Berlin, den 28. Juni 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung