Drucksache 18 / 15 411 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 22. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2018) zum Thema: Charlottenburg: Aktuelles Losverfahren an der Charles-Dickens-Grundschule und Antwort vom 03. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15411 vom 22. Juni 2018 über Charlottenburg: Aktuelles Losverfahren an der Charles-Dickens Grundschule ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Auf meine Frage 13 in der schriftlichen Anfrage Drs 18/13646 darf ich als Abgeordneter des Abgeordnetenhauses von Berlin eine Antwort des Senats erwarten. 1) Wird bei der Vielzahl von Bewerbern eine differenzierte Abstufung der Kinder in Leistungsgruppen vorgenommen, die über das passive Verständnis der englischen Sprache hinausgeht? 1.1) Falls ja – wie? Zu 1.: Die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist – auch bei freien Kapazitäten – grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Eine Gewichtung innerhalb der Punktbandbreite für anzunehmende Grundkenntnisse (auch für anzunehmende Muttersprachkenntniasse) ist gemäß Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) nicht vorgesehen. Eine solche Praxis käme einer Bestenauslese gleich, die bei der Feststellung von Mindestanforderungen unzulässig ist. 2) Ist eine Vorauswahl von Schülern getroffen worden, die außerhalb des § 3 Abs.5 Aufnahme VO- SbP standen und nicht an der Verlosung teilgenommen haben? 2.1) Falls ja – wie ist das zu erklären und auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Tatsache? 2.2) Falls nein – kann der Senat eindeutig ausschließen, dass es solche Fälle nicht gibt? Zu 2.: Eine Aufnahme außerhalb des § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP ist nur möglich, wenn die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze nicht übersteigt. Dies war nicht der Fall. Ansonsten erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Nicht an der Verlosung nehmen in der Regel Geschwisterkindbewerberinnen/ Geschwisterkindbewerber teil, die über Grundkenntnisse in der Partnersprache verfügen und gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden. Dieser Verfahrensschritt bei der Auswahl ist aber in § 3 Abs. 5 AufnahmeVo-SbP erfasst. 3) Gab es Eltern die nur Kriterien 1 und 2 des § 3 Abs.5 VO-SbP entsprachen und eine Zusage zur Aufnahme erhielten ohne an der Verlosung teilzunehmen? 3.1) Falls ja – wie ist das zu erklären und auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Tatsache? 3.2) Falls nein – kann der Senat eindeutig ausschließen, dass es solche Fälle nicht gibt? Zu 3.: Es wurden keine Bewerberinnen/Bewerber ohne Losentscheid aufgenommen, die lediglich die Kriterien 1 und 2 erfüllten. 4) Wer beaufsichtigt dieses Losverfahren? Zu 4.: Das Losverfahren wird von zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Schulamtes durchgeführt und dokumentiert. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen. Von der Charles-Dickens-Grundschule ist der Schulleiter bei der Durchführung des Losverfahrens stets zugegen. 5) Ist/war die Verlosung öffentlich zugänglich? 5.1) Falls ja – hatten die Eltern Kenntnis darüber? 5.2) Falls nein – warum nicht? Zu 5.: Aus verwaltungspraktikablen Gründen ist/war die Verlosung nicht öffentlich zugänglich. 6) Ist das dokumentierte Losverfahren den Eltern zugänglich? 6.1) Falls ja – wo können sich Eltern hinwenden auf welcher Rechtsgrundlage können diese sich berufen? 6.2) Falls nein – warum nicht? Zu 6.: Den Eltern wäre bei beantragter Akteneinsicht die Dokumentation der Auswahlentscheidungen im datenschutzrechtlichen Rahmen zugänglich. 7) Welche alternativen Varianten eines Losverfahrens sind möglich? Zu 7.: Alternative Varianten zu einem Losverfahren sind nicht möglich. Ein Losentscheid kommt dann in Betracht, wenn nach Maßgabe der spezifischen Auswahlkriterien der AufnahmeVO-SbP nicht alle Anmeldungen zu realisieren sind. Ein Losentscheid ist nur zulässig, wenn eine Gleichbehandlung nach dem Zufallsprinzip geboten ist, weil ein Auswahlverfahren nach sachgerechten Kriterien nicht (mehr) möglich ist. Berlin, den 03. Juli 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie