Drucksache 18 / 15 355 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) vom 13. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2018) zum Thema: Umsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Berlin und Antwort vom 03. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15355 vom 13. Juni 2018 über Umsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Berlin ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wurden im vergangenen Jahr in Berlin gewährt? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. a. Wie hat sich diese Zahl in den vergangenen 3 Jahren entwickelt? b. Wie viele Leistungen nach dem UVG wurden bisher im Jahr 2018 gewährt? Zu 1.: Im Jahr 2017 und bisher im Jahr 2018 wurden im Land Berlin Leistungen nach dem UVG wie folgt gewährt: Kinder im Bezug von Unterhaltsvorschuss / Jahr am 31.12.2017 am 31.05.2018 Charlottenburg-Wilmersdorf 1.772 2.282 Friedrichshain-Kreuzberg 1.787 2.412 Lichtenberg 4.452 5.240 Marzahn-Hellersdorf 5.008 6.211 Mitte 2.105 2.921 Neukölln 2.462 3.386 Pankow 2.640 3.481 Reinickendorf 2.484 2.958 Spandau 2.662 2.934 Steglitz-Zehlendorf 1.320 1.954 Treptow-Köpenick 1.705 2.199 Tempelhof-Schöneberg 2.130 2.384 Berlin gesamt 30.527 38.362 (Quelle: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, UVG-Fallzahlenstatistik 2017 und 01. Januar bis 31. Mai 2018) - - 2 Zur Entwicklung der Fallzahlen für die Jahre 2015 und 2016 wird auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12779 verwiesen. 2. Wie lang dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Zu 2.: Die Bearbeitungszeiten der Jugendämter werden in der vom Bund mit den Ländern abgestimmten Geschäftsstatistik zum UVG erst seit der Ausweitung der Unterhaltsleistungen nach dem UVG zum 01. Juli 2017 erhoben. Es wird die Zahl der Entscheidungen nach der Dauer der Bewilligungsverfahren bis und über 3 Monate im jeweiligen Erhebungszeitraum erfasst. Nicht erfasst wird die Dauer der Verfahren, die zur Ablehnung von Unterhaltsleistungen nach dem UVG führen. Im zweiten Halbjahr 2017 dauerten die Bewilligungsverfahren nach diesen Kriterien in den einzelnen Bezirken wie folgt: Bezirksamt / Dauer der Bewilligung bis 3 Monate über 3 Monate Charlottenburg-Wilmersdorf 637 361 Friedrichshain-Kreuzberg 118 419 Lichtenberg 250 1.210 Marzahn-Hellersdorf 246 1.392 Mitte 37 592 Neukölln 0 705 Pankow 379 803 Reinickendorf 289 279 Spandau 157 327 Steglitz-Zehlendorf 0 229 Treptow-Köpenick 152 485 Tempelhof-Schöneberg 34 170 Berlin gesamt 2.299 6.972 (Quelle: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, UVG-Fallzahlenstatistik 2017) Gründe für längere Bearbeitungszeiten liegen generell in der Ausweitung der UV- Leistungen zum 01. Juli 2017, die die Zahl der Anträge in kürzester Zeit sprunghaft auf mehrere Tausend ansteigen ließ, der neuen komplexen Voraussetzungen für Kinder ab dem 12. Geburtstag, sowie der Notwendigkeit, zusätzliche Stellen in den UV- Stellen bereitzustellen und zu besetzen. Die divergierenden Bearbeitungszeiten in den einzelnen Bezirken können unterschiedliche Gründe haben, wie z. B. unterschiedliche Geschwindigkeiten der Personalrekrutierung und -einarbeitung. Daten für das Jahr 2018 liegen nicht vor. - - 3 3. Wie viel Personal (Vollzeitäquivalente) steht den jeweiligen bezirklichen Jugendämtern zur Bearbeitung von Unterhaltsleistungen zur Verfügung? a. Ist geplant, die Zahl der in den bezirklichen Jugendämtern besetzten Stellen zu erhöhen? b. Wie hat sich die Zahl der Vollzeitäquivalente in den vergangenen 3 Jahren entwickelt? Zu 3.: Regelhafte Erhebungen zum Personalbestand in den Unterhaltsvorschussstellen werden von der für Familie zuständigen Senatsverwaltung nicht durchgeführt. Die nachfolgenden Angaben zur Personalausstattung nach besetzten Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zu den Stichtagen 31.12.2017 und 31.05.2018 sind im Rahmen des Berichtsauftrags des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 14. Dezember 2017 zum Unterhaltsvorschussgesetz erfasst worden. Bezirk Besetzte VZÄ am 31.12.2017 Besetzte VZÄ am 31.05.2018 Charlottenburg-Wilmersdorf 11,60 9,60 Friedrichshain-Kreuzberg 11,85 13,89 Lichtenberg 21,00 22,00 Marzahn-Hellersdorf 18,49 17,49 Mitte 19,43 24,24 Neukölln 21,26 19,37 Pankow 22,75 22,75 Reinickendorf 14,88 16,00 Spandau 15,10 19,00 Steglitz-Zehlendorf 12,61 13,61 Treptow-Köpenick 15,00 16,00 Tempelhof-Schöneberg 10,75 20,75 Berlin gesamt 194,72 197,21 (Quelle: Bezirke, Jugendamt) Die geringen Rückgänge in drei Bezirken sind auf den Tatbestand der Personalfluktuation zurückzuführen. Zur VZÄ vor dem 31.12.2017 wird im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8. und 9. auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12779 verwiesen. 4. Hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie das Informationsblatt über das UVG für Eltern zeitnah an die zum 1.1.2018 geänderte Bundesrichtlinie hinsichtlich des Betreuungsumfangs und dessen Auswirkung auf den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zur Umsetzung des UVG angepasst? Wie viele Anträge nach dem UVG wurden bis zum 31.3.2018 gestellt, bei denen der Betreuungsumfang des familienfernen Elternteils zwischen 33 und 50% liegt? Zu 4.: Die für Familie zuständige Senatsverwaltung hat am 2. Januar 2018 das aktualisierte Merkblatt zum UVG ins Netz gestellt. Leider ist die Anpassung zu dem Betreuungsumfang des familienfernen Elternteils dabei übersehen worden. Eine entsprechende Anpassung des Merkblattes zum Betreuungsumfang erfolgte deshalb erst zum 08. Mai 2018. - - 4 Die Zahl der Anträge, bei denen der Betreuungsumfang des familienfernen Elternteils zwischen einem Drittel und 50 Prozent liegt, wird in der vom Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern vereinbarten Geschäftsstatistik nicht erfasst. 5. Wurden die UVG-Stellen der Bezirke nach der Veränderung der Bundesrichtlinien zur Umsetzung des UVG ab 1.1.2018 angewiesen, zwingend eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wenn die Betreuung durch den familienfernen Elternteil zwischen 33 und 50 % beträgt. Zu 5.: Die Einzelfallprüfung zum Betreuungsumfang „ein Drittel bis 50 Prozent“ ist bereits in die Richtlinien UVG in der ab dem 01. Juli 2017 anzuwenden Fassung aufgenommen worden, allerdings noch mit der vom Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vertretenen stärkeren Einschränkung, „wonach Alleinerziehung bereits bei 1/3 Mitbetreuung ausgeschlossen ist und sogar ausgeschlossen sein kann, wenn der Umfang der Mitbetreuung durch den anderen Elternteil weniger als 1/3 der Betreuungszeit ausmacht, dieser aber das Fehlen der 1/3-Schwelle durch außergewöhnliche Betreuungsleistungen kompensiert.“ Diese stärkere Einschränkung ist in den ab dem 01. Januar 2018 anzuwendenden Richtlinien UVG wieder gestrichen worden. Die UV-Stellen erhalten wie immer die geänderten und angepassten Richtlinien UVG u.a. in einer Fassung, in der die Änderungen der Richtlinien gegenüber der vorherigen Fassung angezeigt werden (als „im Änderungsmodus“ benannt). Die UV-Stellen sind gehalten , stets die aktuelle Fassung der Richtlinien anzuwenden. Über den Änderungsmodus werden sie angewiesen, die aktuellen Änderungen zu beachten. 6. Wie erfolgt die Prüfung der qualitativen Kriterien im Einzelfall, bei welchem Elternteil der Lebensmittelpunkt des Kindes und somit die überwiegende Erziehungsverantwortung und Befriedigung der elementaren Lebensbedürfnisse liegt? 7. Wie genau erfolgt die Berechnung der Betreuungsanteile beider Eltern? 8. Wie werden die Eltern über die genauen Berechnungsgrundlagen der Betreuungsanteile informiert? Bedeutet der im Antragsformular aus Leitungen nach dem UVG verwendete Begriff „ganztags“ 24 Stunden? Zu 6. bis 8: Der Bund und die Länder haben sich im November 2017 zu den Richtlinien UVG u.a. mit der Konkretisierung der Mitbetreuung und den verschiedenen Kriterien befasst. Hierzu ist Folgendes vereinbart worden: Es können verschiedene Kriterien herangezogen werden, etwa Übernahme der Verantwortung für Mahlzeiten, Kleidung, Wäsche des Kindes, für Hausaufgaben, Hobbys, Wege des Kindes, für Arztbesuche und für die Betreuung in Krankheitszeiten des Kindes. In Zweifelsfällen kann auch der Besuch von Elternabenden und sonstigen (Schul-/Kita-) Veranstaltungen , das Kümmern um persönliche Sorgen und Nöte des Kindes etc. berücksichtigt werden. Im Einzelfall muss geklärt werden, bei wem z.B. Kita- oder Schulzeiten zu berücksichtigen sind; dabei kommt es wesentlich auf die Vereinbarung der Eltern an. Der Bund wird prüfen , inwiefern den Ländern hierzu eine Art Checkliste zur Verfügung gestellt werden oder die Richtlinie konkretisiert werden kann. - - 5 Der im Antragsformular zum UVG verwendete Begriff „ganztags“ bedeutet 24 Stunden. Berlin, den 03. Juli 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie