Drucksache 18 / 15 404 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank-Christian Hansel (AfD) vom 22. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2018) zum Thema: „Fly In“ von mehr als 20 Rosinenbombern anlässlich des 70. Jubiläums des Endes der Luftbrücke und Antwort vom 29. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank-Christian Hansel (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15404 vom 22. Juni 2018 über „Fly In“ von mehr als 20 Rosinenbombern anlässlich des 70. Jubiläums des Endes der Luftbrücke Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz: Bei der Antwort zu der Frage 3 b) der Schriftlichen Anfrage 18/13685 wurde zum Ausdruck gebracht, dass Starts und Landungen von Luftfahrzeugen aufgrund der inzwischen anderen Nutzungen auf den ehemaligen Flughäfen Tempelhof und Gatow in der Regel ausscheiden. Nach der Rechtslage ist es in besonderen Ausnahmefällen jedoch möglich, dennoch dort Außenstarts und -landungen durchzuführen. Vorbemerkung des Abgeordneten: In seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage DS 18/13685 führt der Senat unter anderem aus, „Die Rosinenbomber dürfen nicht in Berlin landen, da die beiden Originalschauplätze – Tempelhof und Gatow – stillgelegt sind.“ Frage 1: Ist dem Senat bekannt, dass Landungen und Starts von Flugzeugen auch außerhalb von genehmigten Flugplätzen erfolgen können, wenn eine „Erlaubnis zu Außenstart und Außenlandung von Luftfahrzeugen“ vorliegt? Antwort zu 1: Ja. Frage 2: Wäre demnach auch die Landung von Flugzeugen auf dem Areal des ehemaligen Flughafens Tempelhof möglich, wenn eine solche Genehmigung vorläge? Antwort zu 2: Ja. 2 Frage 3: Welche Behörde wäre für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig? Welcher Obersten Dienstbehörde ist diese Stelle untergeordnet? Antwort zu 3: Für Genehmigungen gemäß § 25 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (Außenstart- und Landeerlaubnis) wäre im vorliegenden Fall die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) zuständig. Die LuBB ist der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nachgeordnet. Frage 4: Voraussetzung für die Genehmigung einer Außenlandung ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers. Wer ist dies im Falle des ehemaligen Flughafens Tempelhof? Antwort zu 4: Grundstückseigentümer der Flächen der ehemaligen Start und Landebahnen des Flughafens Berlin-Tempelhof ist das Land Berlin; kleinere Freiflächen am Rande des Tempelhofer Felds gehören dem Bund. Frage 5: Lässt sich aus den Antworten zu den Fragen 3. und 4. schließen, dass das Land Berlin, vertreten durch den Senat, sowohl die Erlaubnis als Grundstückseigentümer als auch die luftrechtliche Genehmigung zur Außenlandung der Rosinenbomber auf dem ehemaligen Flughafen Tempelhof erteilen könnte? Frage 6: Falls ja: Wurde dies seitens des Senats erwogen? Frage 7: Falls nein: Warum nicht? Antwort zu 5, zu 6 und zu 7: Die Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der zuständigen Behörde liegt ein derartiger Antrag nicht vor. Insofern lässt sich aktuell keine Aussage treffen. Berlin, den 29.06.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz