Drucksache 18 / 15 410 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marc Urbatsch und Stefan Ziller (GRÜNE) vom 20. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2018) zum Thema: Umsetzung des Berliner eGovernmentgesetzes: Verträge mit dem ITDZ und Antwort vom 29. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marc Urbatsch (GRÜNE) und Herrn Abgeordneten Stefan Ziller (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 15 410 vom 20. Juni 2018 über Umsetzung des Berliner eGovernmentgesetzes: Verträge mit dem ITDZ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Verträge zwischen ITDZ und der IKT-Steuerung zur Umsetzung des eGovBln sind bisher jeweils mit welchen Behörden geplant? Zu 1.: Ziel der aktuell laufenden Vertragsverhandlungen zwischen dem IT- Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) und der IKT-Steuerung ist es, die sich gemäß § 24 Abs. 1 und 2 E-Government-Gesetz Berlin (EGovG Bln) ergebenden Abnahmeverpflichtung der Berliner Behörden und Einrichtungen gegenüber dem ITDZ Berlin vertraglich abzubilden. Dabei ist beabsichtigt, die aktuell bestehenden ca. 3.600 unterschiedlichen Einzelverträge des ITDZ Berlin mit den Berliner Verwaltungen so weit wie möglich zu bündeln, so dass alle abnehmenden Behörden und Einrichtungen einheitliche Produkte der verfahrensunabhängigen Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie IKT-Basisdienste geliefert bekommen. Die gewählte Vertragsstruktur ergibt sich aus den Vorgaben der IKT-Architektur des Landes Berlin sowie den dementsprechend beim ITDZ Berlin eingerichteten Produktgruppen. Auftraggeber dieser Verträge ist die IKT-Steuerung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für das Land Berlin. Die gemäß EGovG Bln abnahmepflichtigen Behörden und Einrichtungen sind Bedarfsträger und können künftig aus diesen Verträgen abrufen . Behörden und Einrichtungen, die nicht dem Geltungsbereich des EGovG Bln unterliegen, können in wenigen Fällen auch betroffen sein, wenn bestimmte Infrastrukturkomponenten nur einmalig im Land Berlin vorgehalten werden, z. B. das Berliner Landesnetz. Die geplante Zielstruktur der Verträge wird in der folgenden Abbildung dargestellt: Seite 2 von 3 Legende: Grün: Geeint Gelb: In Verhandlung Blau: Nicht Bestandteil der aktuellen Verhandlungen Abbildung 1: Vertragsverhandlungen, Status vom 08.06.2018 (Quelle: Status-Bericht des ITDZ Berlin vom 20.06.2018) 2. Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand (bitte konkret für die jeweiligen Verträge angeben)? Zu 2.: Die in der Abbildung 1 grün markierten Vertragsdokumente wurden bereits zwischen IKT-Steuerung und dem ITDZ Berlin abgeschlossen oder geeint. Für den Projektvertrag „Programm Migration“ wurde mit Wirkung vom 01.01.2018 ein Vorvertrag, bestehend aus Absichtserklärung und deren Annahme, vereinbart. Für die gelb markierten Verträge sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen. Die blau markierten Vertragsdokumente sind nicht Bestandteil der aktuellen Vertragsverhandlungen zwischen der IKT-Steuerung und dem ITDZ Berlin. 3. Welchen Umgang im Sinne der Transparenz plant der Senat für die entsprechenden Verträge? Ist eine Veröffentlichung geplant? Wenn nein, welche Gründe sprechen (bis zum Beschluss eines entsprechenden Transparenzgesetzes) gegen eine Veröffentlichung im Volltext, in elektronischer Form an geeigneter Stelle auf den Websiten des Landes Berlin? Zu 3.: Der Senat beabsichtigt nicht, die Verträge explizit zu veröffentlichen. Soweit ein Informationsrecht gem. § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass das Auskunftsbegehren gem. § 7 IFG beschränkt sein kann, da Sicherheitsinteressen oder Geschäftsgeheimnisse des ITDZ Berlin betroffen sein können. Um dem Informationsbedürfnis der Bedarfsträger der Berliner Behörden und Einrichtungen Rechnung zutragen, werden Leistungsbeschreibung, Preisinformationen und Service-Level-Vereinbarungen im Beschäftigtenportal der Berliner Verwaltung durch die IKT-Steuerung nach Vertragsabschluss bzw. Absichtserklärung und Annahme oder Vertragsänderung veröffentlicht. Seite 3 von 3 Berlin, den 29. Juni 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport