Drucksache 18 / 15 365 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 18. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2018) zum Thema: Schweigen ist Gold - Verbraucherschutz bei der Charité und Antwort vom 05. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 365 vom 18. Juni 2018 über Schweigen ist Gold – Verbraucherschutz bei der Charité ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne die Beiziehung der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) beantworten kann. Sie wurde daher um Stellungnahme gebeten. 1. In der aktuell ausgegebenen "Patienteninformation zum Datenschutz" schreibt die Charité, dass mit Einverständnis des Patienten Informationen über frühere Aufenthalte abgerufen werden. Wird von jedem ambulanten Patienten und von jedem stationären Patienten dafür das schriftliche Einverständnis eingeholt ? War und ist es sichergestellt, dass Informationen technisch nicht eingesehen werden können, wenn der Patient widerspricht? Zu 1.: Bei stationären Behandlungen wird in dem schriftlichen Behandlungsvertrag ausdrücklich das schriftliche Einverständnis der jeweiligen Person dazu eingeholt, dass alle erforderlichen Informationen aus früheren Aufenthalten in der Charité von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingesehen werden können, die an der aktuellen Behandlung beteiligt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen werden kann. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Darstellung des früheren Behandlungsverlaufs abgelehnt wurde. Im ambulanten Bereich werden keine schriftlichen Verträge abgeschlossen; der Vertragsabschluss erfolgt wie bei Arztpraxen durch Inanspruchnahme der Leistung. Ein Schriftformerfordernis für die Einwilligung, wie bislang von § 4a Abs. 1 S.3 Bundesdatenschutzgesetz a. F. gefordert, besteht unter der DSGVO nicht mehr. Die aktuell ausgegebene „Patienteninformation zum Datenschutz“ ist Teil einer Initiative der Charité, dem Datenschutz verstärkte Bedeutung beizumessen. In Vorbereitung auf die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) wurde innerhalb der Charité eine eigene Task Force gegründet , die sich der Überarbeitung und Anpassung der Datenschutz-Compliance der Charité widmet. - - 2 2. Sind Informationen über Vorbehandlungen in einer anderen Abteilung für medizinische Personal theoretisch doch sichtbar und abrufbar, und sei es nur die Angabe, wo der Patient zuvor in Behandlung war? Zu 2.: Ja, diese Informationen sind sichtbar. Die medizinischen Arbeitsplätze sind mit dem Krankenhausinformationssystem (KIS) ausgestattet und erlauben den Zugriff auf Patientendaten . Ausschließlich medizinisches Fachpersonal der Charité hat Zugriff und wurde entsprechend sensibilisiert, geschult und hinsichtlich der Schweigepflicht belehrt. Im Einzelfall ist es für eine umfassende medizinische Versorgung zwingend notwendig, unverzüglich Zugriff auf die notwendigen Daten nehmen zu können. 3. Weiter heißt es dort: "Die an der Behandlung beteiligten Personen haben Zugriff auf Ihre Daten. Ihre Daten dürfen nur von Mitarbeitern eingesehen werden, die mit Ihrer Behandlung oder der Abrechnung der Leistungen betraut sind (bspw. Ärzte, Schwestern und Verwaltungsmitarbeiter)." Daten "dürfen" also nur von an der Behandlung beteiligten Personen eingesehen werden. "Können" Sie auch von nicht an der Behandlung beteiligten Personen gesehen werden? Falls nein, wie stellt die Charité das sicher? Zu 3.: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch auf personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten zugreifen, an deren Behandlung sie nicht beteiligt sind. Sie werden vor diesem Zugriff gewarnt. Sie sind darüber informiert, dass alle nicht berechtigten Zugriffe dokumentiert werden und ggf. bei Verstößen arbeitsrechtliche Schritte nach sich ziehen. 4. In der Sitzung vom 03.04.2017 des Unterausschusses für Datenschutz, Informationsfreiheit und zur Umsetzung von Artikel 13 Abs. 6 GG sowie§ 25 Abs. 10 ASOG des Innenausschusses hat der Vorsitzende des Vorstands der Charité erklärt: "Wir haben das Problem der Studierenden, die an der Charité studieren und die natürlich auch Zugang zu Patientendaten haben". Wie ist diese Äußerung vor dem Hintergrund der Fragen zu 1 - 3 zu verstehen? Haben Studierende - ohne oder mit Einverständnis des Patienten - Zugang zu medizinischen Einzelfalldaten, auch wenn diese nicht mit der Behandlung betraut waren? Zu 4.: Die den Behandlungsvertrag abschließenden Patientinnen und Patienten werden darüber belehrt, dass Studierende im Einzelfall bzw. im Rahmen von Unterrichtsveranstaltungen und unter ärztlicher Aufsicht stehend, Zugang zu Patientendaten haben. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der Charité als Einrichtung für Forschung und Lehre. 5. Weiter heißt es in der Broschüre: "Um Ihr Einsichtsrecht in Ihre Patientenakte geltend zu machen, stellen Sie bitte einen formlosen Antrag an die Abteilung, bei der Sie zuletzt behandelt wurden." Wie ist es mit den weiteren Behauptungen in den "Patienteninformationen zum Datenschutz" in Einklang zu bringen, dass der Patient bei einer Abteilung für eine frühere/andere Abteilung Akteneinsicht beantragen muss und nicht etwa bei der Abteilung für Datenschutz oder bei einem Archiv? Wäre mit der Akteneinsicht ein Schweigepflichtbruch zwischen Abteilungen verbunden? Zu 5.: Um die Geltendmachung der Betroffenenrechte zu erleichtern, können sich die Personen direkt an die Abteilung wenden, in der sie zuletzt in Behandlung waren. Zum dort tätigen medizinischen Personal besteht – im Gegensatz zu den Beschäftigten in einer Verwaltungsstelle – in der Regel bereits ein persönliches Vertrauensverhältnis. Diese Abteilung - - 3 sammelt dann alle relevanten Informationen und gibt sie an die Person weiter. Der Umgang mit Betroffenenrechten ist nebst Antwortschreiben und Ablaufdokumentationstemplates in einer Richtlinie für die Beschäftigten der Charité ausführlich geregelt. Da das dort tätige medizinische Personal mit der individuellen Behandlung betraut war, handelt es sich um berufsmäßige Gehilfen so dass diesen gegenüber gemäß § 203 Abs.3 Satz 1 Strafgesetzbuch eine Offenbarung von Privatgeheimnissen keinen Bruch der ärztlichen Schweigepflicht darstellt. 6. Auch ist dort zu lesen: "Dürfen Mitarbeiter an der Anmeldung Auskünfte über Patienten gegenüber Dritten machen? Es dürfen grundsätzliche keine Auskünfte (bspw. an Besucher) erteilt werden , es sei denn, Sie haben dazu bei der Aufnahme eingewilligt. Das gleiche gilt für die Benachrichtigung Dritter (bspw. Freunde) über Ihren Krankenhausaufenthalt." Auf welcher Rechtsgrundlage haben "Mitarbeiter an der Anmeldung" - also auch nichtmedizinisches Personal wie etwa Pförtner - Zugriff auf Patientendaten, wenn der Patient das nicht ausdrücklich wünscht? Ist es sichergestellt, dass ein Patient, der das nicht wünscht, gar nicht für Mitarbeiter an der Anmeldung sichtbar ist? Zu 6.: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pforte dürfen Auskünfte nur erteilen, sofern die Patientin bzw. der Patient dies im Behandlungsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Frage wird an gut erkennbarer Stelle auf der ersten Seite des Vertrags gestellt. Die Pforte hat sonst keinen weiteren Zugriff auf Patientendaten. 7. Weiter: "Ihre Patientendaten dürfen grundsätzlich nur mit Ihrem ausdrücklichen und schriftlichen Einverständnis für Forschungszwecke genutzt werden." In der zu 4) genannten Sitzung erklärte der Vorstandsvorsitzende der Charité: "Aber ebenso wie Krankenversorgung ist natürlich die Forschung ein Thema, wo wir gerade diese Barrieren zu beseitigen versuchen . Wir reden hier ständig von transnationaler Forschung, wir reden davon, dass wir interdisziplinär forschen, und dann stehen aber solche Dinge im Prinzip – ich sage mal – wirklich im Wege, um einer modernen Forschung, aber auch einer modernen Krankenversorgung gerecht zu werden. Ich finde, dass das Parlament schon der richtige Platz ist, wo diejenigen, die ich vertrete, nämlich die Leute, die die Forschung organisieren müssen, und diejenigen, die dazu der rahmenbestimmenden Gesetze machen, in einen Dialog treten müssen, inwieweit das noch zeitgemäß ist." Da diese Aussagen als Widerspruch gesehen werden können: Werden Patienten um ihr explizites schriftliches Einverständnis gefragt, ob Daten für Forschungszwecke genutzt werden dürfen? Umfasst diese Einwilligung auch die Weitergabe von Patientendaten an Dritte, zum Beispiel Pharmaunternehmen? Zu 7.: Patientinnen und Patienten werden um ihr explizites Einverständnis gefragt, ob ihre Daten zu Zwecken der Forschung verwendet werden dürfen. Grundsätzlich werden von der Charité keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, im Rahmen eines vertraglichen Auftragsverhältnisses oder einer konkreten Anfrage zwingend erforderlich oder es wurde für die Übermittlung der Daten an Dritte eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt. Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen von Studien (z. B. auch mit Pharmaunternehmen) sind ausführliche weitere und nicht im Behandlungsvertrag aufgenommene Einwilligungen erforderlich. - - 4 8. Zu Speicherfristen ist in der Broschüre zu lesen: "Die gesetzliche Aufbewahrunqsfrist bei stationärer Behandlung beträgt bis zu 30 Jahre und bei ambulanter Behandlung bis zu 10 Jahre." Bedeutet dies, das nach Ablauf der Frist diese Daten gelöscht werden? Sind Fälle bekannt, in denen seit 2016 Daten aktuell ohne Kenntnis des Patienten zu lange gespeichert sind oder waren? Falls ja, trifft das auf alle Patienten zu bzw. auf wie viele gegenwärtig? Zu 8.: Die Charité verfolgt mit hohem personellen und technischen Aufwand den Schutz personenbezogener Patientendaten, sowohl für die Verarbeitung personenbezogener (Patienten -) Daten in Papierakten, als auch in elektronischen Systemen. Personenbezogene Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie dies für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Charité liegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierfür bestehen - insbesondere mit Blick auf patientenbezogene Abrechnungsdaten – sehr langfristige Löschfristen. Diese betragen etwa im stationären Bereich 30 Jahre (§ 39 der Berliner Krankenhausverordnung), im ambulanten Bereich 10 Jahre (§ 10 Abs. 3 der Berliner Berufsordnung für Ärzte). Dies entspricht insoweit den rechtlichen Vorgaben. Eine vollumfängliche Löschung von Patientendaten in den IT-Systemen der Charité sowie in den IT-Systemen im gesamten deutschen Krankenhausbereich begegnete in der Vergangenheit großen technischen Problemen; sie sind kein auf die Charité beschränktes Phänomen. Die für Bund und Länder zuständige Datenschutzkonferenz hat hierfür eine eigene Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme (OH-KIS) veröffentlicht. Es wurde bundesweit erörtert, dass die Möglichkeit der Löschung von Patientendaten in den EDV-Systemen der Krankenhäuser oftmals nicht vollumfassend möglich ist. Um diesem Problem zu begegnen und den gesetzlich vorgeschriebenen Löschfristen und vereinzelten Löschverlangen von Betroffenen vollständig nachzukommen, hat die Charité schon vor längerer Zeit ein umfassendes Projekt gestartet, das die Anpassung und Implementierung auch vollumfänglicher Löschmechanismen zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich in Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleister um ein Pilotprojekt, das noch in diesem Jahr – wiederum unter Einbindung der für Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde – abgeschlossen sein wird. Sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig gilt in der Verantwortung der Charité bis zur finalen Umsetzung dieser Maßnahmen folgender interner Prozess: Bei individuellen Löschverlangen werden personenbezogene Daten gesperrt. Ferner werden die personenbezogenen Daten so pseudonymisiert, dass eine Unkenntlichmachung der Daten erfolgt . Im Rahmen dieses Procederes werden neben der IT-Abteilung sämtliche Institute, Unternehmen und Archive mit eingebunden, bei denen ggf. noch Daten des Antragstellers vorhanden sind. Somit ist anschließend eine Suche nach Informationen zu der bestimmten natürlichen Person nicht mehr möglich – Name, Krankenhausaufenthalte, Befunde etc. sind nicht mehr zugänglich. Die Beantwortung der Frage hinsichtlich der zu löschenden Daten bei ambulanter Behandlung ist nicht einfach, da der Speicherbeginn nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Hierzu steht eine Beantwortung einer Anfrage an die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Kommunikationsfreiheit noch aus. Bis diese Fragen geklärt sind, kann den Betroffenen nur angeboten werden, ihre Daten aus dem System zu entfernen, indem der Name pseudonymisiert wird. - - 5 9. Weiter: "Der Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten wird nach Ihrer Entlassung und der erforderlichen Abwicklung für die Station und die behandelnden Ärzte eingeschränkt. Ihre Papierakte wird im Patientenaktenarchiv abgelegt." a)Wer genau schränkt nach welchen Kriterien (Wortlaut) den Zugriff ein? b) Wie ist die Situation für ambulante Patienten: können bei diesen Daten abteilungsübergreifend gesehen werden. Auf welcher Rechtsgrundlage? c) Sind Vorbehandlungen bei stationären Patienten gar nicht sichtbar? Was sieht man genau? (bitte explizit angeben) d) Wo befindet sich das Patientenaktenarchiv? Wird dieses von der Charité KöR selbst betrieben? Falls nein, durch wen? Unterliegen alle Personen, die Zugang zum Patientenaktenarchiv haben, der ärztlichen Schweigepflicht? Zu 9.: a.) Nach einer festgesetzten Zeit (90 Tage) wird der Zugriff für alle Personen eingeschränkt , auch für die zuletzt behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Die Einschränkung erfolgt technisch nach einer fest definierten Frist. b.) Die oben genannten Einschränkungen und Fristen gelten auch für ambulante Patientinnen und Patienten. c.) Etwaige Vorbehandlungen bei stationären Patientinnen und Patienten sind sichtbar. Man sieht die aufnehmende Fachabteilung und den Zeitpunkt der Behandlung. d.) Das Patientenaktenarchiv wird im Auftrag der Charité durch die Charité Facility Management GmbH betrieben. Alle Personen, die Zugriff auf das Patientenaktenarchiv haben, sind persönlich und unterschriftlich auf die ärztliche Schweigepflicht und die Grundsätze der DS-GVO (insbesondere Vertraulichkeit und Integrität) verpflichtet . 10. Weiter: "Erfolgt die Verarbeitung mithilfe eines automatisierten Verfahrens auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder auf Grundlage eines Vertrages so haben Sie das Recht, die Bereitstellung Ihrer Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen." Diese Einwilligung erfolgt sicherlich nur in Schriftform? Gibt es Patienten, die einer automatisierten Verarbeitung nicht schriftlich zugestimmt haben? Wie wird in diesen Fällen verfahren? Zu 10.: Der zitierte Passus stellt einen Hinweis auf das in Art. 20 DS-GVO garantierte Recht auf Datenübertragbarkeit dar. Dieses Recht besteht, wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung oder zur Durchführung eines Vertrages mittels automatisierter Verfahren erfolgt. Die Formulierung in den Patienteninformationen zum Datenschutz beruht auf der entsprechenden Formulierung in Art. 20 Abs. 1 DS-GVO. Was das Erfordernis von Einwilligungen betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Datenverarbeitung in der Charité in den meisten Fällen zur Durchführung eines (Behandlungs -) Vertrages erfolgt. In diesen Fällen ist eine Einwilligung nicht notwendig. Insbesondere erfolgt die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen gem. § 301 Abs. 1 SGB V zwingend auf elektronischem Wege, so dass ein Widerspruch gegen diese Art der Datenverarbeitung nicht zulässig ist. Sollte bei der Aufnahme sämtlichen Formen der automatisierten Datenverarbeitung widersprochen werden, so ist eine Aufnahme dieser Person nicht möglich; eine Ausnahme könnte im Einzelfall bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben vorliegen. Die Möglichkeit einer Einwilligung besteht – im Rahmen des schriftlichen, stationären Behandlungsvertrages - beispielsweise hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit auf Patientenda- - - 6 ten durch das Deutsche Herzzentrum Berlin oder das Medizinische Versorgungszentrum Charité Vivantes Strahlentherapie. Sollte eine solche Einwilligung nicht erteilt werden, sind entsprechende Zugriffe auch nicht möglich. 11. Was ist das jeweilige Behandlungsdatum der drei ältesten bei der Charité aktuell noch gespeicherten Vorgänge über die Behandlung eines Patienten? Was war der Anlass der Behandlung? Sofern das Datum mehr als 30 Jahre zurückliegt, aus welchen Gründen ist die Löschung nicht erfolgt? Zu 11.: Die elektronischen Krankenhausinformationssysteme der Charité werden erst seit dem 1. Januar 1999 geführt. Zu einzelnen Behandlungsfällen wird keine Auskunft erteilt. 12. In der zu 4. genannten Sitzung erklärte der Vorstandsvorsitzende weiter: "Insofern sage ich noch mal: Natürlich halten wir uns an Gesetze, und wenn wir gegen Gesetze verstoßen haben, haben wir das nicht mit bösem Willen gemacht, sondern haben wir das vielleicht gemacht, weil wir uns dessen nicht so bewusst gewesen sind. Ich behaupte jetzt ganz frech: Wenn Sie irgendwo in Deutschland in solche großen Kliniken oder auch in Universitätsklinika gucken, dann werden Sie erleben, dass es dort mindestens so schockierende Missachtungen gibt. Darum ist es gut, dass wir jetzt hier sitzen und das austauschen. Das müssen wir aber in einem gemeinsamen Dialog auch fortführen." Zu 12.: Es ist keine Frage gestellt. 13. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Charité KöR seit dem Jahr 2005 jeweils jährlich bei dieser zu einem Bruch der ärztlichen Schweigepflicht? Sind die betroffenen Patienten jeweils proaktiv informiert worden? Falls nein, weshalb nicht? Sind die Patienten entschädigt worden? Falls ja, in welcher Höhe jeweils jährlich? Falls nein, weshalb nicht? Zu 13.: Es gab jährlich durchschnittlich vier bis fünf Verdachtsfälle, welche ausführlich recherchiert und aufgearbeitet wurden. In keinem dieser Verdachtsfälle ergab sich die Notwendigkeit zu einer gesetzlich bestehenden Informationspflicht. Aus diesem Grunde wurden die betroffenen Patienten auch nicht informiert, noch ergab sich ein Entschädigungsanspruch. 14. Welche externen Dritten, insbesondere Kapitalgesellschaften, außerhalb der Charité als Körperschaft öffentlichen Rechts haben seit dem Jahr 2005 Zugriff auf Patientendaten der Charité Berlin bzw. diese Daten selbst erhalten? Auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies? Zu 14.: Grundsätzlich werden von der Charité keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben , es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder im Rahmen eines vertraglichen Auftragsverhältnisses oder z.B. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden konkreten Anfrage durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen zwingend erforderlich oder es wurde für die Übermittlung der Daten an Dritte eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt. In bestimmten Fällen bedient sich die Charité externer Dienstleister im Wege der datenschutzrechtlich weithin üblichen Auftragsverarbeitung. Sollten Dienstleister mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, hat die Charité mit diesen datenschutzrechtlich zulässige Auftragsverarbeitungsverträge geschlossen, die die gesetzlichen Vorgaben umsetzen und die jeweiligen Dienstleister strikt an Weisungen binden und jede eigenmächti- - - 7 ge oder zweckfremde Verarbeitung ausschließen. Die Auftragsverarbeiter werden im Rahmen der Beauftragung und sodann kontinuierlich Prüfungen unterzogen, die insbesondere die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sicherstellen. 15. Hat die Charité KöR selbst oder einzelne Kliniken für die Weitergabe von Patientendaten zum Beispiel zu Forschungszwecken Bar- oder Sachleistungen erhalten? Falls ja, durch wen und in welcher Höhe? Falls nein, weshalb stellt die KöR diese Daten Marktteilnehmern kostenlos zur Verfügung? Zu 15.: Nein, weder erhielt die Charité Bar- oder Sachleistungen, noch stellt sie Daten kostenlos zur Verfügung. 16. Unter Einbeziehung welcher internen wie externen Stellen ist die oben genannte Broschüre zum Datenschutz erstellt worden? Sofern eine externe Rechtsanwaltskanzlei einbezogen war, welche war dies? Welche Kosten sind für die externe Rechtsberatung entstanden? Zu 16.: Die Task Force DS-GVO der Charité und die Rechtsanwaltsgesellschaft BEITEN BURKHARDT waren mit der Erstellung befasst. Die Kosten betrugen ca. 50 T€. 17. Welche Rechtanwaltskanzlei berät oder vertritt die Charité KöR aktuell in datenschutzrechtlichen Belangen ? Seit wann besteht dieses Mandatsverhältnis? Zu 17.: Die Charité beauftragt in den Fällen Rechtsanwälte, in denen dies für eine angemessene Interessenvertretung der Charité notwendig ist. In Fragen einer generellen Datenschutz- Compliance wurde die Charité seit 2017 durch die Rechtsanwaltsgesellschaft BEITEN BURKHARDT beraten. Gegenüber einzelnen Patientinnen und Patienten war in den vergangenen Jahren eine Vertretung der Charité in einer datenschutzrechtlichen Auseinandersetzung nur in einem einzigen Fall erforderlich. Hier wurde die Sozietät Redeker Sellner Dahs mandatiert; das Mandatsverhältnis besteht seit Mai 2018. Berlin, den 5. Juli 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung –