Drucksache 18 / 15 356 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) vom 13. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juni 2018) zum Thema: Richtlinien der Inhousevergabe und Berliner Stadtwerke und Antwort vom 05. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15356 vom 13. Juni 2018 über Richtlinien der Inhousevergabe und Berliner Stadtwerke ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Stadtwerke GmbH (BSW) und den Landesbetrieb Berlin Energie um eine Stellungnahme gebeten , die dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie wurden bei der Beantwortung berücksichtigt. Vorbemerkung des Abgeordneten: Eine Änderung des Berliner-Betriebe-Gesetzes war notwendig, um die Inhousevergabefähigkeit herzustellen und die direkte Durchgriffsberechtigung des Senats auf die Berliner Stadtwerke zu gewährleisten . 1. Warum wurde das Gesellschafterkonstrukt für die Berliner Stadtwerke nicht geändert und die Berliner Stadtwerke nicht als ein eigenständiges, landeseigenes Unternehmen aus den Berliner Wasserbetrieben herausgelöst und so eine Änderung des Berliner-Betriebe-Gesetzes vermieden? 2. Was sind die Gründe, dass die Berliner Stadtwerke weiterhin eine Tochtergesellschaft der Berliner Wasserbetriebe sind? 3. Was sind die Vorteile als Tochtergesellschaft der Berliner Wasserbetriebe zu agieren gegenüber einem eigenen landeseigenen Unternehmen Berliner Stadtwerke? Was sind die Nachteile? Zu 1.-3.: Die 2013 durch Beschluss des Abgeordnetenhauses getroffene Entscheidung , die Berliner Stadtwerke GmbH (BSW) als Tochter der Berliner Wasserbetriebe - Anstalt öffentlichen Rechts - zu gründen und im Berliner Betriebe-Gesetz zu verankern , geht auf einen gemeinsamen Antrag der damaligen Koalitionsfraktionen der SPD und der CDU zurück (Drucksache Nr. 17/075 bzw. Nr. 17/1244). Die den Anträgen zu Grunde liegenden Erwägungen und der jeweilige Diskussionsstand können den entsprechenden Ausschuss- und Plenarprotokollen entnommen werden, in denen die Anträge behandelt wurden. Aus Sicht des Senats hat sich diese Entscheidung zwischenzeitlich bewährt. Nachdem die BSW ihre Tätigkeit bereits aufgenommen hat, sind insbesondere aktuell keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen könnten, die BSW gesellschaftsrechtlich zu verselbständigen. Im Übrigen hätte es 2 auch bei einer Verselbständigung der BSW einer Änderung des Berliner Betriebe- Gesetzes bedurft. 4. Um eine Inhousevergabe zu sichern, dürfen die Berliner Stadtwerke laut Protokoll der Anhörung vom 5. März 2018 (https://www.parlament-berlin.de/ados/18/WiEnBe/protokoll/web18-018-wp.pdf) nur 20 Prozent ihres Umsatzes mit Privatunternehmen durchführen. Bedeutet dies, dass die Tätigkeit der Berliner Stadtwerke einschließlich ihrer Tochtergesellschaften vorrangig (zu 80 Prozent) auf kommunale Auftraggeber, z. B. bei der energetischen Sanierung beruht ? Zu 4.: Die Inhousevergabefähigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH, die vorrangig Energieeffizienzlösungen bei öffentlichen Liegenschaften umsetzen soll. Zur Erhaltung der Inhousevergabefähigkeit müssen unter anderem 80 % des Umsatzes mit öffentlichen Partnerinnen und Partnern realisiert werden. Die Berliner Stadtwerke GmbH und die Berliner Stadtwerke EnergiePartner GmbH sind von dieser Einschränkung nicht betroffen, da es für die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften einer Inhousevergabemöglichkeit bei öffentlichen Aufträgen nicht bedarf. 5. Bedeutet dies auf der anderen Seite, dass die Berliner Stadtwerke mit großen Gewerbekunden Energielieferverträge, Contractingverträge oder ähnliches abschließen sollten und dadurch das diese Verträge 20 Prozent des Umsatzes übersteigen, dass das Land Berlin keine Inhouseverträge mehr an die Berliner Stadtwerke vergeben kann? Zu 5.: Nein. Die Umsätze der Einzelgesellschaften werden bei der Bewertung der Umsatzquote für die Inhousevergabe nicht konsolidiert. Es erfolgt immer eine Umsatzbewertung auf Ebene der Einzelgesellschaft. 6. Wie und wer prüft diese Umsatzzahlen nach Vertragspartnern, um sicherzustellen, dass die 20% Umsatzanteile an Privatunternehmen nicht überschritten werden? Zu 6.: Die Prüfung erfolgt durch die Berliner Stadtwerke GmbH selbst im Rahmen des kaufmännischen Controllings und des Vertragscontrollings des Unternehmens sowie zukünftig auch im Rahmen der Wirtschaftsprüfung bei der Erstellung des Jahresabschlusses . 7. Wieso wird nur die Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH als „inhousefähige Kommunalgesellschaft “ aufgelistet (Bericht UA Bmc 0138)? Zu 7.: Ausschließlich das Geschäftsfeld der Berliner Stadtwerke KommunalPartner GmbH ermöglicht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Inhousevergabefähigkeit . 3 8. Wie verhält es sich hinsichtlich der Inhousevergabe bei anderen Gesellschaften? Ist eine Inhousevergabe bei anderen Gesellschaften nicht gegeben? Bitte je Einzelgesellschaft (Buchstabe a-g) beantworten! - a) Berliner Stadtwerke GmbH - b) Berliner Stadtwerke EnergiePartner GmbH - c) Berlin Energie ReKom Gas GmbH - d) Berlin Energie ReKom Wärme GmbH - e) Berlin Energie VNB Strom GmbH - f) Berlin Energie VNB Gas GmbH - g) Berlin Energie Wärme GmbH? Bitte stellen Sie die Auswirkungen auf den jeweiligen Geschäftszweck dar, bezogen auf die einzelnen Gesellschaften a-g)! Zu 8.: Die Angaben hinsichtlich der in der Fragestellung aufgeführten Einzelgesellschaften können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Inhousevergabefähigkeit Auswirkung auf Geschäftszweck a) Berliner Stadtwerke GmbH nicht gegeben keine b) Berliner Stadtwerke Energie- Partner GmbH nicht gegeben keine c) Berlin Energie ReKom Gas GmbH nicht gegründet d) Berlin Energie ReKom Wärme GmbH nicht gegründet e) Berlin Energie VNB Strom GmbH nicht gegründet f) Berlin Energie VNB Gas GmbH nicht gegründet g) Berlin Energie Wärme GmbH nicht gegründet Gemäß der Satzung für den Eigenbetrieb Berlin Energie ist dieser berechtigt, Beteiligungen zu erwerben oder zu errichten. Dementsprechend wurde im Dezember 2016 die „BE Rekom GmbH“ wirksam errichtet. Für diese Gesellschaft ist die Inhousevergabemöglichkeit gegeben. Der Geschäftszweck ist im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft festgelegt und beinhaltet beispielsweise den Regelbetrieb auf dem Gebiet von Infrastrukturen (unter anderem Strom, Gas, Wärme) sowie die Unterstützung des Landesbetriebes oder des Eigenbetriebes. Bisher erfolgten keine Vergaben und dementsprechend auch keine Inhousevergaben seitens der BE Rekom GmbH. 9. Wird jedes Unternehmen bezüglich der Umsatzzahlen und der Gewährleistung der Inhousevergabefähigkeit separat bewertet? Wenn ja, werden die detaillierten Umsatzzahlen inklusive der Vertragspartner gegenüber dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses bekanntgegeben? Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: Hinsichtlich der Bewertung von Gesellschaften zur Inhousevergabemöglichkeit wird auf die Beantwortung der Fragen 4 und 5 verwiesen. Jedes Beteiligungsunternehmen des Landes unterfällt den Anforderungen des Beteiligungsmanagements und -controllings des Landes Berlin und unterliegt selbstverständlich damit auch den entsprechenden Berichtspflichten gegenüber dem Abgeordnetenhaus einschließlich seiner Ausschüsse. 4 Berlin, den 05.07.2018 In Vertretung Henner B u n d e ......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe